Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014, Az. 1 BvR 1884/11

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 4119

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung - hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das [X.] im [X.] ([X.] 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1884/11

11.07.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009, § 73 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014, Az. 1 BvR 1884/11 (REWIS RS 2014, 4119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4119


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1884/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1884/11, 11.07.2014.


Az. 9 A 9/10

Bundesverwaltungsgericht, 9 A 9/10, 23.03.2011.


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