Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 411/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1946

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2010 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass in den [X.] und 3 der Urteilsgründe die [X.] wegen tateinheitlich begangenen [X.] zwischen Verwandten entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - In den [X.] und 3 der Urteilsgründe musste die tateinheitliche [X.] wegen [X.] zwischen Verwandten entfallen, weil für dieses Delikt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] Verfolgungs-verjährung eingetreten ist. Angesichts der jeweils noch verbliebenen wesentlich schwerwiegenderen Tatbeständen der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von [X.] schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in diesen beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen [X.] hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. 2 Fischer [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 StR 411/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 411/10 (REWIS RS 2010, 1946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1946

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.