Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. I ZR 4/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1098

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[X.] ZR 4/03vom21. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom17. Juli 2003 wird abgelehnt. Ein Fall offenbarer Unrichtigkeit nach§ 319 ZPO liegt nicht vor. Die für eine Berichtigung erforderlicheversehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von demvon ihm Gewollten (vgl. [X.], 370, 373) ist nicht gegeben.Der [X.] hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den [X.] 17. Juli 2003 aufgenommen, weil sie sich nicht aus dem demklägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2003 beigefügten [X.] ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung [X.] vor der Entscheidung des [X.]s am 17. Juli 2003 eben-falls nicht zur Verfügung stand.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 4/03

21.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. I ZR 4/03 (REWIS RS 2003, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1098

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