Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2021, Az. KZR 88/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 2511

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Gegenstand

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen: Anwendung eines intransparenten Preisbildungssystems; Indizwirkung des Verstoßes gegen regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften - Trassenentgelte II


Leitsatz

Trassenentgelte II

1. Wendet ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren, ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht, nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspricht und daher rechtswidrig ist, kann die von Art. 102 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte Eignung zur Behinderung darin liegen, dass es auf diese Weise die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs auf den nachgelagerten Märkten insgesamt verfälscht.

2. Der Tatrichter kann einem solchen Verstoß gegen grundlegende - weil den Wettbewerbsprozess eröffnende - regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften erhebliche Indizwirkung beimessen und sich bereits aufgrund des intransparenten Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens die Überzeugung bilden, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Es kann sodann Sache des Infrastrukturbetreibers sein, nachteilige wettbewerbliche Wirkungen dieses Preissystems auszuschließen.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 17. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt dieses Netz für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des schienengebundenen Personenfernverkehrs. Sie bietet ausschließlich Charter- oder Gelegenheitsverkehre an, wie etwa Sonderfahrten für Betriebsausflüge, Messe- und Sportveranstaltungen.

2

Die Beklagte schließt mit zugangsberechtigten Unternehmen jeweils Rahmenverträge über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur ab. Darin ist geregelt, dass sich die Entgelte für die Trassennutzung nach den von der Beklagten jeweils aufgestellten [X.] ([X.]) richten. Die Beklagte bildete dabei für unterschiedliche Streckenkategorien ein streckenspezifisches Basisentgelt. Dieses Basisentgelt wurde mit einem Produktfaktor multipliziert, der [X.] zwischen 1 und 1,8 schwankte. Seit der Netzfahrplanperiode 2017/2018 berechnet die Beklagte die Trassenpreise auf der Grundlage von marktsegmentspezifischen Grenzkosten und einem marktsegmentspezifischen Aufschlag zur Deckung der nach Abzug öffentlicher Zuwendungen noch ungedeckten Kosten. Das [X.] 2018 sah erstmals ein eigenes Marktsegment "[X.]" vor, für das die [X.] mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ein Trassenentgelt von 2,05 € pro [X.] genehmigte. Der Bescheid der [X.] ist nicht bestandskräftig. Ein Revisionsverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

3

Die Klägerin macht geltend, die für den Nutzungszeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2016 von ihr gezahlten Entgelte seien überhöht. Sie begehrt daher Rückzahlung von [X.] und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 174.291,72 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Zahlung noch ausstehender, von der Klägerin gekürzter Teilentgelte für den Zeitraum von Juni 2016 bis Februar 2017. Sie hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 50.541,63 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung [X.] Entgelte für die Trassennutzungen im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2016 dem Grunde nach zusteht. Die Widerklage hat es im Umfang von 835,35 € unter Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf die Positionen 1a, 3a, 6a bis 9a, 11a bis 17a abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Im Hinblick auf die Widerklage begehrt sie nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 42.694,62 € (Positionen 1b bis 10b).

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überhöhter [X.] dem Grunde nach zuerkannt und zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Folgendes ausgeführt:

6

Der Klägerin habe gemäß § 33 Abs. 3 GWB in der bis zum 26. Dezember 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), Art. 102 A[X.]V dem Grunde nach Ansprüche auf Rückzahlung bereits entrichteter [X.]. Der Anwendung dieser Vorschriften stünden die Richtlinie 2001/14/[X.] [X.] und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/[X.]), insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, nicht entgegen. Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Billigung der von der [X.] erhobenen Entgelte von Seiten der [X.] liege nicht vor. Vielmehr ergebe sich aus den zur Akte gelangten Beschlüssen und Stellungnahmen der [X.], dass formelle und materielle Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des [X.] und der darauffolgenden, im Wesentlichen bis zur Geltung des [X.] unveränderten Entgeltberechnung bestanden hätten. Die Klägerin habe es nicht vorwerfbar unterlassen, zeitnah eine Entscheidung der [X.] herbeizuführen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Nach damaliger gefestigter Rechtsprechung habe ihr eine Überprüfung der [X.] im Rahmen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB durch die Zivilgerichte offengestanden.

7

Die [X.] verfüge auf dem bundesweiten Markt für die Nutzungsüberlassung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen zur Durchführung von Eisenbahnverkehren über eine beherrschende Stellung. Ihr Preissetzungsverhalten beruhe auf einer zurechenbaren selbständigen Entscheidung. Die in Rede stehende Ausgestaltung des [X.]systems verstoße gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. [X.]. Dieses finde auch dann Anwendung, wenn gleiche Bedingungen bei ungleichwertigen Leistungen angewandt würden. Dafür sprächen auch die sektorspezifischen Wertungen aus Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/[X.], § 14 Abs. 1 A[X.] in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), § 21 [X.], die bei der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen seien. Das [X.]system der [X.] habe zu einer sachwidrigen Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geführt, insbesondere mit solchen, die Dienstleistungen im Fahrplanverkehr anböten.

8

Die Entgeltberechnung, die den in Rede stehenden [X.]systemen zugrunde lag, habe in Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 2 A[X.] aF gestanden. Danach hätten zunächst die unmittelbar durch den jeweiligen Zugbetrieb anfallenden Kosten in Ansatz gebracht werden müssen. Auf diese Grenzkosten habe ein nach unterschiedlichen Marktsegmenten differenzierender Vollkostenaufschlag erhoben werden können. Diesen Grundsätzen entspreche die von der [X.] bis zur Geltung des [X.] gewählte Preisbildung nicht. Einen solchen Standpunkt habe auch die [X.] in verschiedenen Stellungnahmen deutlich gemacht. Die [X.] habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Festlegung von zwölf Streckenkategorien und der darauf bezogenen unterschiedlichen [X.] der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspreche. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass zunächst die Kosten für die Erbringung von Pflichtleistungen ebenso wie das eingesetzte Kapital prognostiziert worden seien. Auf Basis dieser Prognose seien unter Heranziehung der angenommenen Mengengerüste und der Markttragfähigkeit der einzelnen Verkehrsarten (Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Schienengüterverkehr) die konkreten Preise festgelegt worden. Dies lasse keine Zuordnung zu den nach § 14 Abs. 4 A[X.] geforderten [X.] erkennen. Auch die [X.] habe in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass ein nachvollziehbares Zahlenwerk für die Berechnung der Entgelte nicht vorliege und dass unklar sei, wie die einzelnen [X.] zustande gekommen seien.

9

Aufgrund dieser in Widerspruch zu den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen ermittelten Entgelte habe die [X.] eine Gleichbehandlung der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenfernverkehr vorgenommen, ohne dass gleichwertige Leistungen erbracht würden. Diese Preissetzung wirke diskriminierend, weil die Nutzung des Schienennetzes durch die Klägerin im Vergleich zu anderen Anbietern im Schienenpersonenfernverkehr unstreitig geringere Kosten verursacht habe. Die Klägerin habe, da sie als Anbieterin von Gelegenheitsverkehren keine Fahrplananmeldungen vorgenommen habe, [X.] aus dem Bestand von Restkapazitäten erhalten, die zu suboptimalen Trassenkonstruktionen geführt hätten. Zudem seien die mit ihrem Zugbetrieb verbundenen Kosten, insbesondere die Abnutzung der Schienen, wegen der niedrigeren Geschwindigkeit und des geringeren Gewichts der Züge geringer als im fahrplanmäßigen Personenfernverkehr. Dementsprechend habe die [X.] im [X.] nunmehr auch ein eigenständiges Segment für Charter- und Nostalgieverkehre gebildet, was sich auch als sachgerecht erweise. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend das [X.] habe die [X.] berechnet, dass die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs im Segment "[X.]" zwischen 0,48 und 0,58 € pro [X.] unter denen des fahrplanmäßigen Personenfernverkehrs lägen. Eine Rechtfertigung dafür, dass die [X.] die Klägerin trotz ungleichwertiger Leistungen mit gleichwertigen Entgelten belege, sei nicht erkennbar. Diese Gleichbehandlung mit den Anbietern fahrplanmäßiger Personenfernverkehre, insbesondere mit der [X.], habe die Klägerin im Wettbewerb benachteiligt, weil sie auf den gebuchten Trassen nur geringere Erlöse habe erzielen können, als wenn die [X.] auf der Basis der mit ihrem Zugbetrieb verbundenen Kosten ermittelt worden wären. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, ihren Kunden unter Berücksichtigung der qualitativ geringwertigeren Leistungen (geringere Geschwindigkeit und Zielorientierung der überlassenen Trassen) attraktivere (d.h. preisgünstigere) Angebote zu unterbreiten. Die Klägerin konkurriere jedenfalls insoweit mit den Anbietern des regulären Schienenpersonenfernverkehrs, als die Gelegenheitsverkehre überwiegend ziel- und weniger erlebnisorientiert seien.

Aufgrund der diskriminierenden Gleichbehandlung sei der Klägerin jedenfalls irgendein Schaden entstanden. Dies folge aus den [X.]n für das Segment "[X.]", wie sie sich aus dem [X.] ergäben. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Preissteigerung von 2,4 Prozent ergebe eine Rückrechnung des von der [X.] für die Fahrplanperiode 2018 genehmigten [X.] von 2,05 € pro [X.] für die in Rede stehenden Fahrplanperioden ein um ein Drittel niedrigeres Entgelt als das gezahlte. Auch bei Ansatz des von der [X.] zur Genehmigung beantragten [X.] von 2,46 € pro [X.] sei eine Überzahlung seitens der Klägerin festzustellen. Da der von der [X.] genehmigte [X.] noch Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei und die endgültige Höhe des Entgelts noch nicht feststehe, sei der Rechtsstreit im Hinblick auf den Umfang des Schadensersatzanspruchs noch nicht entscheidungsreif.

Auch die Widerklage sei insoweit noch nicht zur Entscheidung reif, als die [X.] mit den Positionen 1b bis 10b Zahlung derjenigen Beträge fordere, um die die Klägerin die von ihr zu zahlenden [X.] für den Zeitraum von Juni 2016 bis Februar 2017 im Hinblick auf eine geltend gemachte missbräuchliche [X.] gekürzt hätte.

II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Erlass des [X.] war unzulässig.

1. Ein Teilzwischenurteil über den [X.] der Klage kann bei objektiver Klagehäufung, grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes oder erhobener Widerklage (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] immer dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (st. [X.]pr., vgl. nur [X.], Urteil vom 20. Mai 2021 - [X.], NJW 2021, 2438 Rn. 17 f., [X.]).

2. Nach diesen Voraussetzungen durfte das Berufungsgericht ein Teilgrundurteil betreffend den [X.] nicht erlassen, weil dieser mit dem noch nicht entschiedenen Teil der Widerklage materiell-rechtlich verzahnt ist. Die Frage, ob das [X.] der [X.] den Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 A[X.]V erfüllt, ist als anspruchsbegründendes Element für die Prüfung des [X.]s ebenso relevant wie sie als Element des von der Klägerin geltend gemachten anspruchsvernichtenden oder -vermindernden Einwands für die Prüfung des der Widerklage zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs erheblich ist. Die Frage hätte das Berufungsgericht daher einheitlich für Klage und Widerklage beantworten müssen, um die Gefahr eines grundsätzlich möglichen Widerspruchs zwischen einer Entscheidung über den Grund des [X.]s und der Berechtigung des [X.] gegen den Zahlungsanspruch der Widerklage auszuräumen. Dies gilt - da ein im [X.] identisches Verhalten zu beurteilen ist - ungeachtet des Umstandes, dass sich Klage und Widerklage auf unterschiedliche Zeiträume erstrecken.

Ein solche Gefahr war im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die für die Entscheidung über die Widerklage relevante Frage nach dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenso gebunden hätte, wie es das durch Erlass des Grundurteils in Bezug auf den [X.] für das Betragsverfahren getan hat. Das Berufungsgericht hätte eine solche Bindung in der gegebenen prozessualen Situation allein dadurch erreichen können, dass es nach § 256 Abs. 2 ZPO ein Zwischenfeststellungsurteil in Bezug auf die Widerklage erlassen hätte, wonach die [X.] durch das beanstandete [X.] ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 A[X.]V missbraucht hat. Ob zumindest den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass das Berufungsgericht ein solches Zwischenfeststellungsurteil erlassen hat, kann auf sich beruhen, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine der Parteien den für ein solches Zwischenfeststellungsurteil erforderlichen Antrag gestellt hat, der zwingend vor Schluss der mündlichen Verhandlung anzubringen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 645 f.).

III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist. Anders als die Revision meint, fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 1184 Rn. 14 - Stornierungsentgelt II).

2. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 3 GWB aF, Art. 102 A[X.]V zusteht.

a) Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die bis zum 31. Dezember 2014 entstandenen Schadensersatzansprüche nicht aufgrund des [X.] vom 22. Januar 2015 ausgeschlossen sind, weil dieser sich nicht auf die im Streitfall in Rede stehenden Ansprüche auf Rückzahlung missbräuchlich überhöhter [X.] beziehe. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die Vorschriften der § 33 Abs. 3 GWB aF, Art. 102 A[X.]V im Zivilprozess anwendbar sind. Weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich in Folge der Anwendung von Art. 102 A[X.]V sowie der darauf bezogenen Normen des nationalen Rechts durch die Zivilgerichte ein Konflikt mit der Richtlinie 2001/14/[X.]. Das gilt auch dann, wenn die beanstandeten Entgelte - wie hier - noch nicht Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Entscheidung waren (näher: [X.], Urteile vom 29. Oktober 2019 - [X.], [X.], 209 Rn. 28 ff. - [X.]; vom 1. September 2020 - [X.], N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - [X.]; vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 11 ff. - [X.]I). Die Zuerkennung von kartellzivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen dient in materiell-rechtlicher Hinsicht vielmehr der zumindest teilweisen Herstellung eines primärrechts- und richtlinienkonformen Zustands. Dies beruht darauf, dass die [X.] zu einer substantiellen Kontrolle der Stationsnutzungsentgelte auf ihre Kostenorientierung und ihre nicht diskriminierende Ausgestaltung nicht in der Lage war ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 36, 41 - [X.]) und sich selbst auch dazu nicht in der Lage sah. Das belegen die vorgelegten internen Vermerke bezüglich des von der [X.] im Jahr 2011 eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung des im Streitfall maßgeblichen [X.]systems der [X.]. Aus ihnen ergibt sich, dass sich die [X.] - obwohl sie nach langjähriger Prüfung im Jahr 2014 zu der Einschätzung gelangt war, dass sich das [X.]system als rechtswidrig darstellt, und zudem mögliche Rückzahlungsansprüche benachteiligter Zugangsberechtigter in den Blick genommen hatte - zu einer regulierungsbehördlichen Entscheidung über die Höhe der einzelnen [X.] nicht entschließen konnte (vgl. Anlage [X.], [X.]). Lediglich über die Summe der von der [X.] insgesamt in Ansatz gebrachten Entgelte hat die Bundesnetz-agentur mit Bescheid vom 20. August 2015 (10.050-F-07-607) entschieden und diese für rechtmäßig erklärt.

Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten [X.] auch nicht gehalten sein, das weitere Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s an den [X.] vom 10. Dezember 2020 ([X.], 178 ff.) auszusetzen. Anders als die Revision meint, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die vom [X.] dem [X.] vorgelegte Frage, ob es mit der Richtlinie 2001/14/[X.] vereinbar ist, wenn ein Zivilgericht "unabhängig von der Überwachung durch die [X.] die Höhe der verlangten Entgelte nach den Maßstäben von Art. 102 A[X.]V und/oder des nationalen Kartellrechts überprüf(t)" (näher: [X.], Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 11 ff. - [X.]I).

c) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die [X.] durch ihr [X.] im maßgeblichen Zeitraum ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Erbringung von [X.] für den Schienenverkehr im Sinne des Art. 102 Abs. 1 A[X.]V missbraucht hat.

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] als Eigentümerin nahezu des gesamten bundesdeutschen Schienennetzes Normadressatin des aus Art. 102 Abs. 1 A[X.]V folgenden [X.]s ist und dass das [X.] der [X.] den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil die [X.] in einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.

[X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Anwendung des in Rede stehenden [X.]systems verstoße gegen das [X.] des Art. 102 Abs. 1 A[X.]V.

(1) Nach Art. 102 Abs. 1 A[X.]V kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 A[X.]V darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1998 - [X.], [X.], 167 Rn. 47 - [X.]/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. September 2002 - [X.] 15/01, [X.]Z 152, 84 juris Rn. 35 - Fährhafen [X.]; vom 11. Dezember 2012 - [X.] 7/12, [X.], 505 Rn. 15 - Fährhafen [X.]I). Daraus folgt, dass auch eine - wie im Streitfall - erfolgte Gewährung des Zugangs missbräuchlich sein kann, wenn die geforderten Bedingungen unangemessen oder diskriminierend sind. Insofern ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 51- [X.]; [X.], Urteil vom 25. März 2021 - [X.]/19, [X.] 2021, 296 Rn. 53 - [X.]/[X.]). Dabei sind die Wertungen der sektorspezifischen Regulierungsvorschriften zu berücksichtigen ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 26 - [X.]; [X.], [X.] 2021, 296 Rn. 57 - [X.]/[X.]).

(2) Die [X.] hat Entgelte gefordert, die den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen an die Entgeltbemessung nicht entsprechen.

(a) Das [X.] eines marktbeherrschenden Unternehmens kann unter verschiedenen Gesichtspunkten missbräuchlich sein, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl behindernde als auch ausbeuterische Wirkungen entfaltet und sich aufgrund seiner besonderen Eigenart einer Zuordnung zu den Fallgruppen des Art. 102 Abs. 2 A[X.]V entzieht.

Nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a A[X.]V ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1978 - [X.]. 27/76, [X.]. 1978, 207 Rn. 248/257 - [X.]; vom 11. November 1986 - [X.]/84, [X.]. 1986, 3263 Rn. 27 - [X.]; vom 16. Juli 2009, [X.]. C-385/07 P, [X.]. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/[X.]; [X.], N&R 2021, 56 Rn. 66 - [X.]), was im Streitfall jedenfalls dann naheliegt, wenn die von der [X.] genehmigten Entgelte für das Segment "Charter/Nostalgie" des [X.] nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Bestand hätten und damit die für die Klägerin gültigen [X.] nunmehr um ein Drittel niedriger lägen als bislang.

Ein [X.] ist darüber hinaus dann missbräuchlich, wenn das marktbeherrschende Unternehmen unterschiedliche Preise bei gleichwertigen Leistungen anwendet und dadurch Handelspartner im Wettbewerb ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt (Regelbeispiel nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. [X.], vgl. [X.], N&R 2021, 56 Rn. 52 - [X.]). Eine missbräuchliche Diskriminierung setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] voraus, dass das beanstandete Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die [X.]beziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen ([X.], Urteile vom 15. März 2007 - [X.]/04 P, [X.] 2007, 306 Rn. 144 - [X.]/[X.]; vom 19. April 2018 - [X.]/16, [X.], 320 Rn. 24 f. - Meo [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Dezember 2019 - [X.], [X.], 327 Rn. 37 - [X.] II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

Weiterhin kann ein [X.] den Tatbestand der missbräuchlichen Behinderung erfüllen, wenn es darauf gerichtet ist, die Margen des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens so zu beschneiden, dass es ihm langfristig nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, seine Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt rentabel anzubieten ("[X.]", vgl. zum Telekommunikationssektor [X.], Urteile vom 14. Oktober 2010, [X.]/08 P, [X.], 1291 Rn. 177 f., 253 - [X.]; vom 17. Februar 2011, [X.]/09, [X.] 2011, 339 Rn. 39 ff., 69 ff. - [X.]; vgl. zum Eisenbahnsektor: [X.], 7. Sektorgutachten "Mehr Qualität und Wettbewerb auf der Schiene" Rn. 171). Die mit einem derartigen Preissetzungsverhalten einhergehende Margenbeschneidung kann angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung gegenüber Wettbewerbern des marktbeherrschenden und vertikal integrierten Unternehmens bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 A[X.]V darstellen, wenn für das [X.] eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist; dies gilt insbesondere dann, wenn der Zugang zum Vorleistungsprodukt für das Angebot der Dienstleistung auf dem nachgelagerten Markt - wie hier - unentbehrlich ist (vgl. [X.], [X.], 1291 Rn. 183 - [X.]; [X.] 2011, 339 Rn. 31, 69 ff. - [X.]; [X.], [X.], 1184 Rn. 36 - Stornierungsentgelt II).

(b) Weitere Anforderungen an das [X.] eines marktbeherrschenden Unternehmens ergeben sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus den Vorschriften der sektorspezifischen Preisregulierung, im Streitfall den eisenbahnrechtlichen Entgeltvorschriften, die bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein marktbeherrschendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch sein [X.] missbräuchlich im Sinne des Art. 102 Abs. 1 A[X.]V handelt.

(aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 A[X.] aF haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten. Zu diesem Zweck haben sie ihre Entgelte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 A[X.] aF so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die auf dem Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. Damit hat sich der Gesetzgeber für das Prinzip des Vollkostenansatzes als Maßstab für die Ermittlung der [X.] entschieden (vgl. [X.]/Hermeier/[X.], Entgeltregulierung im Eisenbahnrecht, 2007, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], A[X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 181 ff.). Dieser Maßstab bestimmt die Höhe sämtlicher Entgelte, die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von den Eisenbahnverkehrsunternehmen insgesamt verlangen kann. Wie die für die einzelnen Verkehrsleistungen zu fordernden Entgelte zu berechnen sind, bestimmen die in § 14 Abs. 4 Satz 2 ff. aF geregelten Entgeltgrundsätze. Danach sind zunächst die unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs zu ermitteln. Auf diese Grenzkosten, die lediglich einen kleinen Teil der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen entstehenden Kosten ausmachen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Aktuelle Probleme des [X.], 2012, [X.], 112), können Aufschläge erhoben werden. Sinn und Zweck dieser Aufschläge ist es, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Erbringung der Pflichtleistungen die Deckung der beim Betrieb des Netzes entstehenden Fix- und Gemeinkosten zu ermöglichen. Dabei kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zwischen unterschiedlichen Verkehrsleistungen (Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Schienengüterverkehr) und innerhalb dieser Verkehrsleistungen nach unterschiedlichen Marktsegmenten differenzieren. Bei der Bemessung der Aufschläge ist die [X.]fähigkeit, insbesondere die des internationalen Schienengüterverkehrs, zu gewährleisten. Die nähere Ausgestaltung erfolgt gemäß den Entgeltregelungen der [X.]. § 21 Abs. 3 [X.] aF sieht unter anderem vor, dass das Wegeentgelt einen Entgeltbestandteil umfassen kann, der die Knappheit der Schienenwege auf bestimmten Abschnitten in Zeiten der Überlastung widerspiegelt. Soweit eine Verkehrsleistung höhere Kosten als eine andere Verkehrsleistung verursacht, dürfen diese erhöhten Kosten nur für diese Verkehrsleistung berücksichtigt werden. § 23 [X.] aF regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Entgeltnachlässen.

([X.]) Mit diesen Regelungen wird den Vorgaben der im Klagezeitraum maßgeblichen Richtlinie 2001/14/[X.] Rechnung getragen. Nach dessen Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket grundsätzlich in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/[X.] kann ein Mitgliedstaat, sofern der Markt dies tragen kann, Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze erheben, um eine volle Deckung der dem Betreiber der Infrastruktur entstehenden Kosten zu erhalten, wobei die bestmögliche [X.]fähigkeit insbesondere des grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrs zu gewährleisten ist. Daraus folgt, dass sich ein Wegeentgelt nach der Richtlinie 2001/14/[X.] zwischen der in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Untergrenze (Grenzkosten) und der in Art. 8 Abs. 1 benannten Obergrenze (Vollkosten) bewegen kann. Nähere Vorgaben zu den Modalitäten, wie die Entgeltberechnung für die einzelnen Verkehrsleistungen und Marktsegmente vorzunehmen ist, enthält die Richtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten sind daher auch nicht verpflichtet, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen Vorgaben in dieser Hinsicht zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]/10, [X.] 2013, 666 Rn. 89 - [X.]/Bundesrepublik).

([X.]) Auch wenn Art. 8 Abs. 1 - ebenso wie § 14 Abs. 4 Satz 2 A[X.] aF - keine Pflicht der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Differenzierung zwischen einzelnen Marktsegmenten entnommen werden kann, ergibt sich daraus - anders als die Revision meint - nicht, dass ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es sich - wie die [X.] - für eine Differenzierung nach unterschiedlichen Schienenverkehrsleistungen und etwaiger weiterer Marktsegmente entscheidet, keinen weiteren Bindungen unterliegt.

Solche Bindungen ergeben sich zum einen unmittelbar aus dem [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 A[X.] aF unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14/[X.], die der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur und der Sicherung eines fairen [X.] bei der Erbringung von [X.] ([X.] Nr. 16) dienen. Danach haben die zur Deckung der Vollkosten möglichen Aufschläge gemäß Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/[X.], § 14 Abs. 4 Satz 2 A[X.] aF auf Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Zuschlüsselung von berücksichtigungsfähigen Fix- und Gemeinkosten des Netzbetriebs, welche angesichts der Kostenstruktur einer Schieneninfrastruktur den ganz überwiegenden Anteil der durch die Entgelte zu deckenden Kosten ausmachen, auf die einzelnen Schienenverkehrsleistungen und die gebildeten weiteren Marktsegmente transparent und für die Netznutzer in nachvollziehbarer Weise erfolgen muss. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] setzt zudem die Erhebung eines Vollkostenaufschlags bei Vornahme einer Entgeltdifferenzierung nach einzelnen Marktsegmenten voraus, dass der Betreiber der Schieneninfrastruktur Markttragfähigkeitstests durchführt ([X.], [X.] 2013, 666 Rn. 87, 89 - [X.]/Bundesrepublik).

Darüber hinaus trägt das marktbeherrschende Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt, bereits aus Art. 102 Abs. 1 A[X.]V eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb in der [X.] nicht beeinträchtigt (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.]/10 P, [X.], 427 Rn. 98 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 225, 269 Rn. 72 - [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Juni 2020 - [X.] 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 74 - [X.]). Damit ist nicht nur eine Verantwortung für die Bedingungen auf dem beherrschten Markt, sondern auch für die der nachgelagerten Märkte in Bezug genommen (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1974, verb. [X.]. 6/73 und 7/73, [X.]. 1974, 223 Rn. 22, 25 - Commercial Solvents; vom 14. November 1996, [X.]. [X.]/94 P, [X.]. 1996, [X.] Rn. 24 ff. - [X.]; [X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.], [X.]Z 156, 379, 383 - Strom und Telefon; [X.], 1184 Rn. 35 - Stornierungsentgelt II). Zu dieser Verantwortung zählt für den Inhaber einer wesentlichen Einrichtung insbesondere die Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur zu nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen. Die durch das Eisenbahnrecht eröffneten, aber vom Wettbewerb nicht kontrollierten Handlungsspielräume unterliegen danach der Kontrolle durch das [X.]. Das erweist sich im Streitfall deshalb als bedeutsam, weil die Preissystematik innerhalb des [X.]systems des [X.] und damit die [X.] für die unterschiedlichen Verkehrsleistungen und Marktsegmente in dem hier maßgeblichen Zeitraum keiner wirksamen Überprüfung durch die [X.] unterzogen worden sind.

(c) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht das [X.]system der [X.] diesen Anforderungen nicht.

(aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Entgeltberechnung am Maßstab der von der [X.] gewählten Kategorien, der in Ansatz gebrachten [X.] und der darauf bezogenen [X.] mit den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Dies sei auch verschiedenen Verlautbarungen der [X.] zu entnehmen. Die [X.] habe zur Berechnung der [X.]e in der Klageerwiderung vorgetragen, dass zunächst die Kosten für die Erbringung der Pflichtleistungen prognostiziert worden seien und sodann unter Berücksichtigung der angenommenen Mengengerüste und der [X.] der einzelnen Verkehrsarten die einzelnen Preise festgelegt worden seien. Das lasse jedoch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Preisbildung nicht erkennen.

([X.]) Gegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Beurteilung des [X.]systems nicht auf Aktennotizen der [X.] stützen dürfen. Mit diesem Einwand vermag die Revision nicht durchzudringen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsqualität den in Bezug genommenen Verlautbarungen der [X.] beizumessen ist und ob der [X.] insoweit verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz zur Verfügung stand, zeigt die Revision jedenfalls nicht auf, dass die Einschätzungen der [X.], das [X.]system der [X.] verstoße gegen die in § 14 Abs. 4 A[X.] aF niedergelegten Entgeltgrundsätze, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend waren. Insbesondere vermag sie den von der Klägerin vorgelegten Ausführungen der [X.] nichts entgegenzusetzen, wonach die [X.] weder die Kosten des unmittelbaren Zugbetriebs noch die Bildung marktsegmentspezifischer Aufschläge und zudem keiner Berechnungsmethodik für die einzelnen Entgelte habe darlegen können (Anlage [X.], [X.]). Die Revision beschränkt sich zur weiteren Erläuterung darauf, die einzelnen Streckenkategorien nach ihren unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen darzustellen. Im Hinblick auf den als zusätzliches Preisbildungselement fungierenden Produktfaktor trägt sie vor, dass mit diesem Faktor die unterschiedlichen Tragfähigkeiten von Verkehren abgebildet würden. Sie seien nicht allein das Ergebnis einer Kostenbetrachtung, sondern einer gesamthaften Optimierung unter Berücksichtigung der Marktverträglichkeit. Auch dieses allgemein gehaltene Vorbringen lässt nicht erkennen, nach welchen konkreten Maßstäben sich die [X.] bei der Bemessung der [X.] hat leiten lassen, wie sie die Markttragfähigkeit der einzelnen Segmente bestimmt hat und welche Kriterien sie dabei in Ansatz gebracht hat.

Im Übrigen deckt sich das Ergebnis der Würdigung des [X.]systems durch das Berufungsgericht mit der Einschätzung der [X.]. Diese hat in ihren Sondergutachten nach § 36 A[X.] aF stets darauf hingewiesen, dass die Preisbildung innerhalb des bis zur [X.] geltenden [X.]systems intransparent sei und der gesetzlichen Systematik nicht entspreche. Es sei insbesondere nicht klar, inwieweit einzelne Komponenten auf Grundlage der Kosten, der Nachfragesteuerung oder der Tragfähigkeit gebildet würden. Zudem sei eine Entgeltbildung aus Grenzkosten zuzüglich systematisch und konsistent aufgeteilter Kostenzuschläge nicht erkennbar (vgl. nur [X.], [X.], Bahn 2015: [X.]politik aus der Spur?, Rn. 43 [X.]).

([X.]) Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne Weiteres, dass dem Umstand, dass die [X.] im Rahmen der Vorabprüfung der in Rede stehenden Entgelte nach § 14e A[X.] aF keinen Widerspruch erhoben hat, keine indizielle Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der geforderten [X.] beizumessen ist (vgl. [X.], [X.], 1184 Rn. 31 - Stornierungsentgelt II). Wie die [X.] in ihrem Bescheid vom 6. Februar 2017 über die Genehmigung der Entgelte für das Mindestzugangspaket der Netzfahrplanperiode 2017/2018 ([X.]. [X.]-16-0008 E, [X.]) ausgeführt hat, hing die Ausübung des Widerspruchrechts von dem behördlichen Ermessen ab und war der Verzicht auf die Ausübung des Rechts keiner Anerkennung der Rechtmäßigkeit gleichzusetzen ([X.]: aufgrund der mit vier Wochen "relativ kurz" bemessenen Prüfpflicht habe die Behörde von ihrem Widerspruchsrecht nur in Bezug auf einzelne Entgeltkomponenten Gebrauch gemacht).

(d) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, die Klägerin auf dem nachgelagerten Markt für das Angebot von Dienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr zu behindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kann allerdings die fehlende Übereinstimmung des in Rede stehenden [X.]systems mit den [X.] nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ff. A[X.] ff. einen Verstoß gegen das aus Art. 102 Abs. 1 A[X.]V folgende [X.] begründen, ohne dass es im Streitfall näherer Feststellungen im Hinblick auf die Wirkungen der Einzelpreise des [X.]systems bedarf.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zwar nur dann vorliegen, wenn sich aufgrund einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass das in Frage stehende Verhalten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann ([X.], Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.]/07, [X.] 2008, 605 Rn. 39 - [X.]). [X.] hypothetische oder spekulative Auswirkungen, die das Verhalten des Unternehmens in einer beherrschenden Stellung haben kann, erfüllen die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands nicht ([X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.]/96, [X.]. 1999, [X.] Rn. 60 - [X.]; [X.] 2008, 605 Rn. 39 - [X.]). Nicht erforderlich ist es aber, dass eine behindernde Wirkung konkret eintritt oder dass eine tatsächliche und quantifizierbare Verschlechterung der [X.]stellung einzelner Handelspartner nachgewiesen wird. Vielmehr genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung ([X.], [X.], 427 Rn. 112 - [X.]/[X.]; [X.] 2007, 306 Rn. 145 - [X.]/[X.]; [X.], 320 Rn. 27 - Meo). Eine Spürbarkeits- oder Bagatellschwelle gilt wegen der ernsten Gefahr weitergehender Schwächung eines ohnehin durch die gegebene Marktbeherrschung bereits geschwächten [X.] bei der Feststellung möglicher nachteiliger Wirkungen nicht ([X.], Urteile vom 13. Februar 1979 - [X.]/76, [X.]. 1979, 461 Rn. 123 - [X.]/[X.]; vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.] 2015, 476 Rn. 73 - [X.]; [X.], 320 Rn. 29 - Meo; s.a. [X.]/[X.], Europäisches [X.]recht, 3. Aufl. § 16 Rn. 46).

([X.]) Nach diesen Voraussetzungen wird das Berufungsgericht auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch im wiederöffneten [X.] eine hinreichend konkrete Behinderungswirkung annehmen können.

Grundlage für einen funktionsfähigen und unverfälschten Wettbewerb zwischen den Anbietern von [X.], die auf die Nutzung der von der [X.] beherrschten Schieneninfrastruktur angewiesen sind, ist ein transparentes, widerspruchsfreies und nachvollziehbares Preissystem. Dem entspricht es, dass die Richtlinie 2001/14/[X.] davon ausgeht, dass die Betreiber der Schieneninfrastruktur dafür Sorge tragen, dass die Anwendung der Entgeltregelungen zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die gleichartige Leistungen erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/[X.]). Ebenso fordert Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/[X.], dass unterschiedliche [X.] für unterschiedliche Verkehrsleistungen nach effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen erfolgen.

Dies trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die unternehmerischen Entscheidungen der zugangsberechtigten Eisenverkehrsunternehmen über den Markteintritt und das Angebot neben der konkreten Ausgestaltung des Zugangs maßgeblich von dem Preissystem des [X.] abhängt. Insofern hebt Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/14/[X.] hervor, dass jede Entgeltregelung wirtschaftliche Signale setzt und die Signale daher widerspruchsfrei sein und die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen soll. Insofern hat der marktbeherrschende Infrastrukturbetreiber, der mit der Ausgestaltung der Zugangsbedingungen, insbesondere der Entgelte, die Parameter für den Wettbewerb setzt, eine besondere Verantwortung für den von ihm beherrschten Markt sowie mittelbar für die Märkte, auf denen die [X.] ihre Dienstleistungen anbieten und auf Vorleistungen des Inhabers der Infrastruktur angewiesen sind.

Zum anderen ist ein transparentes und nachvollziehbares Entgeltsystem unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sowohl die [X.] als auch die zuständige Regulierungsbehörde sachwidrige Behinderungen, Quersubventionierungen, versteckte Diskriminierungen oder Ausbeutungssachverhalte erkennen können (vgl. [X.], [X.], Rn. 44; [X.] in Festschrift [X.], 2009, [X.]97, 302 f.). In diesem Sinn hat auch die [X.] darauf hingewiesen, dass das hier maßgebliche, keiner erkennbaren Logik folgende Preissystem der [X.] abstrakte Vergleichsbetrachtungen ausschließe und sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb erst durch Vergleich mit einem nach gesetzlichen Vorgaben gebildeten Preissystem feststellen ließen (Anlage [X.], [X.]). Die danach geforderte Transparenz der Preisbildung gewinnt angesichts der erheblichen Missbrauchspotentiale, die mit dem Grad der Marktbeherrschung durch den Betreiber einer wesentlichen Infrastruktureinrichtung sowie einer möglichen vertikalen Integration von Netzinfrastruktur und nachgelagerten Dienstleistungen innerhalb eines Konzern einhergehen ([X.]/[X.], Europäisches [X.]recht, 3. Aufl. § 19 Rn. 98), besondere Bedeutung. Ihr kommt für die hier in Rede stehenden [X.] durch Zuschlüsselung von Fix- und Gemeinkosten auf unterschiedliche Verkehrsleistungen und Marktsegmente auch deswegen besonderes Gewicht zu, weil es sich dabei um einen wesentlichen und wettbewerblich besonders relevanten Preisbestandteil handelt, für dessen Berechnung sich dem Regulierungsrecht - sowohl der Richtlinie 2001/14/[X.] als auch § 14 Abs. 4 A[X.] aF - nur sehr allgemein gehaltene Vorgaben entnehmen lassen.

Wendet vor diesem Hintergrund ein marktbeherrschendes Unternehmen - das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt und damit in der Lage ist, die Bedingungen des [X.] auf den nachgelagerten Märkten maßgeblich zu definieren - ein intransparentes Preisbildungssystem an, das sich einer rationalen Begründung in weiten Teilen entzieht und nicht der gesetzlichen Preisbildungssystematik entspricht, kann die von Art. 102 Abs. 1 A[X.]V vorausgesetzte Eignung zur Behinderung bereits darin liegen, dass es auf diese Weise die Funktionsbedingungen des [X.] auf den nachgelagerten Märkten insgesamt verfälscht. Da sich das beanstandete Verhalten in diesem Fall unmittelbar auf die Kosten einer wesentlichen Vorleistung und damit auf einen kritischen [X.]parameter für die Funktionsfähigkeit der nachgelagerten Märkte bezieht, kann angesichts der vorstehend genannten (oben Rn. 47) erheblichen Missbrauchspotenziale bereits von einer hinreichend konkreten Gefahr ausgegangen werden, dass dieses Verhalten die Bedingungen für einzelne Marktteilnehmer nachteilig beeinflusst oder den Zugang zum Markt verhindert oder erschwert. Hinzu kommt, dass die Unsicherheiten, die mit der Feststellung der wettbewerblichen Wirkungen eines bestimmten Verhaltens im Allgemeinen und eines intransparenten Preissystems im Besonderen verbunden sind, nicht zu Lasten der zugangsberechtigten Nutzer der Infrastruktur gehen dürfen, sondern im Verantwortungsbereich des Betreibers der Infrastruktur liegen, der ein in Widerspruch zum Regulierungsrecht stehendes und damit rechtswidriges System anwendet (vgl. in diesem Sinne bereits [X.], Urteil vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 120 Rn. 41 - [X.]). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Tatrichter einem solchen Verstoß gegen grundlegende - weil den [X.]prozess eröffnende - regulierungsrechtliche Preisbildungsvorschriften im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Tatsachenfeststellung eine erhebliche Indizwirkung beimisst, sich bereits aufgrund des intransparenten Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens eine Überzeugung vom Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens bildet und es sodann Sache des [X.] sein kann, nachteilige wettbewerbliche Wirkungen dieses Preissystems auszuschließen.

Für eine solche [X.]neutralität des Preissystems des [X.] ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Erbringung von Charterverkehren mit einem Schwesterunternehmen der [X.], der [X.], im Wettbewerb steht, das Dienstleistungen des fahrplanmäßigen Schienenpersonenfernverkehrs anbietet. Insbesondere für diejenigen Fahrgäste, die zielorientierte Angebote nachfragen, kann sich das Angebot des [X.] als Substitut für die von der Klägerin angebotenen Charterverkehre darstellen. Soweit die [X.] darauf verweist, dass die Klägerin von den günstigeren Preisen der Kategorie "[X.] ([X.])" profitiert habe und eine Benachteiligung deshalb ausgeschlossen sei, wird ihr die Rechtfertigung ihres [X.]s damit nicht gelingen können, weil auch dieser vermeintlich günstigere Kategoriepreis Teil des insgesamt intransparenten, sich einer inneren Logik entziehenden Preissystems ist und daher keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bildet.

d) Das Berufungsgericht hat schließlich - für die Zwecke des Erlasses eines Grundurteils - folgerichtig festgestellt, dass der [X.] zumindest irgendein Schaden entstanden ist.

aa) Die Feststellung des für die Schadensberechnung maßgeblichen Preises, den die Klägerin ohne das missbräuchliche Verhalten der [X.] gezahlt hätte, kann nur aufgrund von Indizien getroffen werden, weil der missbrauchsfreie hypothetische [X.]preis ebenso wie der kartellfreie hypothetische [X.]preis (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2020 - [X.], [X.]Z 224, 281 Rn. 34 - [X.]) nicht beobachtet werden kann. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Schadensfeststellung daraus, dass die Preise, die auf monopolartigen [X.] gefordert werden und die - wie im Streitfall - keiner wirksamen Regulierung unterliegen, im Allgemeinen nur äußerst unvollkommene Anhaltspunkte für den [X.]preis bieten. Insofern sind in erster Linie und soweit verfügbar solche [X.] als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, die das Ergebnis einer wirksamen behördlichen Preisregulierung bilden. Denn Ziel einer solchen Preisregulierung ist typischerweise die Annäherung der zulässigen Entgelte an einen wettbewerbsanalogen Preis. Insofern kann auch auf [X.] in Zeitabschnitten zurückgegriffen werden, die dem Missbrauch nachfolgen ([X.], [X.], 1184 Rn. 24 - [X.]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die maßgeblichen gesetzlichen Entgeltbestimmungen, die in den unterschiedlichen Zeiträumen gelten, im Wesentlichen übereinstimmende [X.] verfolgen.

[X.]) Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auf das von der [X.] geprüfte und genehmigte [X.] gestützt hat, das ein gesondertes Marktsegment "[X.]" ausweist. Die der Regulierung nach § 34 [X.] zugrunde liegenden Entgeltbestimmungen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des § 14 Abs. 4 A[X.] aF, die für die Preisbildung der [X.] in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt galten (näher: dazu [X.]/[X.] in [X.]/[X.], A[X.]/[X.], § 34 [X.] Rn. 27 ff. [X.]). Auch die unionsrechtlichen Vorgaben an die Entgeltberechnung sind im Wesentlichen unverändert geblieben (ebd. Rn. 28; vgl. Art. 32 Richtlinie 2012/34/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen [X.] Eisenbahnraums).

Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass sowohl das von der [X.] in diesem Marktsegment zur Genehmigung [X.] Entgelt von 2,46 € pro [X.] als auch das von der [X.] - allerdings noch nicht bestandskräftig - genehmigte Entgelt von 2,05 € pro [X.] unter Berücksichtigung einer inflationsbedingten Preissteigerung im Vergleich zu dem im Streitfall in Rede stehenden Zeitraum günstiger ausfielen, wobei das von der [X.] genehmigte Entgelt rückgerechnet um rund ein Drittel unter dem tatsächlich gezahlten Entgelt liege.

[X.]) Die vom Berufungsgericht nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens vorzunehmende Bemessung der Schadenshöhe wird sich nach den Maßstäben des § 287 ZPO zu richten haben, in dessen Anwendungsbereich der Tatrichter besonders freigestellt (vgl. näher [X.], [X.]Z 224, 281 Rn. 35 ff. - [X.]) und bei dessen Anwendung - ähnlich wie bei der Feststellung der näheren wettbewerblichen Wirkungen des intransparenten [X.]s (vgl. oben Rn. 48) - zu berücksichtigen ist, dass die Unsicherheiten, die mit der Schadensermittlung verbunden sind, in den Risikobereich des missbräuchlich agierenden marktbeherrschenden Unternehmens fallen.

Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang zu erwägen haben, inwieweit es dem von der Regulierungsbehörde für das [X.] genehmigten Entgelt in Höhe von 2,05 € pro [X.] für das Segment "[X.]" bereits eine hinreichende Indizwirkung beimisst oder ob es den weiteren Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwartet. Eine Pflicht zur Aussetzung des zivilrechtlichen Verfahrens bis zur endgültigen Bestandskraft der regulierungsbehördlichen Entgeltgenehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn aufgrund der in Rechnung zu stellenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauer die Ausübung der durch das [X.]srecht verliehenen Rechte - im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]sgerichtshofs - praktisch unmöglich gemacht oder zumindest übermäßig erschwert würde ([X.], [X.], 209 Rn. 47 - [X.]).

dd) Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe einen Schaden deshalb nicht schlüssig vorgetragen, weil sie eingeräumt habe, die [X.]e vollständig in ihre eigenen Angebote eingepreist zu haben, und aus diesem Grund ein etwaiger Schaden für die Klägerin nur ein durchlaufender Posten sei, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Der Einwand der Schadensabwälzung kann zwar nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2020 - [X.], [X.], 37 Rn. 35 ff. - [X.]). Eine vollständige Weitergabe der überhöhten [X.] ist - anders als die Revision meint - zwischen den Parteien allerdings nicht unstreitig. Derartiges hat die Klägerin nicht eingeräumt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass das beanstandete Verhalten Einfluss auf ihre Kosten und Gewinne habe und sich unmittelbar auf die Preiskalkulation gegenüber den Endkunden und ihre Ertragsmargen auswirke.

Ungeachtet dessen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls zu erwägen haben, ob der Einwand der Schadenswälzung deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anrechnung etwaiger Mehrerlöse, die der Klägerin möglicherweise zugeflossen sind, zu einer unbilligen Entlastung der [X.] führen würde (vgl. [X.], [X.], 37 Rn. 54 ff. - [X.]).

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

KZR 88/20

21.09.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 17. November 2020, Az: 11 U 60/18 (Kart), Teilurteil

Art 102 Abs 1 AEUV, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 14 Abs 1 S 1 AEG, § 14 Abs 4 S 2 AEG, Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 7 Abs 3 EGRL 14/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 14/2001, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2021, Az. KZR 88/20 (REWIS RS 2021, 2511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2511

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 14/20

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