Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 2 StR 164/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 106

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 164/11
vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19.
Dezember
2013
be-schlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6.
Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6.
Juli 2011 das Urteil des [X.] vom 24.
November 2010 aufgeho-ben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet [X.] ist; die Maßregelentscheidung ist entfallen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Eine von dem Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwer-de hat das [X.] mit Beschluss vom 20.
Oktober 2011 nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den Beschluss des Senats vom 6.
Juli 2011 hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 11.
November 2013 eine "Gegenvorstellung" erhoben, mit der er die Änderung der getroffenen Kosten-entscheidung begehrt.
Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf ge-gen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach §
349 Abs.
2 und 4 [X.] kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Se-natsbeschluss vom 14.
März 2013 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 1
2
-
3
-
11.
September 2012 -
4 [X.] mwN). Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des [X.] eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.
Auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 6.
Juli 2011 getroffene Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen (§
464 Abs.
3 S.
1 [X.]) ist gemäß §
304 Abs.
4 S.
1 [X.] unzulässig ([X.], 56.
Aufl., §
464 Rn. 17; [X.], 7.
Aufl., §
464 Rn. 8). Eine außeror-dentliche Beschwerde findet nicht statt (vgl. LR-Hilger, §
464 Rn. 39).
Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß §
356a [X.] keinen [X.] haben, da der Verurteilte
die Wochenfrist des §
356a Satz 2 [X.] nicht eingehalten hat. Zudem wurde bei der Senatsentscheidung vom 6.
Juli 2011 der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

[X.]Eschelbach

Ott Zeng
3
4

Meta

2 StR 164/11

19.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 2 StR 164/11 (REWIS RS 2013, 106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 106

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