Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. IV ZR 314/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119UIVZR314.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 314/17
Verkündet am:

27. November 2019

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

MB/[X.] §
11 Satz
2; §
15 Buch[X.] a

Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen [X.] führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buch[X.] a i.V.m. § 11 Satz 2 MB/[X.] zurückgewähren.

[X.], Urteil vom 27. November 2019 -
IV ZR 314/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Felsch,
die Richterin [X.], den Richter Prof.
Dr.
Karczewski, die Richterin Dr.
Brockmöller
und den
Richter Dr.
Götz auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2019

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts [X.]

7.
Zivilsenat

vom 30.
November
2017
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
nimmt den beklagten Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Krankentage-geldleistungen in Anspruch.

Der Beklagte unterhält seit 1985 bei dem Kläger eine [X.] nach dem Tarif TA
6, der die Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen MB/[X.] in der Fassung von 1984 zugrunde liegen (im Folgenden: MB/[X.]). Darin heißt es:



(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen [X.] als Folge von Krankheiten oder Unfällen, so-

1
2
-
3
-
§
11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit

Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die [X.] unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der [X.] von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die [X.] nach [X.] einander zurückzugewähren.

§
15 Sonstige Beendigungsgründe

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der [X.] versicherten Personen
a)
bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die V

Ziffer
1 des
vereinbarten Tarifs
lautet auszugsweise:

"Nach den Tarifen TA

gestellten, die als Gehaltsempfänger in einem festen Ar-beitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind. Dabei darf die Karenzzeit des gewählten Tarifs nicht kürzer sein als die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Gehalts."

Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat am 1.
Juli 2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Sein Arbeitsverhältnis wurde am 9.
August 2013 fristlos gekündigt. Ab dem 13.
August 2013 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 9.
Mai 2014 schloss er einen Vergleich vor dem Arbeitsge-richt, wonach die fristlose Kündigung gegenstandslos war, die passive Altersteilzeit vom 1.
Juli 2012 bis 31.
Januar 2015 andauerte und die Pri-vatagentur mit Wirkung zum 9.
August 2013 geendet hatte.

3
4
-
4
-

Der Kläger zahlte dem Beklagten
für die [X.] vom 2.
November 2013 bis zum 12.
November 2014 Krankentagegeld in Höhe von 21.710

dessen nichtselbständige [X.] und 7.348

Vergleich und der [X.]raum der passiven Altersteilzeit bekannt geworden waren, forderte er diese Zahlungen

erfolglos

zurück.

Die auf Zahlung von 21.710

gericht lediglich hinsichtlich des auf die nichtselbständige Tätigkeit ent-fallenden Betrages Erfolg
gehabt.
Auf die Berufung des Beklagten
hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die [X.] des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des
Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gemäß §
15 Buch[X.]
a i.V.m. §
11 Satz
2 MB/[X.] zu. Die Versicherungsfähigkeit des Beklagten sei nicht durch den Eintritt in die [X.] der Altersteilzeit entfallen. Das [X.] sei ein vollwertiges Arbeitsverhältnis sowohl in der Aktivphase als auch in der [X.] einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Beklagte habe im maßgeblichen [X.]raum als Gehaltsempfänger
in ei-nem festen Arbeitsverhältnis gestanden und sei auch lohnsteuerpflichtig gewesen. Seine Versicherungsfähigkeit habe fortbestanden.

5
6
7
8
-
5
-

Ein Rückzahlungsanspruch bestehe auch nicht deshalb,
weil das versicherte Risiko nicht mehr eintreten könne. Es liege eine Summenver-sicherung vor. Das zu zahlende Krankentagegeld sei nicht an die Höhe des jeweils entstehenden Verdienstausfalls geknüpft, sondern der Höhe nach konkret vereinbart. Für die Frage der Leistungspflicht des [X.] komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte tat-sächlich einen [X.] erlitten habe
oder
noch erleiden könne. Das Bereicherungsverbot (§
200 [X.]) sei nicht anwendbar.

I[X.] Das hält
rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrge-nommenen
Altersteilzeit führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. [X.], das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht
nach
§
15 Buch[X.]
a i.V.m. §
11 Satz
2 MB/[X.] zurückgewähren. Das ergibt die Auslegung der maßgebli-chen Bedingungen.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be-rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse und damit auch auf sei-ne Interessen an. In erster Linie ist vom [X.]. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der [X.] sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6.
März 2019 -
IV ZR 72/18, [X.], 542 Rn.
15; [X.] Rspr.).
9
10
11
12
-
6
-

b) Ein Rückzahlungsanspruch besteht nach §
11 Satz
2 MB/[X.]
hinsichtlich der für die [X.] nach Beendigung des Versicherungsverhält-nisses empfangenen Leistungen. Gemäß §
15 Buch[X.]
a MB/[X.] endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall "einer im Tarif bestimmten Vo-raussetzung für die Versicherungsfähigkeit". Damit wird der Versiche-rungsnehmer für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, welche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt, nämlich Ziffer
1.
Nach dieser Bestimmung
sind versicherungsfähig
unter anderem
"die Angestellten, die als Gehaltsempfänger in einem
festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtig sind".

Danach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anneh-men, dass ein Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibt, wenn er
im Rah-men einer
im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit
von der Ar-beits-
in die Freistellungsphase
wechselt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet erst zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits-
in die Freistellungsphase ([X.], 575
Rn.
19 m.w.N.).
Während der Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche
([X.], 1
[juris Rn.
50]; 116, 86
[juris Rn.
16]; 106, 353
[juris Rn.
32
f.]).
Bei dem in der Freistellungsphase ausgezahlten
Entgelt handelt es sich um [X.] aus nichtselbständiger Arbeit, die nach allgemeinen Regeln der Lohnsteuer unterliegen (vgl. [X.], 436
[juris Rn.
8]; [X.] in Kütt-ner, Personalbuch 26.
Aufl. Stichwort Altersteilzeit Rn.
26
f.).

c) Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht nach
dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gebo-ten. Zwar
soll die Krankentagegeldversicherung grundsätzlich den Versi-13
14
15
-
7
-
cherungsnehmer vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen. Dieser Zweck ist in §
1 Abs.
1 Satz
1 MB/[X.] ausdrücklich niedergelegt. Insoweit dient die Versicherung auch der [X.] Absicherung erwerbstätiger Personen (Senatsurteil vom 11.
März 2015

[X.], [X.], 570 Rn.
18 m.w.N.). Wie die Revision zutreffend bemerkt, kommen [X.] bei [X.] während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrge-nommenen Altersteilzeit regelmäßig nicht in Betracht, weil der [X.] nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet i[X.] Vor diesem Hinter-grund wird die Versicherungsfähigkeit in der Freistellungsphase teilweise abgelehnt ([X.], 512
[juris Rn.
15
ff.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
15 MB/[X.] 2009 Rn.
8).

Dem steht aber
die regelmäßige Ausgestaltung der Krankentage-geldversicherung als Summenversicherung (dazu
Senatsurteile vom 6.
Juli 2016

IV ZR 44/15, [X.]Z 211, 51 Rn.
18; vom 4.
Juli 2001

IV ZR 307/00, [X.], 1100 unter 2 b, 4 [juris Rn.
25, 30
ff.])
entgegen (ebenso [X.], 464
[juris Rn.
22
ff.]; Tschersich in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3.
Aufl. §
45 Rn.
31; [X.] FD-VersR 2011, 324377). Ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer kann erkennen, dass sich der versprochene Versicherungsschutz nicht unmittelbar an seinem tatsächlichen [X.] orientiert, er vielmehr im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte, pauschalierte Entschädigung für jeden Tag bedingungsge-mäßer Arbeitsunfähigkeit ohne Rücksicht darauf erhält, welchen [X.] er tatsächlich erlitten hat (vgl. Senatsurteil vom 6.
Juli 2016 aaO; [X.] in Bach/[X.], [X.] 5.
Aufl.
§
1 MB/[X.] Rn.
4
ff.).
Versichert ist nicht ein konkreter Verdienstausfall, son-dern der abstrakte Bedarf, von dem angenommen wird, dass er bei [X.] entstehen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27.
Februar 16
-
8
-
2008

IV ZR 219/06, [X.]Z 175, 322 Rn.
24).
So liegt es auch im [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision führen Klauseln, die eine An-passung des Versicherungsschutzes an den [X.]raum der Entgeltfortzah-lung im Krankheitsfall
ermöglichen sollen, nicht dazu, dass eine Mi-schung von Schaden-
und Summenversicherungselementen anzuneh-men wäre
(vgl. Senatsurteil vom 6.
Juli 2016 aaO).

Aus dieser Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass zwar nicht jede Anknüpfung an einen durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden [X.] fehlen darf (vgl. Senatsurteil vom 27.
Februar 2008 aaO Rn.
28), dass der
Versicherungsschutz aber nicht entfällt, wenn im Einzelfall auf-grund besonderer arbeits-
oder sozialrechtlicher Regelungen
trotz [X.] kein Verdienstausfall droht. So liegt es während der Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit. Der Versicherte behält auch während der Freistellungsphase die Möglichkeit, etwa bei einem Sinneswandel wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; ins-besondere wird er mit Erreichen der [X.] nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner ([X.] 2010, 47 [juris Rn.
18]). Ebenso wie eine Arbeitssuche nach Been-digung eines Arbeitsverhältnisses (dazu
Senatsurteil vom 27.
Februar 2008

IV ZR 219/06, [X.]Z 175, 322 Rn.
23)
ist auch die Freistellungs-phase in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis Teil der auf die [X.] von Arbeitsverdienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten, auf die sich der in §
1 Abs.
1 MB/[X.] versprochene Schutz gegen krank-heitsbedingten Verdienstausfall bezieht.

d) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt während der Frei-stellungsphase nicht der Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Ar-17
18
-
9
-
beitsunfähigkeit. Vielmehr kann auf den bisherigen Beruf in seiner kon-kreten Ausprägung abgestellt werden, wie dies der Senat auch für Versi-cherte angenommen
hat, die im [X.]punkt der geltend gemachten [X.] arbeitslos waren (Senatsbeschluss
vom 27.
März 2013

IV ZR 256/12, [X.], 848
Rn.
6
ff.).

e) Daran gemessen endete das Versicherungsverhältnis der [X.] nicht gemäß §
15 Buch[X.]
a MB/[X.] mit dem Eintritt des Beklagten in die Freistellungsphase. Auf die Frage der Wirksamkeit dieser Klausel kommt es
daher vorliegend nicht an (vgl. Senatsurteil vom 27.
Februar 2008

IV ZR 219/06, [X.]Z 175, 322 Rn.
19
ff. m.w.N.). Eine Bedingung, nach welcher der [X.] in die Freistellungsphase endet, haben die Parteien nicht
vereinbart. Entgegen der Auffassung der Revi-sion kommt eine entsprechende
ergänzende Auslegung
(dazu Senatsur-teil vom 22.
Januar 1992

IV ZR 59/91, [X.]Z 117, 92 [juris Rn.
24
ff.]) des 1985 abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit Blick auf das 1996 in [X.] getretene Altersteilzeitgesetz ([X.]
I 1078) nicht in [X.]. Zweifelhaft ist bereits, ob eine Regelungslücke vorliegt, da der Vertrag

wie oben aufgezeigt

die Voraussetzungen der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses regelt. Unabhängig hiervon ist der Senat nicht überzeugt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der bei-derseitigen Interessen
einen Leistungsbezug in der Freistellungsphase einer im Blockmodell wahrgenommenen Altersteilzeit redlicherweise ausgeschlossen hätten, wenn sie deren
Möglichkeit gekannt und bedacht hätten. Nach dem oben zu c) Gesagten entspricht es vielmehr dem Re-gelungsgefüge des Vertrages, die Freistellungsphase in einem [X.] Arbeitsverhältnis als Teil der auf die Erzielung von Arbeitsver-dienst gerichteten Erwerbstätigkeit des Versicherten anzusehen, auf die sich der in §
1 Abs.
1 MB/[X.] versprochene Schutz gegen krankheitsbe-dingten Verdienstausfall bezieht.
19
-
10
-

f) Das Bereicherungsverbot des §
200
[X.] führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt es nicht für die Summenversicherung (BT-Drucks. 16/3945 S.
113; Muschner in Langheid/Rixecker, [X.] 6.
Aufl. §
200 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. §
200 Rn.
4
f.).

2. Ein Rückzahlungsanspruch des [X.] besteht auch nicht ge-mäß
§
812
Abs.
1 Satz
1 Alt.
1
BGB,
denn der Beklagte hat das Kranken-tagegeld nach dem Gesagten nicht ohne Rechtsgrund erhalten.

Felsch

[X.] Prof. Dr. Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2017 -
4 O 31/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2017 -
7
U 133/17 -

20
21

Meta

IV ZR 314/17

27.11.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. IV ZR 314/17 (REWIS RS 2019, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 314/17 (Bundesgerichtshof)

Krankentagegeld bei altersteilzeitgemäßem Wechsel in Freistellungsphase


IV ZR 219/06 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 44/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 23/17 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 256/12 (Bundesgerichtshof)

Krankentagegeldversicherung: Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherungsnehmers bei Vorhandensein besonderer Erschwernisse am früheren Arbeitsplatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 314/17

IV ZR 72/18

IV ZR 54/14

IV ZR 44/15

IV ZR 256/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.