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PDF anzeigen [X.] vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 27. September 2006 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2006 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgelehnt. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das [X.] ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beab-sichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde. 1 I[X.] [X.] ist gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 2 Die angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 574 Abs. 1 ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem 3 - 3 - Gesetz allgemein eröffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht auf § 7 [X.] gestützt werden. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Entscheidung des [X.] nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangen ist. Goette [X.]
Strohn
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 8 O 3110/06 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 9 W 1640/06 -
Meta
27.09.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. II ZB 20/06 (REWIS RS 2006, 1630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1630
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