Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. VIII ZR 110/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2957

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 13, 474, 476 a) Die Vermutung des § 476 [X.] ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den [X.] ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglich-keiten hat als der Käufer. b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 [X.] beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung [X.]r Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 [X.] erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 [X.] gehandelt hat. [X.], Urteil vom 11. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 7. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte züchtet Katzen. Am 11. August 2002 verkaufte sie der Klä-gerin einen am 22. Juli 2002 geborenen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 •. Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses besaß die Klägerin einen kastrierten Kater und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte, wobei [X.] zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf anfielen. Die [X.] übergab der Klägerin den Kater am 6. Oktober 2002. Am 26. Oktober 2002 stellte der behandelnde Tierarzt bei ihm die Hautpilzerkrankung [X.] fest. 1 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der Tierarztkosten für die Behandlung des gekauften Katers in Höhe von 187,04 • und ihrer anderen drei Katzen in Höhe von zuletzt 2 - 3 - noch 999,66 •, insgesamt 1.186,70 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 3 Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels des gekauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei der Übergabe von dem Erreger [X.] befal-len gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 [X.] stützen. 4 Allerdings sei die Klägerin nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 [X.] anzusehen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klä-gerin in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Allein die Tatsache, dass sie einen oder zwei Würfe Jungkat-zen im Jahr verkaufe, reiche nicht aus, um die Klägerin, die sich als "Hobby-züchterin" bezeichne, als Unternehmerin anzusehen. Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin liege nur dann vor, wenn sie am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin gebe le-diglich die im Jahr geborenen Katzenwelpen ab, ohne dass dies angesichts von Art und Umfang des von ihr gehaltenen Katzenbestands eine planvolle Ausrich-tung auf eine Vielzahl von Geschäften darstelle. Die Beklagte habe ferner nicht dargelegt, dass die Klägerin für die Veräußerung der überzähligen Welpen ei-5 - 4 - nen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibe. Allein dass die Klä-gerin Katzen züchte und den Kater als Zuchttier erworben habe, bedeute nicht, dass die Zucht zwangsläufig gewerblichen Zwecken diene. Vielmehr könne [X.] auch allein die Pflege eines privaten Hobbys darstellen. Die von der [X.]n zweitinstanzlich vorgelegten Suchergebnisse aus dem [X.] führten zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn daher die Anwendbarkeit der Regeln des [X.] (§§ 474 ff. [X.]) nicht an der Unternehmereigenschaft der Klägerin schei-terte, könne sie sich gleichwohl nicht auf die Vermutung des § 476 [X.] stüt-zen, weil diese mit der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar sei. Der Sachmangel bestehe in dem Befall des verkauften Katers mit den Erregern der Mikrosporie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrage die [X.] zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit zwischen 7 und 14 Tagen. Sie könne aber auch bis zu anderthalb Jahren dauern. Die Erreger der Mikrosporie seien praktisch überall zu finden. Die Pilzsporen überlebten in der Umwelt bis zu 18 Monaten. Die [X.] könne sowohl durch andere Katzen als auch durch Gegenstände über-tragen werden. Von den verwilderten Katzen dürften cirka 88% und von den Zuchtkatzen immerhin noch cirka 35% verseucht sein. Die Mikrosporie könne nicht nur auf andere Katzen übergreifen, sondern auch den Menschen befallen (Zoonose). Die Infektion des Katers könne danach sowohl vor als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein. Allerdings reiche die Tatsache, dass die [X.] aufgrund der Vielzahl der Infektionsmöglichkeiten und Übertragungs-wege jederzeit auftreten könne, nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grund-satz des § 476 [X.] anzunehmen. Gleichwohl könne sich die Klägerin nicht auf die Vermutungswirkung des § 476 [X.] berufen. Schutzzweck des § 476 [X.] sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher aus-zugleichen, das sich insbesondere aus den besseren Erkenntnis- und [X.] - 5 - möglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen, bestehe kein Erkenntnisgefälle zum Verbraucher und damit kein Anlass, diesen durch eine Beweislastumkehr zu schützen. Hier seien die Erkenntnismöglichkeiten der Parteien gleich gewesen. Nach der Ei-genart der Mikrosporie sei diese vor einem sichtbaren Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer ohne weiteres erkennbar. Insoweit lasse sich der Erreger nach den Feststellungen des Sachverständigen nur durch eine Labor-untersuchung feststellen, für die aber kein Anlass bestehe, solange die [X.] nicht sichtbar zum Ausbruch komme. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 90a, § 437 Nr. 3, [X.] in Verbindung mit § 440, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 [X.] wegen der Aufwendungen für den von ihr gekauften Kater und in Verbindung mit § 280 Abs. 1 [X.] wegen der Aufwendungen für ihre anderen drei Katzen in Höhe von insgesamt 1.186,70 • zu Unrecht verneint. 7 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei Übergabe an sie mit dem als solchem unstreitigen Mangel der Infektion mit den Erregern der Mikrosporie behaftet gewesen sei (§ 90a, § 434 Abs. 1, § 446 Satz 1 [X.]), [X.] die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Beden-ken. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen in der ersten Instanz beruhen, kann die Infektion des Katers unter 8 - 6 - Berücksichtigung der Inkubationszeit, die 7 bis 14 Tage, aber auch bis zu [X.] Jahren betragen kann, der weiten Verbreitung der Erreger und der viel-fältigen Übertragungsmöglichkeiten sowohl vor als auch nach der Übergabe erfolgt sein. 9 2. Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsge-richt eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nach § 476 [X.] rechtsfeh-lerhaft verneint hat. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wie der [X.] hat, ist die Vermutung des § 476 [X.] grundsätzlich auch auf den [X.] anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tier-krankheiten ausgeschlossen sein ([X.] 167, 40, 48 ff.). Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist dies bei der hier gegebenen Infektionskrankheit der Mikrosporie, die sich etwa drei Wochen nach der Übergabe des Katers an die Klägerin und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ge-zeigt hat, nicht der Fall. a) Dass die Mikrosporie jederzeit auftreten kann, rechtfertigt, wie das Be-rufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Ausnahme von der Vermutung des § 476 [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die [X.], ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, wie beim Kauf einer Sache (Urteil vom 14. September 2005 - [X.] ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter [X.] (2); Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.] ZR 49/05, [X.], 1195, unter [X.]) auch beim [X.] nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, 10 - 7 - dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit dem [X.] in § 476 [X.] und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm wäre es auch beim [X.] nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typi-scherweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derarti-ge Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte [X.] weitgehend ausgehöhlt ([X.], aaO, 50). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 [X.] hier aber auch nicht deswegen mit der Art des Mangels unverein-bart, weil der streitige Mangel, die Infektion des Katers mit den Erregern der Mikrosporie, bei Übergabe des Tieres für die Beklagte ebenso wie für die Klä-gerin selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung - zumindest äußerlich - nicht erkennbar war. Für die Beweislastumkehr nach § 476 [X.] ist unerheblich, ob der Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, hätte erkennen können. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in [X.] auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BeckOK-[X.]/Faust, Stand 1. Februar 2007, § 476, [X.]. 19; [X.], EWiR 2006, 69, 70; [X.], [X.], 3091, 3094; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. [X.]. 1305 und 1312; [X.], [X.] 2005, 36, 38; [X.]/[X.], [X.] 2005, 452, 454 f.; [X.], [X.] 2004, 8, 10; [X.], NJW 2005, 3468, 3470; offen gelassen im Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO). Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich dafür nichts entnehmen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich nichts anderes. Zwar liegt der Beweislastumkehr des § 476 [X.] ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung zugrunde, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusam-menhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und [X.] verfügt als der Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 [X.]). 11 - 8 - Das Eingreifen der Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kauf-sache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten [X.] wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen. 3. Obwohl das Berufungsgericht danach eine Beweislastumkehr nach § 476 [X.] rechtsfehlerhaft verneint hat, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche Beweislast-umkehr hier Platz greift. Wie bereits (oben unter [X.]) erwähnt, setzt die [X.] des § 476 [X.] gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Ein solcher ist nach der letztgenannten Vorschrift gegeben, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sa-che kauft. Streitig ist hier insoweit nur noch die Frage, ob die Klägerin bei dem Abschluss des Kaufvertrags der Parteien vom 11. August 2002 als Verbrauche-rin nach § 13 [X.] gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht mit der [X.] angenommen, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 14 [X.] gehandelt habe. Das greift zwar die Revision als ihr günstig nicht an. Zu Recht beanstandet aber die Revisions-erwiderung, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Es kann offen bleiben, ob die von ihr erhobene [X.] durchgreift, das [X.] habe sich unter Verletzung von § 286 ZPO nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die Klägerin sei auf ihrer [X.]seite und in einer im [X.] aufgegebenen Verkaufsanzeige als Unternehmerin aufgetre-ten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, dass nicht die Beklagte für die Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern die Klägerin für ihre Eigen-schaft als Verbraucherin die Darlegungs- und Beweislast trägt. 12 - 9 - a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die [X.] und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grund-sätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die [X.]-vorschriften der §§ 474 ff. [X.] in seinem Fall eingreifen ([X.] [X.] 2004, 271, 273; [X.] NJW-RR 2004, 1645, 1646; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 13 [X.]. 4; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 13 [X.]. 32; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 13 [X.]. 20; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2007, § 13 [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 13 [X.]. 67). So liegt es auch hier. Die Klägerin beruft sich auf die ihr günsti-ge Vorschrift des § 476 [X.]. Sie muss deshalb darlegen und beweisen, dass sie bei dem Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin, mithin nicht in [X.] ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausgegangen ist, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unter-nehmerin gehandelt habe. Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der [X.] der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags zu ei-nem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es richtigerweise von der [X.] und Beweislast der Klägerin ausgegangen wäre. 13 b) Einer rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht steht nicht entgegen, dass die Revisionserwiderung wegen der vorgenomme-nen Beweislastverteilung keine [X.] erhebt. Denn das Revisionsgericht hat die Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig [X.] hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es, wie hier, um die Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller Rechts-sätze geht ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 860, unter II 3 a m.w.N.). 14 - 10 - II[X.] 15 Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur [X.] der Klägerin und gegebenenfalls auch zu den weiteren Voraussetzungen des gel-tend gemachten Schadensersatzanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsur-teil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). [X.][X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 70 C 139/04 - LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 [X.]/05 -

Meta

VIII ZR 110/06

11.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. VIII ZR 110/06 (REWIS RS 2007, 2957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2957

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