Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 152/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17612

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BIVZR152.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 152/16
vom
11. Januar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller, [X.] und den Richter Dr. Götz

am 11. Januar 2017

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzu-weisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Kran-kentagegeldversicherung geltend. Er schloss mit der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2012. In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.]) für die Krankentagegeldversicherung nach Art der [X.] ([X.]/TS)" (im Folgenden: [X.]) heißt es unter anderem:
1
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-


7
Der Versicherungsschutz endet

auch für schwebende Versicherungsfälle

mit der Beendigung des Versiche-rungsverhältnisses (§§
13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß §
14 Abs.
1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfäl-le erst am dreißigsten
Tage
nach Beendigung des Versi-cherungsverhältnisses."

§
14 Abs.
1 [X.] lautet:

"Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen."

Im März 2014 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Im [X.] an eine Risikoüberprüfung übersandte die Beklagte ihm am 11.
Juni 2014 einen Nachtragsversicherungsschein, mit dem sie bestimmte Er-krankungen vom
Versicherungsschutz ausnahm. Mit Schreiben vom 18.
September 2014 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf §
14 Abs.
1 [X.] zum 31.
Dezember 2014. Das ver-einbarte Krankentagegeld in Höhe von 15

30.
Januar 2015. Danach stellte sie ihre Leistungen an den Kläger ein und lehnte weitere Zahlungen ab.

Das Amtsgericht hat die zunächst auf Zahlung von 1.815

Ja-nuar 2015 bis 31.
Mai 2015 = 121 x 15

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert und Zahlung auch für den Zeitraum vom 1.
Juni 2015 bis 11.
September 2015, insge-samt 3.360

ufung des [X.] zurückgewiesen sowie die weitere Klage abgewiesen.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein
Begehren weiter.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu.

1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Grund-sätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten [X.] umstritten ist ([X.]sbeschluss vom 23. September
2015
-
IV ZR 484/14, [X.], 388
Rn.
14
m.w.[X.]), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, [X.] und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unter-schiedliche Meinungen dazu vertreten werden ([X.]sbeschluss vom 23.
September 2015 aaO).

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5
-

Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Re-vision
zeigt nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der [X.] verwendeten Klausel in Rechtsprechung und/oder Schrifttum unter-schiedliche Auffassungen bestünden. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt.
Aus diesen Gründen kommt die Zulassung der Revision auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung in Betracht.

a)
Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 18.
Dezember 1985 ent-schieden, die Regelung in dem dort vereinbarten §
14 Abs.
1 MB/KT 78, der Versicherer könne das Versicherungsverhältnis zum Ende eines [X.] der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, verstoße nicht gegen §
9 [X.] ([X.], [X.], 257). Er hat hierzu darauf abgestellt, es könne dem privaten [X.] nicht verwehrt werden, dass er sich ein ordentliches Kün-digungsrecht ausbedinge. Dieses dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, dass dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung [X.] werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das
Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei [X.] beschränkt werde. Es handele sich dabei um eine Art Probezeit.

Entsprechendes gilt für die hier vereinbarte inhaltsgleiche Rege-lung in §
14 Abs.
1 [X.]. Das Gesetz selbst lässt eine derartige Kündi-gung ausdrücklich zu. Gemäß §
206 Abs.
1 Satz
4 [X.] kann eine Kran-kentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, vom Versicherer in den [X.] drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Beklagte konnte 7
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das Versicherungsverhältnis mithin, was die Revision auch hinnimmt, mit Wirkung zum 31.
Dezember 2014 ordentlich kündigen.

b) Mit dieser Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet gemäß §
7 Satz
1 [X.] auch für schwebende Versicherungsfälle der [X.]. Kündigt der Versicherer
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wie hier
-
das Versiche-rungsverhältnis gemäß §
14 Abs.
1 [X.], so endet der Versicherungs-schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30.
Tage nach [X.] (§ 7 Satz 2 [X.]), hier zum 30.
Januar 2015. Entgegen der Auffassung der Revision ist §
7 Satz
2 [X.] wirksam. Er hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs.
1 und 2 BGB stand (so die heute einhellige Auffassung, vgl. [X.] NVersZ 1999, 166, 167 Revision nicht angenommen durch [X.]sbe-schluss vom 28.
Oktober 1998 -
IV ZR 77/98; [X.], 947; [X.] VersR 1994, 165
f. (zu §
7 Satz
1 MB/KT), Revision nicht angenommen durch [X.]sbeschluss vom 28.
September 1994 -
IV ZR 275/93; [X.] VersR 1991, 1045, 1046; [X.] [X.], 905, 906; [X.] r+s 2003, 116, 117; [X.], 284; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
7 MB/KT Rn.
2; [X.]/[X.], 3.
Aufl. §
7 MB/KT 2009 Rn.
1; [X.] in Bach/[X.], [X.] 5.
Aufl. §
7 MB/KT Rn.
5; [X.] in: [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl. §
45 Rn. 49; [X.], [X.], 434
f.; noch offen gelassen durch [X.]surteil vom 18.
Dezember 1985 -
[X.], [X.], 257 unter [X.] 1).

aa) §
7 Satz
2 [X.] stellt zunächst keine unangemessene Benach-teiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB dar. Eine wesentliche Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen [X.] liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Gesetz kein Leitbild dazu 10
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7
-

enthält, dass ein schwebender bzw. gedehnter Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung immer dazu führen muss, dass der [X.] über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig bleibt (vgl. [X.] NVersZ 1999, 166; [X.] in Bach/[X.], [X.] 5.
Aufl. §
7 MB/KT Rn.
5). §
192 Abs.
5 [X.] bestimmt lediglich, dass der Versicherer bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet ist, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Regelungen über Dauer und Ende der Leistungspflicht bei einem [X.] Versicherungsverhältnis enthält das Gesetz nicht.

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch auf §
21 Abs.
2 Satz
1 und §
26 Abs.
3 Nr.
1 [X.] nicht als gesetzliches Leitbild zurück-gegriffen werden. Sie regeln lediglich die Fälle, in denen der Versicherer entweder wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht des [X.] gemäß §
19 [X.] zum Rücktritt berechtigt oder wegen einer Gefahrerhöhung im Sinne von §
23 [X.] leistungsfrei ist. Für diese Fälle bestimmt das Gesetz, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht oder die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-falles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war. Um derartige Fallkonstellationen geht es hier nicht. Vielmehr ist allein die Frage zu beantworten, ob der Versicherer, der sich innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss gemäß §
14 Abs.
1 [X.] berechtigt durch ordentliche Kündigung vom Versicherungsverhältnis löst, zu weite-ren Leistungen bei einem schwebenden bzw. gedehnten Versicherungs-fall auch dann verpflichtet bleibt, wenn der Vertrag wirksam beendet ist
(vgl. auch [X.] aaO). Dies wird in §
7 [X.] ohne Abweichung von 12
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8
-

einem gesetzlichen Leitbild dahin beantwortet, dass der Versicherungs-nehmer in diesem Fall Versicherungsschutz nur noch bis zum 30.
Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erhält.

bb) §
7 Satz
2 [X.] verstößt ferner nicht gegen §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in [X.] im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertra-ges ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbe-grenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den [X.] seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versi-chernde Risiko zwecklos macht (vgl. [X.]surteil vom 25.
Juli 2012
-
IV
ZR 201/10, [X.], 208 Rn.
18
m.w.[X.]).

(1) Die Krankentagegeldversicherung verfolgt zwar insofern einen [X.] Schutzzweck, als sie als Verdienstausfallversicherung Teil des Systems der [X.] Sicherung ist ([X.]surteil vom 6.
Juli 1983
-
IVa [X.], [X.], 78
unter II
1
a). Eine AGB-Klausel, nach der dem Versicherer ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht zustehen soll, hält der Inhaltskontrolle daher nicht stand ([X.] aaO). Hier steht der Beklagten gemäß §
14 Abs.
1 [X.]
entsprechend der gesetzlichen [X.] in § 206 Abs.
1 Satz
4 [X.] demgegenüber nur ein Kündigungs-recht innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss zu. Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf dieser drei Jahre ein, so ist der [X.] von vornherein nicht befugt, sich vom Vertrag zu lösen. In den ersten drei Jahren steht dem Versicherer demgegenüber ein derartiges Kündi-gungsrecht zu, da es sich hier um eine Art Probezeit handelt. Der [X.] ist berechtigt, in diesem Zeitraum zu prüfen, ob das übernomme-13
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9
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ne Risiko vorübergehender Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Prämienaufkommens und im Interesse der Versichertengemeinschaft weiter versichert werden soll oder nicht. Gäbe es die Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf 30 Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses in § 7 Satz
2 [X.] nicht, so hätte dies zur Folge, dass das Kündigungsrecht des Versicherers aus §
14 Abs.
1 [X.] weitgehend leerliefe (vgl. [X.] NVersZ 1999,
166, 167). Den Versicherer träfe dann eine gegebenenfalls unbegrenzte Verpflichtung zur Erbringung von Versicherungsleistungen auch noch nach Vertrags-ende ohne einen Anspruch auf Prämienzahlung in Form einer Gegenleis-tung. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, eine derart unbegrenzte Nachhaftung auszuschließen (vgl. [X.] VersR 1994, 165; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
7 MB/KT Rn.
2).

Den Interessen des Versicherungsnehmers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sich der Versicherer gemäß §
14 Abs.
1 [X.] von dem Vertrag nur mit einer Kündigungsfrist von drei [X.] zum Ende eines Versicherungsjahres lösen kann und anschlie-ßend noch eine weitere Leistungspflicht über 30 Tage gemäß §
7 Satz
2 [X.] besteht. Die Kombination aus Kündigungsfrist und Verlängerung der Leistungszeit führt mithin zu einem weiteren Leistungsbezug des Versi-cherungsnehmers nach Ausspruch der Kündigung von bis zu vier Mona-ten (vgl. [X.] VersR 1991, 1045, 1046; [X.] [X.], 905, 906). Der Versicherungsnehmer kommt mithin nicht unerwar-tet in die Lage, kein Krankentagegeld mehr erhalten zu können. Soweit die Revision auf den Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung verweist, muss beachtet werden, dass sich hier das Interesse des [X.]s an der sofortigen Leistungseinstellung mit Vertragsbeendigung und das Interesse des Versicherungsnehmers, bis zur Wiederherstellung 15
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der Arbeitsfähigkeit durchgängig Leistungen erhalten zu können, gegen-über stehen. Diesem Interessenkonflikt tragen die Regelungen in §§ 7 und 14 Abs. 1 [X.] hinreichend Rechnung. Eine mögliche Lücke im [X.] bei einer über das Vertragsende und die zusätzliche Frist von 30 Tagen hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Unmöglichkeit zum Abschluss eines nahtlos anschließenden Versiche-rungsvertrages mit einem anderen Versicherer muss der Versicherungs-nehmer hinnehmen. Die Verlängerung der Leistungszeit auf 30 Tage über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nimmt einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen vor.

Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang ferner, dass die Krankentagegeldversicherung, wie dies in § 1 Abs.
3 [X.] (iden-tisch mit §
1 Abs.
3 MB/KT 2009) zum Ausdruck kommt, nur der [X.] vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dient
(vgl. [X.], 947; [X.] r+s 2003, 116. 117). Hierin unter-scheidet sie sich von der Berufsunfähigkeitsversicherung, die das Risiko dauernder Berufsunfähigkeit abdeckt ([X.] in Bach/[X.], Private Kran-kenversicherung
5.
Aufl. §
7 MB/KT Rn.
5). Dem entspricht es, wenn auch die Leistungspflicht des Versicherers nach berechtigter Kündigung durch diesen zeitlich begrenzt wird und sich das Ausmaß der Begren-zung am typischen Schutzzweck orientiert. Auch die gesetzliche Kran-kenversicherung kennt im Übrigen keinen Anspruch auf zeitlich unbefris-tete Gewährung von Krankengeld (vgl. §
48 Abs.
1 [X.]).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem [X.]surteil vom 16.
Juni 1971 ([X.], [X.], 810) nichts anderes. Dort hat der [X.] entschieden, §
21 [X.] a.F. (jetzt: §
21 Abs. 2 Satz
1 [X.]) gelte auch für den gedehnten Versicherungsfall 16
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der Krankenversicherung und könne nicht durch vertragliche Vereinba-rung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abbedungen werden. [X.] Entscheidung betraf ausschließlich den Sonderfall des Rücktritts des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des [X.]. Für diesen Fall bestimmte §
21 [X.] a.F., dass der [X.], der nach Eintritt des Versicherungsfalles zurückgetreten war, zur Leistung verpflichtet blieb, wenn der Umstand, in dessen Ansehung die Anzeigepflicht verletzt war, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-rungsfalles und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatte. In einem solchen Fall kann sich der Versicherer auch nicht mit Erfolg auf eine Regelung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beru-fen, wonach die Leistungspflicht des Versicherers mit Beendigung des Versicherungsvertrages erlöschen soll. Auch die vom Versicherer im sei-nerzeit zu entscheidenden Fall erklärte hilfsweise Kündigung vermochte diesen nicht von der Leistungspflicht zu befreien. Hierbei hat der [X.] es ausdrücklich offen gelassen, ob der Versicherer von seinem [X.] Kündigungsrecht Gebrauch machen kann, um auf diesem Wege zu einer Begrenzung der Leistungspflicht aus §
21 [X.] a.F. zu gelangen (aaO unter [X.] 1).

Um eine derartige Fallkonstellation einer fortbestehenden Leis-tungspflicht des Versicherers trotz wirksamen Rücktritts vom [X.] geht es hier nicht. Hier sind
vielmehr allein die Fragen
zu beantworten, ob sich der Versicherer von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag nachträglich durch ordentliche Kündigung lösen kann und welchen Einfluss dies auf einen Leistungsan-spruch des Versicherungsnehmers hat. Diese Fragen werden durch §
14 Abs.
1 und §
7 [X.] der Beklagten beantwortet, die
-
wie ausgeführt
-
18
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den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von §
307 Abs.
1 und 2 BGB benachteiligen.

2. Die Revision hat -
wie oben im Einzelnen dargelegt
-
ferner
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

[X.]
[X.]
Dr. Brockmöller

[X.]
Dr. Götz

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
31 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.05.2016 -
3 S 28/15 -

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Meta

IV ZR 152/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 152/16 (REWIS RS 2017, 17612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 152/16

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