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Insolvenz: subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2022 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.106,17 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Mit Urteil vom 6. Mai 2021 ([X.], [X.], 28) hat der Senat ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war. Für den Nachweis des [X.]es, für den § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht gilt, muss hinzukommen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des [X.]s vom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff). Der Nachweis der Kenntnis vom [X.] wird allerdings durch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] erleichtert. Die Voraussetzungen des [X.] sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 49 ff). Für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung der Kenntnis vom [X.] muss der [X.] demnach nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Dies könnte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft anders beurteilt haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das Berufungsgericht schon die Kenntnis der Beklagten von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verneint hat. Diese Beurteilung übersieht zwar möglicherweise, dass es auf die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht angekommen sein könnte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] nF), hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde aber stand. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht in zulassungsrelevanter Weise einen [X.] des Schuldners verneint hat. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Schultz |
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Selbmann |
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Harms |
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Meta
12.01.2023
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. März 2022, Az: 11 U 62/21
§ 133 Abs 1 S 2 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2023, Az. IX ZR 71/22 (REWIS RS 2023, 1017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1017
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