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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] auf 30.000.000 Euro wird verworfen.
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.05.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Augsburg, 1. Dezember 2017, Az: 042 T 3811/17, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.05.2021, Az. 2 BvR 2863/17 (REWIS RS 2021, 6039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6039
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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