Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. III ZR 191/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3204

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[X.]R: ja [X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 191/00Verkündet am:3. Mai 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. März 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 20. Juni 2000 wirdzurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges ein-schließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 5. August 1993 von [X.] und [X.] ein 816 m² großes Baugrundstück inder ehemaligen Gemeinde [X.], die inzwischen in die beklagte [X.] eingemein-det worden ist. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, die öffent-lich-rechtlichen Erschließungsbeiträge zu tragen und die innere und äußereErschließung des Grundstücks zu gewährleisten. Auch gegenüber der Ge-meinde [X.] hatte sich die Verkäuferin verpflichtet, das Baugebiet zu erschlie-- 3 -ßen. Zur Absicherung dieser letzteren Verpflichtung diente eine bis zum15. Mai 1993 befristete Bankbürgschaft.Im Kaufvertrag wurde vereinbart, daß der Notar den auf die [X.] (57.120 DM) erst dann an [X.] auszahlen sollte, wenn die Gemeinde ihm gegenüber [X.] die äußere und innere Erschließung entsprechend dem [X.] Bebauungsplan fertiggestellt, abgenommen, [X.] bezahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, daßder Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließungentsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunalab-gabengesetz herangezogen [X.] Schreiben an den Notar vom 3. Juni 1993 hatte der [X.] vor Vertragsschluß bestätigt, [X.] Zahlung der Erschließungskosten für die äußere und innereErschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplanfür das gesamte Baugebiet ..., nämlich für die Grundstücke, Ge-markung [X.] [darunter auch dasjenige der Kläger] sichergestelltist und 2.feststeht, daß die Grundstückseigentümer der [X.] oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht mehr fürdiese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabga-bengesetz herangezogen [X.] den hinterlegten 57.120 DM zahlte der Notar 8.712,78 DM an [X.] aus. Die Auszahlung des [X.] wurde durch die [X.] kam ihren Verpflichtungen aus dem mit der [X.] nicht nach und ist seit Ende 1994 zah-lungsunfähig. Die Bürgschaft war nicht fristgemäß in Anspruch genommenworden.Nach der Eingemeindung führte die Beklagte die [X.] selbst durch und verlangte von den Klägern insgesamt 18.093,41 [X.]. Das gegen die entsprechenden Bescheide von den [X.] geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht beendet.Die Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde[X.] auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die seinerzeitige [X.] des Bürgermeisters sei unrichtig gewesen. Nach mehrfach wechselndenAnträgen haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen [X.] des Bürgermeisters der Gemeinde [X.] in dem Schreiben vom 3. Juni 1993an den Notar, betreffend die Erschließung des Baugebiets, entstanden sei [X.] entstehen werde. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter.[X.] Revision ist nicht [X.] 5 -1.Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit desvon den Klägern zuletzt gestellten Feststellungsantrags, dem das Berufungs-gericht entsprochen hat, greifen nicht durch.a) Der aus der behaupteten [X.] des früheren [X.] der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGBi.[X.]. Art. 34 GG) begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Fest-stellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sein kann. Derzeit läßt sich auch nochnicht absehen, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich zu Erschließungs-beiträgen herangezogen werden und welches Schicksal der hinterlegte [X.] haben wird. Deswegen ist ihnen eine Bezifferung des Schadens derzeitnicht möglich.b) Auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinnedes § 256 Abs. 1 ZPO läßt sich hier nicht verneinen. Ein solches kann [X.] erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens ange-nommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichenVerlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist ([X.],Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.] = NJW 1993, 648, 653 [X.].[X.]). Wird der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer Vorschrifthergeleitet, die - wie der hier in Betracht kommende § 839 Abs. 1 BGB - dasVermögen im allgemeinen schützt, ist im Interesse des [X.] [X.] für die Zulässigkeit der Klage zu verlangen, daß der Anspruchsteller dieWahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung [X.] ([X.] aaO S. 654; [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.] = NJW 1996, 1062, 1063 [X.].[X.]). Diese [X.] wurde hier schon dadurch begründet, daß deramtierende Notar im Vertrauen auf die Auskunft des Bürgermeisters den in [X.] stehenden, für die Erschließungsleistungen bestimmten Teilbetrag an [X.] auskehrte, obwohl gerade nicht feststand, daß die Kläger sei-tens der Gemeinde nicht mehr für die Erschließungskosten herangezogen wer-den konnten.c) Ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung entfällt auchnicht dadurch, daß die Kläger gegen die Beitragsbescheide, durch die sie sei-tens der Beklagten zur Tragung der Erschließungskosten herangezogen [X.] sind, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen ha-ben. Die Revision meint, es bestehe keine Notwendigkeit, neben dem bereitsanhängigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren vor denordentlichen Gerichten zu führen, da die Kläger mit ihren auf das [X.] Bürgermeisters der Gemeinde gestützten Einwendungen auch beim [X.] gehört werden könnten. Darin kann der Revision nicht gefolgtwerden.aa) Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß jenes verwaltungsgerichtli-che Verfahren im Verhältnis zum jetzigen Amtshaftungsprozeß keinen Fall [X.] im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt. "Rechtsmittel"im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich un-mittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbstrichten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung be-zwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.]surteil vom 12. [X.] - [X.] = [X.], 146; ferner [X.]surteile [X.]Z 123, 1, 7[X.].[X.]; [X.]Z 137, 11, 23). Hier richten sich die [X.] der Kläger gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten [X.], nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sonderngegen die späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbe-scheide. Insoweit besteht eine Parallele zum [X.]surteil vom 12. [X.] (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war,den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitethatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Zieleingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenenbelastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Auch dort hatte der [X.] die un-mittelbare Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB verneint. Nichts anderes kannfür die hier zu beurteilende Fallkonstellation gelten.bb) Darüber hinaus sind über den Stand des [X.] keine näheren Einzelheiten vorgetragen worden. Es ist daher ins-besondere nicht erkennbar, ob die hier in Rede stehende Amtshaftung der [X.] dort überhaupt entscheidungserheblich werden kann. Zwar haben [X.] mit Schreiben vom 29. Mai 1998 gegen die Erschließungsbeiträge mitdem hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruch aufgerechnet. In ähnli-chem Sinne meint die Revision, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren [X.] der Beklagten eine auf die Amtshaftung gegründete Einwen-dung der Kläger entgegengesetzt werde. Indessen weist die Revisionserwide-rung des seinerzeit amtierenden Notars als Streithelfer der Kläger zutreffenddarauf hin, daß nach § 226 Abs. 3 [X.] die Aufrechnung gegen öffentliche Ab-gaben nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräf-tig festgestellt ist, und daß Gleiches nach § 1 Abs. 3 i.[X.]. § 15 Abs. 1 Nr. [X.]. a des [X.] vom 7. August 1991(ThürGVBl. 1991, 329) auch für Abgaben gilt, die die Kommunen aufgrund an-- 8 -derer Gesetze erheben, also auch für Beiträge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), [X.] auch die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB gehören.cc) Endlich spricht auch das "Stillhalteabkommen" zwischen den [X.], aufgrund dessen die Beklagte vorläufig darauf verzichtet, die [X.] einzuziehen, nicht dagegen, sondern eher dafür, die Amtshaf-tungsfrage dem Grunde nach noch vor der endgültigen Entscheidung über diesachliche Berechtigung der Erschließungsbeiträge zu [X.] ist auch begründet. Den Klägern steht gegendie Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nachzu.a) Wie die Revision selbst einräumt, war die Auskunft des Bürgermei-sters vom 3. Juni 1993, in der auch das von den Klägern erworbene [X.] aufgeführt war, unzutreffend, da sich die Gemeinde nur durch eine biszum 15. Mai 1993 befristete Bürgschaft abgesichert hatte, die nicht rechtzeitigin Anspruch genommen worden war. Die Revision stellt auch nicht mehr in Ab-rede, daß die Unrichtigkeit dem Bürgermeister bei Anlegung des das [X.] beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war,insoweit also auch ein [X.] gegen ihn begründet [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die ver-letzte Amtspflicht auch zugunsten der Kläger als geschützter "Dritter" im Sinnedes § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden hat. Die Amtspflicht, eine Auskunftrichtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfän-ger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem- 9 -Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird([X.]surteile vom 10. Juli 1980 - [X.] = NJW 1980, 2573, 2574 undvom 10. Juli 1986 - [X.] = [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1 =[X.], 50). Schon aus dem Inhalt der Auskunft selbst ergab sich ohneweiteres, daß sie dem um sie nachsuchenden Notar als amtlicher Nachweisüber die Sicherstellung der Erschließung und über die Freistellung der [X.]seigentümer des Plangebiets von der Heranziehung zu Erschließungs-beiträgen dienen sollte. Es war daher insbesondere erkennbar, daß die [X.] im Grundstücksverkehr, d.h. bei der Beurkundung und Abwicklung dernotariellen Kaufverträge über die Grundstücke des Plangebietes, verwendetwerden sollte. Dementsprechend war bei der Erteilung der Auskunft auch aufdie Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Be-ziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die [X.] kaufen und mit Wohnhäusern bebauen wollte, in [X.] qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung [X.] ist ebensowenig Voraussetzung für die Annahme einer drittge-richteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Fragestehende Amtshandlung ([X.]surteil [X.]Z 137, 11, 15 m.w.[X.]).c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage außer achtgelassen, ob für die Kläger wegen eines Fehlverhaltens des Streithelfers eineanderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben wäre. Im Verhältnis zwischen [X.] und der konkurrierenden [X.] greift das [X.] des § 839 Abs. 1 Satz 2 bei beiderseitiger Fahrlässigkeit nichtein. Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht im einzelnen aufgeklärt zu wer-den braucht - der Notar eine nach §§ 23, 24 [X.] übernommene [X.] hat ([X.]surteil [X.]Z 123, 1, 7 m.w.[X.]). In den neuen Bundesländern- 10 -richteten sich Schadensersatzansprüche gegen einen Notar nach dem seiner-zeit (1993) geltenden § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Nota-ren in eigener Praxis, der auf § 19 Abs. 1 [X.] verwies. Die [X.] war bis 1998 in den neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar.Stattdessen galt gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2des [X.] die [X.]-NotVO nach Maßgabe der im Einigungsver-trag geregelten Änderungen fort. Nach deren § 18 Abs. 1 haftete für [X.], die sich aus der Verletzung von Amtspflichten ergaben,der Notar dem Geschädigten nach den "Vorschriften des Zivilrechts". [X.] zunächst auf die Zivilrechtsordnung der ehemaligen [X.] Bezug genom-men. Nachdem diese außer [X.] getreten ist, waren die entsprechenden [X.] des Rechts der [X.] anzuwenden ([X.] Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 i.[X.]. Anlage I Kapitel II Sachge-biet A Abschnitt III Nr. 28 Buchst. b des [X.]). Da sich die [X.]-NotVO eng an die [X.] anlehnte, war die Vorschrift des § 19Abs. 1 [X.] als die sachnächste Haftungsnorm anzusehen ([X.], Urteil vom15. Januar 1998 - [X.] = [X.]R [X.]-NotVO § 18 Abs. 1 [X.] 1m.w.[X.]). Deswegen sieht der erkennende [X.] keine Bedenken, auch im [X.] zwischen Staatshaftung und [X.] in den neuen [X.] des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszu-schließen.3.Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß im Tenor des Beru-fungsurteils eine umfassende Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] getroffen worden sein soll. Schon aus der Urteilsformel selbst ergibtsich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Feststellung nur solche Schädenbetrifft, die durch die falsche Auskunft verursacht worden sind. Ausgeklammert- 11 -sind daher von vornherein Nachteile, die auch ohne die Auskunft in [X.] entstanden wären. Andererseits ist die rechtskräftige Feststellung nichtauf den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Höchstbetrag von8.712,78 DM beschränkt. Ob es deshalb hinsichtlich des Feststellungsaus-spruchs einer Klageabweisung im übrigen bedurfte (und ob eine solche über-haupt zulässig war), bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung, da das Be-rufungsurteil insoweit allenfalls die Kläger und Revisionsbeklagten und nichtdie Beklagte und Revisionsklägerin beschwert.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 191/00

15.03.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. III ZR 191/00 (REWIS RS 2001, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3204

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