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PDF anzeigen[X.]/02vom13. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.[X.] Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn in Höhe von888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. [X.] Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens istüber ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der [X.], der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur [X.] der Revision Prozeßkostenhilfe.2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.a) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der [X.] kann jedoch trotz Fortdauer [X.] über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nichtdem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu [X.], die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der- 3 -Hauptsache vorgenommen werden, [X.] § 249 Abs. 2 ZPO der anderenPartei gegenr ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung erdas [X.] in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich [X.] dieandere Partei keine Nachteile (vgl. [X.], [X.] vom 23. Mrz 1966 - [X.]/64 - NJW 1966, 1126).b) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen [X.] die Bewilligung von Prozeû-kostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand [X.] wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubrin-gen.Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzglubiger, deren Be[X.]ie-digungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt ([X.],[X.] vom 8. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 372, 377). [X.], die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forde-rungen rechnen knen, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle [X.] mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zuzglich rund350.000 DM Zinsen knen die nicht bevorrechtigten Glubiger der durch denInsolvenzverwalter festgestellten Forderungen in [X.] 754.816,11 DM und- 4 -unter Bercksichtigung der [X.] den Ausfall festgestellten Forderungen der [X.] Glbiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich ver-besserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufge[X.]ten Glubigern ist esdaher zuzumuten, den [X.] (Verfahrensgebhr 11.220 DM,Anwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74 •) zu zahlen.Ullmann [X.] Kuffer [X.] Bauner
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. VII ZA 2/02 (REWIS RS 2002, 2842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2842
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