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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Der [X.] bemerkt ergänzend: Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Rüge der Verletzung von § 337 i.V.m. § 257c StPO auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht, ist diese Rüge aus dem vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. April 2011 unter [X.] 2 dargelegten Grund ebenfalls unzulässig. [X.]Solin-Stojanovi Roggenbuck [X.] Mutzbauer
Meta
28.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. 4 StR 174/11 (REWIS RS 2011, 7232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7232
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