Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 2 StR 259/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6450

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2022, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) in der Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

3

2. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1. a) der [X.] ersichtlich ab.

4

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte für den nichtrevidierenden Mitangeklagten   [X.].   8,94 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 78,6 % [X.], das er ihm am 22. Februar 2021 zum gewinnbringenden Weiterverkauf an eine dritte Person in seine Wohnung brachte (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

5

Am 25. Mai 2021 bewahrte der Angeklagte für   [X.].   im Kofferraum seines Pkw [X.] insgesamt drei Beutel mit insgesamt 2.931,98 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil zwischen 15,3 % und 15,5 % THC auf, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

6

b) Das [X.] hat auf der Grundlage der Feststellungen die Taten zutreffend jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Der Angeklagte hat sich aber auch jeweils tateinheitlich wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2019 – 3 [X.], juris Rn. 5).

7

c) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 8 f.; [X.], 8. Aufl., § 358 Rn. 18).

8

d) Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

9

3. Der Senat ändert die Urteilsformel wie aus Ziffer 1. b) der [X.] ersichtlich ab. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tenorierung "Freiheitsstrafe" statt "Gesamtfreiheitsstrafe" ersichtlich auf einem Schreibversehen beruht.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

[X.]     

  

Appl     

  

     Eschelbach

  

Zeng     

  

Ri[X.] Meyberg ist
krankheitsbedingt gehindert
zu unterschreiben.

  

 

  

 

[X.]

 

Meta

2 StR 259/22

14.09.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 28. Februar 2022, Az: 7 KLs - 501 Js 28356/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 2 StR 259/22 (REWIS RS 2022, 6450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6450

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