Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]vom
17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist - der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
von [X.]
Meta
17.01.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 3 StR 472/05 (REWIS RS 2006, 5608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5608
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 217/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 245/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 411/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 469/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 550/21 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.