Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2000, Az. II ZR 359/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2266

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:15. Mai 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1a) Die Ausgabe von [X.] dient regelmäßig dem Ziel, die [X.] der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die [X.] Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Be-zugsrechtsausschluß.- 2 -b) Erwerb und Einsatz von [X.], die beide als selbständige Ge-schäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit [X.] liegen würden, werden als [X.] vom Unternehmens-gegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Ge-sellschaftsprodukte dienen.c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der [X.] und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht,haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig imSinne des § 27 Abs. 2 [X.].d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203Abs. 2 [X.] zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus [X.] generalisierende Ausführungen zu machen. Die [X.] dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsver-antwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung [X.] auch die Festsetzung des [X.].[X.], Urteil vom 15. Mai 2000 - II [X.]/98 - [X.] 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger wenden sich mit der von ihnen erhobenen Anfechtungsklagegegen einen Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 28. Mai 1997([X.] des Protokolls), durch den der Vorstand ermächtigt worden ist, mit Zu-stimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagenum - höchstens - 7 Mio. DM zu erhöhen und insoweit das Bezugsrecht der Ak-tionäre auszuschließen. Aus dem Bericht des Vorstands zu [X.] ergibt sich,daß eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabe von [X.] dienen soll. Ferner wird darin ausgeführt, die vorgeschlagene [X.] neuen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts [X.] solle den Vorstand in die Lage versetzen, eine Beteiligung, ein Un-- 4 -ternehmen oder Lizenzen zu erwerben. Zu dem Erwerb von Lizenzen wird [X.], der Vorstand verhandle zur [X.] mit verschiedenen Vereinen im In- [X.] über den Abschluß von [X.], die es der [X.] sollten, die bekannten Namen und Logos dieser Sportvereine untereiner Lizenz bei der Vermarktung von a. -Produkten zu verwerten. Die [X.] hätten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie auf einer Bezahlungin Form von Aktien der Gesellschaft bestehen könnten. Darüber hinaus enthältder Bericht den Hinweis, daß zu den jeweiligen [X.] noch keineAngaben gemacht werden könnten. Sie würden unter Berücksichtigung [X.]s- und Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks angemes-sen festgesetzt. Der [X.] solle den aktuellen Börsenkurs der bereitsan der Börse gehandelten Aktien nicht wesentlich unterschreiten.Die Kläger halten den [X.]uß für fehlerhaft. Sie sind der Ansicht, [X.] von Lizenzen gegen Ausgabe von Aktien werde von dem in § 2 [X.] festgelegten Unternehmensgegenstand nicht gedeckt, sondern eröffneder Beklagten ein neues Geschäftsfeld. Der Vorstandsbericht umschreibe diesachlichen Gründe für die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nurunzureichend. Zudem seien derartige - obligatorische - Nutzungsverträge wohlnicht einlagefähig, weil ihr wirtschaftlicher Wert - wenn überhaupt - nur untergroßen Schwierigkeiten festgestellt werden könne.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit [X.] verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter.Entscheidungsgründe:- 5 -Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Ihre Anfechtungsklage ist [X.] abgewiesen worden.1. Der [X.] ist, wie das Berufungsgericht unter Be-zugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zutref-fend ausführt, nicht deswegen anfechtbar, weil er Vorstand und [X.] Recht einräumt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktiengegen Bareinlagen auszuschließen. Wie sich aus dem Bericht des Vorstandsergibt, soll der [X.] die Möglichkeit der Ausgabe von [X.] eröffnen. Die vom Gesetz als besonders förderungswürdiganerkannte Ausgabe solcher Aktien (vgl. §§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 202 Abs. 4, 204Abs. 3 [X.]) dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an [X.] zu fördern. Dieser im Interesse der Gesellschaft liegende [X.] den [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 1995- II ZR 132/93, [X.], 372, 373).2. Der Hauptversammlungsbeschluß kann auch nicht mit der [X.] angefochten werden, er verstoße gegen Satzung und Gesetz und seidarüber hinaus auch in gesetzeswidriger Weise zustande gekommen, soweit erdie Ausgabe von Aktien gegen die Einräumung von Lizenzen und in diesemZusammenhang die Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zum [X.] des Bezugsrechts der Aktionäre vorsehe.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Erwerb [X.], deren Gegenstand die Nutzung der Namen und Logos von [X.] im Zuge der Vermarktung der eigenen Produkte ist, von dem [X.] im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten gedecktist. Es sieht in Erwerb und Nutzung der Lizenzrechte [X.], die einen- 6 -Werbeeffekt entfalten und zur Erhöhung von Absatzchancen, Umsätzen [X.] der Beklagten beitragen können.Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe angesichts der Höhe deszur Verfügung stehenden Betrags verkannt, daß Erwerb und Einsatz der [X.] nicht als bloßer Nebenaspekt des Marketings der Beklagten, son-dern als Eröffnung eines neuen Geschäftsfelds anzusehen seien, das von [X.] nicht mehr umfaßt werde. Dem vermag der Senatnicht zu folgen.Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten besteht der Gegenstand [X.] in Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen und Gerätenfür Sport und Freizeit einschließlich der Produkte angrenzender Bereiche [X.] in der Verwertung des eingetragenen Zeichens "a. ". Erwerb und Ein-satz von [X.] werden zwar von diesem Geschäftsfeld nicht umfaßtund müßten als dessen Erweiterung angesehen werden, wenn sie selbständigvermarktet und unabhängig von der Vermarktung der Produkte der [X.] und Gewinnen beitragen sollten. Das ist jedochnicht der Fall. Vielmehr setzt die Beklagte Vereinsnamen und -logos nur ein,um damit einen Werbeeffekt für die Produkte zu erzielen, die in den vom [X.] gesetzten Grenzen hergestellt und vertrieben werden.Damit möchte sie über einen erhöhten Absatz ihrer Produkte Umsätze [X.] vermehren. Erwerb und Einsatz der Lizenzrechte sind demnach [X.] zu dem Vertrieb der Produkte der Beklagten lediglich [X.],wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Höhe des für einenderartigen Werbeeffekt eingesetzten Betrages ist dabei ohne Bedeutung. Siekann allenfalls die Frage aufwerfen, ob der aufgewandte Werbeetat wirtschaft-lich in einer angemessenen kaufmännisch vertretbaren Relation zu dem [X.] -strebten Ziel steht. Dazu besteht bei einem Betrag von 7 Mio. DM angesichtseines Grundkapitals von 226.746.000,-- DM sowie eines für das [X.] er-wirtschafteten Jahresüberschusses von 399.473.172,-- DM, der in Höhe von49.884.120,-- DM ausgeschüttet und mit einem Betrag von 349.459.052,-- [X.] neue Rechnung vorgetragen worden ist, keine [X.]) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß [X.] aus den der [X.]ußfassung zugrundeliegenden, die [X.] [X.] sacheinlagefähig sind.Nach § 27 Abs. 2 [X.] können Sacheinlagen nur Vermögensgegen-stände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zuDienstleistungen kommen als Sacheinlagen nicht in Betracht. Nach dem Be-richt des Vorstandes ist Gegenstand der in Aussicht genommenen Sponsoren-verträge nur die Verwertung bekannter Namen und Logos von Sportvereinen.Demnach werden lediglich Vereinbarungen über obligatorische Nutzungsver-träge, nicht jedoch über die Leistung von Diensten geschlossen. Die Sachein-lagefähigkeit der Rechte aus [X.] mit einem derartigen Inhalthängt demnach davon ab, ob sie einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert ha-ben. Das ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum grundsätzlich zubejahen (vgl.[X.], [X.] 4. Aufl. § 27 Rdn. 26; [X.] in: [X.]. z. [X.], [X.] 27 Rdn. 59; [X.], [X.] 154 [1990], 205; [X.], [X.] 1996, 116, 117 [X.].A. mit Rücksicht auf die Annahme fehlender Aktivierbarkeit:[X.]/[X.]/[X.]/Kropf, § 27 Rdn. 8; KK/[X.], [X.] 2. Aufl. § [X.]. 14; [X.], [X.] 1980, 214, 216 f.).Der [X.]wert dieses Nutzungsrechts ergibt sich aus dem für die Dauerdes Rechts kapitalisierten Nutzungswert ([X.], [X.] 154 [1990] aaO [X.] 8 -m.w.N. in [X.]. 152). Um einen wirtschaftlichen Wert des [X.] zu können, muß die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder- auf jeden Fall - als konkret bestimmte Mindestdauer feststehen ([X.],[X.] 2. Aufl. § 183 Rdn. 18 f.; [X.] in: [X.]. z. [X.], 4. Aufl. § [X.]. 60; [X.], [X.] 154 [1990] aaO S. 233 f. m.w.N. in [X.]. 158). Ist das nichtder Fall, kann ein wirtschaftlicher Wert nicht festgestellt werden. Das hat zurFolge, daß die Einlagefähigkeit des Rechts zu verneinen ist.Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß derVorstand diesen Umständen zur Erlangung werthaltiger Lizenzen entsprechendseinen Aufgaben und Pflichten Rechnung trägt. Der Vorstandsbericht bietetkeine Anhaltspunkte dafür, daß Aktien gegen Lizenzen ausgegeben werdensollen, die für die Beklagte wertlos [X.]) Die Ausführungen des [X.] genügen den Anforderun-gen, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 136, 133- [X.]/[X.]) an den Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind.Es wird mitgeteilt, daß der Vorstand mit verschiedenen Sportvereinen im In-und Ausland über den Abschluß von [X.] über die [X.] Namen und Logos dieser Vereine unter einer Lizenz bei der [X.]-Produkten Verhandlungen führt. Zugleich werden [X.] dargelegt, aus denen der Abschluß derartiger Lizenzverträge gegenGewährung von Aktien erforderlich ist und im Interesse der Gesellschaft liegt.Entgegen der Ansicht der Revision können keine generalisierendenAusführungen über den Wert der Sponsorenverträge für die [X.] gemacht werden. Jedes Nutzungsrecht ist gesondert zu [X.]; der Wert hängt von der Sportart ab, die in dem jeweiligen Verein be-trieben wird, dem Grad seiner Bekanntheit und den damit zusammenhängen-- 9 -den Faktoren wie Ansehen und Bedeutung. Ferner ist die Laufzeit des [X.] (vgl. zu derartigen Einzelheiten für obligatorische Nutzungs-rechte im allgemeinen [X.], [X.] 154 [1990] aaO S. 233 ff.).Eine sachgemäße Abwägung dieser Einzelheiten hat der Vorstand [X.] seiner Leitungsverantwortung und seines Leitungsermessens [X.]. Sein Handlungsspielraum kann nicht dadurch eingeschränkt werden,daß er verpflichtet wird, im Vorstandsbericht vorausschauend Angaben zu ma-chen, von denen die Wirksamkeit der [X.]ußfassung der Hauptversammlungabhängen würde. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, den [X.] derAktien im Sinne des § 255 Abs. 2 [X.] festzusetzen, soweit der [X.] dazu keine Regelungen enthält (vgl. [X.]Z 136, 133, 141).3. Der Senat braucht zur Auslegung des § 27 Abs. 2 [X.] keineVorabentscheidung des [X.] nach Art. 234 [X.] einzu-holen. Zwar beruht diese Regelung auf Art. 7 der [X.] zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom13. Dezember 1976 (Abl[X.] Nr. L 26/1), die mit Gesetz vom 31. [X.] ([X.] I, 1959) in [X.] Recht umgesetzt worden ist. Zur Entschei-dung über die Sacheinlagefähigkeit der oben dargestellten Nutzungsrechtebedarf es jedoch keiner Auslegung dieser Vorschrift. Der Senat legt vielmehrden weit gefaßten Regelungsinhalt der Vorschrift zugrunde, nach der nur [X.] sacheinlagefähig sind, deren wirtschaftlicher Wert fest-stellbar- 10 -ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist - was im vorliegendenVerfahren entschieden werden muß - eine Frage der Rechtsanwendung (vgl.dazu [X.]Z 110, 47, 71 f.).[X.]Hesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 359/98

15.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2000, Az. II ZR 359/98 (REWIS RS 2000, 2266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2266

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