Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 142/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2900

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[X.] StR 142/03vom27. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Mai 2002 aufgeho-bena) in den [X.]), f), g), h) und i) sowie in [X.] und [X.] der Urteilsgründe; die inso-weit getroffenen Feststellungen [X.] mit [X.] zur Tatzeit im [X.] 9 g) [X.] bleiben [X.]) im [X.] mit den Feststellungen([X.] 2 bis [X.] 50).2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 25 Fällen zu [X.] verurteilt, deren Vollstreckung es [X.] ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] 3 -ten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das angefochtene Urteil hat in den in der [X.]ußformel zu 1 a) ge-nannten Fällen keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetre-ten sein kann. Die [X.] der vom [X.] abgeurteilten Untreuehand-lungen des Angeklagten liegen nach den getroffenen Feststellungen in der [X.] 1993 und 1996. Für die vor dem 5. Mai 1994 begangenen Taten [X.] fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 266Abs. 1 StGB bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift (§ 78 [X.]. 1 Nr. 6 StGB; vgl. hierzu [X.] StV 1993, 71, 72; [X.]R StGB § 78 [X.]. 1 Nr. 7 Eröffnung 1 m.w.[X.]) beim [X.] am 4. Mai 1999 [X.], sofern die Frist nicht zuvor wirksam unterbrochen worden ist. [X.] der Fall ist, kann der [X.] bei den genannten sieben Fällen nicht ab-schließend entscheiden; dies bedarf erneuter Prüfung durch den [X.]) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts waren die Taten in den [X.]), f), h), i) und 10 mit der [X.] zwischen dem 19. November 1993 und dem 26. April 1994 been-det. Von einer Beendigung vor dem 5. Mai 1994 ist auch im Fall [X.] auszuge-hen, bei dem der Angeklagte am 8. November 1993 einen Warengutschein [X.] [X.] an die Zeugin S. ausgab. Laut Anklageschrift soll sie ihnam 20. Dezember 1993 eingelöst haben; das Urteil verhält sich hierzu nicht. Im[X.] 9 g) datiert die festgestellte Zahlung unter dem —26.04.1995fi. Dafür, daßes sich bei diesem Datum um ein bereits aus der Anklageschrift übernomme-nes Schreibversehen handelt und der 26. April 1994 gemeint war, spricht der- 4 -Umstand, daß bei ansonsten chronologischer Aufzählung der angeklagten undabgeurteilten Fälle diese Tat zwischen einer vom —22.02.1994fi und zwei weite-ren Taten vom —26.04.1994fi mit gleichem Zahlungsempfänger aufgelistet ist.Da sich die [X.] in der Beweiswürdigung mit der Tatzeit nicht befaßthat, wird der neue Tatrichter über die Tatzeit in diesem Fall mit Blick auf die inbetracht kommende Verjährung erneut zu befinden haben (vgl. [X.]St 41, 305,310).b) Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten vermag der [X.] Verjährungsunterbrechung vor Anklageerhebung zu entnehmen.aa) Insbesondere war eine nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährungunterbrechende Beschuldigtenvernehmung unterblieben, wie der [X.] in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gegenüber dem Ange-klagten eingeräumt hat ([X.]. 531). Die Akten ergeben auch keine ent-sprechende [X.]) Die Verfolgungsverjährung ist auch nicht wirksam durch die richterli-chen Durchsuchungs- und [X.]agnahmeanordnungen des [X.] vom 29. Januar 1997 unterbrochen worden. Denn diese —wegen Ver-dachts des Betruges, Bestechung pp.fi erlassenen [X.]üsse genügen nichtden Mindestanforderungen, die an die Konkretisierung des [X.] zustellen sind.Bei Zweifeln über den Lebenssachverhalt, der den Tatverdacht für einenrichterlichen Durchsuchungsbeschluß begründen soll, ist grundsätzlich [X.] der Strafverfolgungsbehörden das entscheidende Kriterium- 5 -für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ([X.]R StGB § 78 [X.]. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.[X.]). Dabei ist es hier zwar unerheblich, daßsich die [X.]üsse auf Durchsuchungen bei [X.] bezogen ([X.]R StGB§ 78 c Abs. 4 Bezug 1), doch erfassen sie schon der Zielrichtung des [X.] Staatsanwaltschaft nach jedenfalls nicht den Fall [X.] (Gewährung einesGutscheins der Firma [X.] an die Zeugin S. ).Im übrigen kann die zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reich-weite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich mögliche Heranziehung [X.] der Ermittlungsakten und des Durchsuchungsantrages dann keineVerjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige [X.] selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen nichtstandhält ([X.]R StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1). Danach müssenderartige schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre der Betroffenen, ins-besondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, meßbar und kontrollierbar sein.Diesen Anforderungen wird ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächli-che Anhaltspunkte über den Inhalt des [X.] enthält, nach der Recht-sprechung des [X.] jedenfalls dann nicht gerecht, wennsolche Angaben [X.] wie hier [X.] nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne [X.] möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind ([X.], 212, 220 f.; 44, 353, 371 f.; [X.] wistra 1999, 257; [X.], [X.], 372 f.; [X.], 406, 407; [X.], [X.]. vom 5. Dezember 2002- 2 BvR 1028/02; vgl. [X.], [X.] Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.[X.]).Zwar hat das [X.] hervorgehoben, daß die [X.] des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses schon durchknappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt sein kann, wobei- 6 -einzelne Umgrenzungsmerkmale wie Tatzeit, [X.] oder Handlungsabläufevon Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben ([X.] NStZ 2002, 212,213). Doch sind hier die handschriftlichen Eintragungen im Formularbeschlußweder für sich noch in Verbindung mit dem Betreff: —wegen Verdachts des [X.], Bestechung pp.fi geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlagefür den Verdacht einer Tathandlung des Angeklagten zu begründen.Daß die richterlichen [X.]üsse ihrer Umgrenzungsfunktion [X.] weit hinter dem [X.] der [X.] sind, ist hier um so weniger nachvollziehbar, als der erste Ermitt-lungsrichter, der über dieselben Anträge der Staatsanwaltschaft zu [X.] hatte, schon mangels ausreichender Konkretisierung des [X.] die Mitbeschuldigten und der aufzufindenden Beweismittel den [X.] [X.]üsse abgelehnt hatte.c) Der [X.], dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiaktenvorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte(vgl. [X.], 15, 20, 104; [X.]. 279) nicht ausschließen, daß bezüg-lich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende [X.] erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Straf-verfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe [X.] des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die [X.] aus anderen als den dem [X.] vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl.[X.]St 30, 215, 217, 219, [X.]R StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2,3). Der [X.] sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfah-rens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl.[X.]St 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der [X.] -rungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung [X.] erforderlich werden könnte.2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.3. Die zu den von der Aufhebung betroffenen Taten getroffenen Fest-stellungen können mit Ausnahme der Feststellung zur Tatzeit im [X.] 9 g) [X.] bestehen bleiben. Die [X.] zieht aber dieAufhebung des [X.]s nach sich, weil der [X.] nicht mitSicherheit ausschließen kann, daß die Gesamtstrafe ohne die betreffendensieben Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.Tepperwien Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 142/03

27.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 142/03 (REWIS RS 2003, 2900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2900

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