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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 61/12
vom
28. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 28.
Juni
2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision
des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1
:
1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46
Abs.
3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem [X.] gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des §
212 StGB gekennzeichnet wird
(BGHR StGB §
46 Abs.
3 Tötungsvorsatz
1, 3, 4, 5; [X.], 624; [X.]/W-StGB/[X.] §
46 Rn.
185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter -
wie hier festgestellt
-
absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist -
3
-
es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungs-handlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität straf-schärfend zu berücksichtigen.
Ernemann
Fischer
Appl
Schmitt
[X.]
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. 2 StR 61/12 (REWIS RS 2012, 5154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5154
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