Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 4 StR 93/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10474

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausspähen von Daten durch Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

a) mit Zustimmung des [X.] der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen [X.] von Daten gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen;

b) das angefochtene Urteil des [X.] vom 20. November 2008, soweit es die Angeklagten betrifft,

aa) in den [X.] dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangenen [X.] von Daten entfallen;

bb) hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]. und [X.] jeweils im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich des Angeklagten [X.] in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.] bis II[X.] der Anklage verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.]. und [X.] des [X.] von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen, davon in zwei Fällen mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, und den Angeklagten [X.] des [X.] von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, und der Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten [X.]. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten [X.], [X.]. und [X.] beanstanden ferner das Verfahren.

2

Die Revisionen haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen [X.] von Daten wird mit Zustimmung des [X.] aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Nach Auffassung des [X.]s erfüllt das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des [X.] von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich. Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die auf diese Weise gespeichert sind, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Schon daraus ergibt sich, dass nicht schon diese Art der Speicherung eine besondere Sicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB darstellt, sondern dass darüber hinaus Vorkehrungen getroffen sein müssen, die den unbefugten Zugriff auf Daten ausschließen oder zumindest erheblich erschweren (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 202 a Rdn. 8). Der [X.] sieht sich an einer Änderung des Schuldspruchs durch das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Mai 2005 - 3 [X.] ([X.], 566) gehindert. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Durchführung des zur Klärung der Rechtsfrage erforderlichen Anfrageverfahrens und die möglicherweise danach gebotene Anrufung des [X.] erheblich verzögern würde, sieht der [X.] von der Klärung dieser Rechtsfrage in diesem Verfahren ab. Zudem fällt das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Vergehen des [X.] von Daten gegenüber dem Verbrechen der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht beträchtlich ins Gewicht.

4

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu entsprechenden Änderungen der Schuldsprüche.

5

Zwar fällt die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 202 a StGB neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht beträchtlich ins Gewicht. Der [X.] kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten auch wegen [X.] von Daten die Bemessung der [X.]n beeinflusst hat, weil das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung auch dieses Straftatbestandes bei allen Angeklagten ausdrücklich strafschärfend gewürdigt hat. Dies nötigt hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]. und [X.] jeweils zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] haben aus dem vorgenannten Grund die in den Fällen [X.] bis II[X.] der Anklage verhängten [X.]n sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Dagegen weist die Zumessung der gegen ihn im Fall V[X.] der Anklage wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

6

Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Tepperwien      Athing            Solin-Stojanović
Ernemann      [X.] Dr. Mutzbauer ist
infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben

Tepperwien

Meta

4 StR 93/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 20. November 2008, Az: 9 KLs 210 Js 223/07 - 8/08, Urteil

§ 202a Abs 1 StGB, § 202a Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 4 StR 93/09 (REWIS RS 2010, 10474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10474

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 93/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)

Ausspähen von Daten: Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten


4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)

Senatsanfrage: Auslesen des Magnetstreifens einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion als Ausspähen von Daten


4 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 555/09

3 StR 419/10

3 StR 419/10

4 StR 555/09

4 StR 93/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.