Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. III ZR 37/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1564

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/08 Verkündet am: 9. Oktober 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 3. Februar 1993 erwarben die Kläger von der Firma [X.] (im [X.]: Firma [X.]) ein in der damals selbständigen [X.] [X.], deren Rechtsnachfolgerin die nunmehr beklagte [X.]ist, [X.] in der Größe von 1.080 m² zum Kaufpreis von 115 DM/m². In dem Kauf-vertrag war unter anderem bestimmt: 1 "Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz trägt der Verkäufer, der die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan gewährleistet – - 3 - Der Notar wird angewiesen, einen Teil des Kaufpreises in Höhe von DM 70,00/qm – der hier verkauften Fläche erst auszuzahlen, wenn ihm die [X.] [X.]
schriftlich bestätigt hat, dass die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan fertig gestellt, abgenommen, abgerechnet und [X.] ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, dass der Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung entsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder [X.] herangezogen wird. Für den Fall, dass die Erschließungskosten durch die [X.] beim Käufer angefordert werden, kann insoweit der für die [X.] an den Käufer ausgezahlt werden –" Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 bestätigte der Bürgermeister der Ge-meinde [X.] dem [X.], dass (1) die Zahlung der [X.] für die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan für das gesamte Baugebiet, einschließlich des Grundstücks der Kläger, sichergestellt sei und (2) feststehe, dass die Grundstückseigentümer der vorbezeichneten Grundstücke oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht mehr für diese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabgabenge-setz herangezogen würden. 2 Aufgrund dieser Erklärung zahlte der Notar am 6. August 1993 den für die Erschließung zurückbehaltenen Teilbetrag des Kaufpreises von 75.600 DM (= 70 DM/m²) an die Verkäuferin aus. 3 Die Erklärung des Bürgermeisters war unrichtig gewesen, da die Er-schließungsanlagen tatsächlich durch die Verkäuferin, Firma [X.], nicht fertig gestellt worden waren. Die Firma [X.] wurde insolvent. Deshalb übernahm die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.] [X.] die Erschließung und 4 - 4 - setzte hierfür mit Bescheid vom 17. Juni 1998 gegen die Kläger einen Beitrag in Höhe von 26.807,53 DM fest. In einem Vorprozess gleichen Rubrums erwirkten die Kläger die [X.] Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen Auskunft des Bürgermeisters der Gemein-de [X.] in dem Schreiben vom 3. Juni 1993 an den [X.], betreffend die Erschließung des Baugebiets, entstanden ist und noch entstehen wird. 5 Mit ihrem Amtshaftungsanspruch haben die Kläger gegen den festge-setzten Erschließungskostenbeitrag der Beklagten aufgerechnet. Die Beklagte nimmt dies hin. 6 Die Kläger sind darüber hinaus der Auffassung, bei pflichtgemäßem Handeln des Bürgermeisters der [X.] [X.] , d.h. wenn dieser die unrich-tige Auskunft nicht erteilt hätte, hätte ihnen der auf dem [X.] hinterlegte Differenzbetrag von (75.600 DM abzüglich der festgesetzten [X.] [24.947,19 •] zugestanden. Diesen Betrag verlangen sie mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von der [X.]. 7 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru[X.]sgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Forderung gegen die Beklagte weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 9 Zwar haben die Kläger aufgrund der unstreitig amtspflichtwidrigen Falschauskunft des Bürgermeisters der [X.] [X.] einen Schaden erlit-ten. Dieser beschränkt sich jedoch auf die Belastung mit den von der Beklagten festgesetzten Erschließungsbeiträgen, die durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung abgegolten und nicht mehr streitgegenständlich sind. Der allein noch im Streit befindliche weitergehende Anspruch steht den Klägern nicht zu, 10 1. Entgegen der Betrachtungsweise der Kläger hatten sie gegen ihre Ver-tragspartnerin, die Firma [X.] , nicht etwa einen - isolierten - Anspruch auf Herstellung der Erschließungsanlagen zum Preise von 70 DM/m². Ihnen stand vielmehr lediglich ein kaufrechtlicher Anspruch auf Übereignung und Besitz-übertragung des erschlossenen Grundstücks zum Kaufpreis von pauschal 115 DM/m² zu. Der auf die Erschließungskosten entfallende Betrag von 70 DM/m² war lediglich ein rechtlich unselbständiges Kalkulationselement in-nerhalb dieses Gesamtpreises. 11 2. Dementsprechend haben die Kläger selbst zutreffend darauf hingewie-sen, dass hinter der Kalkulation von 70 DM/m² zum einen die Chance der Ver-käuferin, Firma [X.], stand, tatsächlich billiger erschließen zu können und den Restbetrag behalten zu dürfen, zum anderen aber auch das Risiko der [X.], dass die Erschließung mehr kosten werde. Im ersteren Fall hätten die Kläger als Käufer den übrig gebliebenen Betrag nicht zurückverlangen können, im letzteren Fall hätten die Kläger aber dafür auch keine Nachzahlungen leisten müssen. 12 - 6 - 3. Bei [X.] Handeln des Bürgermeisters der [X.] [X.] wäre der einbehaltene Betrag von 75.600 DM nicht an die Firma [X.] ausgekehrt worden, sondern bei dem Notar verblieben. Andererseits hätte sich dann die in dem Vertrag selbst bereits geregelte Möglichkeit verwirklicht, dass die Kläger unmittelbar von der Beklagten zur Zahlung der [X.] herangezogen worden wären. In diesem Falle hätten sie die dafür erforderli-chen Geldmittel aus dem beim Notar liegenden einbehaltenen Betrag entneh-men können. 13 4. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Falle der nicht verbrauchte Diffe-renzbetrag den Klägern - und nicht etwa der Verkäuferin oder deren Insolvenz-verwalter - hätte zustehen sollen, sind dem Vertrag dagegen nicht zu entneh-men. Nach der eingangs beschriebenen, von den Klägern selbst aufgezeigten Risikoverteilung hätte sich insoweit vielmehr eine Gewinnchance der Verkäufe-rin verwirklicht und hätte der Mehrbetrag als Teil des einheitlichen Kaufpreises für das voll erschlossene Grundstück der Verkäuferin zugestanden. 14 5. Im Ergebnis ist dieser Zustand auch eingetreten, indem die Kläger im Wege des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes von der [X.] mit diesen Mehrkosten verschont geblieben sind. Zu Recht hat das Beru-[X.]sgericht daher darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende Rückzahlung der hinterlegten Erschließungskosten an die Kläger vertraglich nicht vorgesehen gewesen sei und die Kläger als Gegenleistung das erhalten haben, was ihnen auch ohne die falsche Auskunft zugeflossen wäre: Ein er-schlossenes Baugrundstück zum vereinbarten Kaufpreis, insbesondere zu den ursprünglich vereinbarten Erschließungskosten. Die diesbezügliche Vertrags-auslegung des Beru[X.]sgerichts hält somit der [X.] Nachprü-15 - 7 - [X.] in vollem Umfang stand und weist insbesondere - entgegen der [X.] der Revisionsbegründung - weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige [X.] auf. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, dass die [X.] hier einseitig zu Lasten der Kläger bevorzugt worden ist. [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 O 2769/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 U 83/06 -

Meta

III ZR 37/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. III ZR 37/08 (REWIS RS 2008, 1564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1564

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 191/00 (Bundesgerichtshof)


9 U 56/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III ZR 136/07 (Bundesgerichtshof)


M 10 K 14.1539 (VG München)

Unwirksamer Durchführungsvertrag für vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei Unterzeichnung durch den Bürgermeister


M 10 K 14.1481 (VG München)

Herstellungsbeitragspflicht für Grundstück im Außenbereich


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 83/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.