Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 93/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 gemäß §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) mit Zustimmung des [X.] der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen [X.] von Daten gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen; b) das angefochtene Urteil des [X.] vom 20. November 2008, soweit es die Angeklag-ten betrifft, aa) in den [X.] dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen tateinheitlich be-gangenen [X.] von Daten entfallen; bb) hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]. und [X.]jeweils im gesamten [X.] und hinsichtlich des Angeklagten [X.]in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.] bis II[X.] der Anklage verhängten Ein-zelstrafen und über die Gesamtstrafe aufge-hoben. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der - 3 - Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.]. und [X.]des [X.] von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen, davon in zwei Fällen mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, und den Angeklag-ten [X.]des [X.] von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und banden-mäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, und der Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten [X.] und [X.]je-weils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten [X.]. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den [X.] [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachli-chen Rechts; die Angeklagten [X.], [X.]. und [X.]beanstanden ferner das Verfahren. 1 Die Revisionen haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen [X.] von Daten wird mit Zustimmung des [X.] aus verfahrensökono-mischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung 3 - 4 - ausgenommen. Nach Auffassung des [X.]s erfüllt das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des [X.] von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Über-windung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese le-diglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handels-üblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich. Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. [X.] handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die auf diese Weise gespeichert sind, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Schon daraus ergibt sich, dass nicht schon diese Art der Speicherung eine besondere Sicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB darstellt, sondern dass darüber hinaus Vorkehrungen getroffen sein müssen, die den unbefugten Zugriff auf Daten ausschließen oder zumindest erheblich erschweren (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 202 a Rdn. 8). Der [X.] sieht sich an einer Änderung des Schuld-spruchs durch das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Mai 2005 - 3 [X.] ([X.], 566) gehindert. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Durchführung des zur Klärung der Rechtsfrage erforderlichen Anfrageverfahrens und die möglicherweise danach gebotene [X.] erheblich verzögern würde, sieht der [X.] von der Klärung dieser Rechtsfrage in diesem Verfahren ab. Zudem fällt das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Verge-hen des [X.] von Daten gegenüber dem Verbrechen der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht beträchtlich ins Gewicht. - 5 - 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu entsprechenden Ände-rungen der Schuldsprüche. 4 Zwar fällt die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 202 a StGB neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht beträcht-lich ins Gewicht. Der [X.] kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten auch wegen [X.] von Daten die [X.] der [X.]n beeinflusst hat, weil das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung auch dieses Straftatbestandes bei allen Angeklagten [X.] gewürdigt hat. Dies nötigt hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]. und [X.] jeweils zur Aufhebung des gesamten [X.]s. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]haben aus dem vorgenannten Grund die in den Fällen [X.] bis II[X.] der Anklage verhängten [X.]n sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Dagegen weist die Zu-messung der gegen ihn im Fall V[X.] der Anklage wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 5 - 6 - Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. 6 Tepperwien Athing [X.] [X.]RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben Tepperwien
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 4 StR 93/09 (REWIS RS 2010, 10378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10378
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 93/09 (Bundesgerichtshof)
Ausspähen von Daten durch Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten
4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)
Ausspähen von Daten: Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten
4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 123/12 (Bundesgerichtshof)
Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit …
4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)