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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B2STR12.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 12/18
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20.
Februar 2018 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlos-sen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2017 wird mit der Maßgabe [X.], dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wer-tes von
Taterträgen in Höhe von 931,05
als Gesamtschuld-ner angeordnet ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amts-gerichts [X.] vom 7.
Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer weiteren Frei-heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05
der Einziehung von [X.] unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem
1
-
3
-
Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbe-gründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ-gen, die sich gemäß Art. 316h
Satz 1 [X.] nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017
([X.]
I 2017, 872) eingeführten und am 1.
Juli 2017 in [X.] getretenen neuen Regelungen
der §§ 73 ff. [X.] richtet, hat das [X.] rechtlich unbedenk-lich Mitverfügungsgewalt des Angeklagten an den im Fall
2 der Urteilsgründe entwendeten Gegenständen
festgestellt und deren
Wert auf 931,05
errechnet. Es hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die
wie hier
an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben,
als [X.] haften (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 46
f.; Beschlüsse vom 25.
September 2012
4
StR
137/12, [X.], 401
und vom 22.
März 2016
3
StR
517/15, [X.], 412, 413).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nachgeholt
und die Be-zeichnung der Maßnahme im [X.]
dem Antrag des [X.] folgend
klargestellt. Der Angeklagte
ist hierdurch nicht beschwert.
Schäfer [X.]
Bartel
Grube Schmidt
2
3
Meta
20.02.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 2 StR 12/18 (REWIS RS 2018, 13654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13654
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 580/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 176/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 553/17 (Bundesgerichtshof)
Gesamtschuldnerische Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen
4 StR 63/18 (Bundesgerichtshof)
Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft: Erfordernis einer Mitverfügungsmacht bei der Zurechnung von Beuteanteilen
4 StR 63/18 (Bundesgerichtshof)
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