Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 3 StR 472/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5608

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[X.]vom

17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist - der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]

von [X.]

Meta

3 StR 472/05

17.01.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 3 StR 472/05 (REWIS RS 2006, 5608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5608

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Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe


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