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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 6. Oktober 2005 in der [X.] - 2 -
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:
Den Rechtsanwälten [X.], B.
platz , [X.] , wird Einsicht in die Akten des [X.] - [X.] -, des [X.] - 32 W (pat) 309/02 - und des [X.] - 396 38 296 - einschließlich des [X.] gewährt. Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 [X.]. Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 365 zu § 99 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 [X.] ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in [X.] von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke - 3 -
betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerde-verfahren (vgl. [X.]/[X.] aaO § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vor-gebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.
[X.] Bornkamm
Pokrant Schaffert
Meta
06.10.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZB 11/04 (REWIS RS 2005, 1488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1488
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