Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZR 254/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. März 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] §§ 16, 22Dem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses be-auftragten Arztes, das dieser nicht durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklä-rung vor dem Arzt", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls [X.] zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragenarglistig getäuscht hat.[X.], Urteil vom 7. März 2001 - [X.]/00 - [X.]LG [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] Dezember 1999 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf [X.] in Anspruch, weil dieser bei seiner Vertretung in einemRechtsstreit gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer anwaltlichePflichten verletzt habe.Der Kläger unterhielt bei der [X.] eine Kapital-Lebensversiche-rung mit eingeschlossener [X.]. [X.] Antrag auf Abschluß dieser Versicherung vom 3. November 1989verneinte der Kläger Fragen, ob er an - im Antrag im einzelnen bezeich-neten, durch beispielhafte Aufzeichnung erläuterten - oder auch an nichtausdrücklich erfragten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leide- 3 -oder gelitten habe. Im Zusammenhang mit erfragten Operationen oderKrankenhausaufenthalten gab er an, 1982 wegen eines Arbeitsunfallesim Krankenhaus behandelt worden zu sein. In einem als "ÄrztlichesZeugnis" bezeichneten Formular des Versicherers beantwortete der Klä-ger unter der Rubrik "Erklärung vor dem Arzt" weitere Gesundheitsfra-gen, die jenen im Antragsformular im wesentlichen entsprachen, wieder-um mit "nein". Auf eine Frage nach Unfällen gab er erneut den Arbeits-unfall (Stichverletzung) im Jahre 1982 an. Die "Erklärung vor dem Arzt"vom 27. November 1989 trägt die Unterschriften des [X.] und [X.].Der Kläger befand sich wegen starker Schmerzen im linken Hand-gelenk und Unterarm zwischen August 1988 und April 1989 [X.] seinem Hausarzt und bei Fachärzten in ärztlicher Behandlung; er warzeitweise arbeitsunfähig. Im April 1994 unterzog er sich wegen einesKnorpelschadens im rechten Ellenbogen einer Operation und machteschließlich - weil sich sein Zustand nicht besserte - gegenüber dem [X.] auf Rentenleistungen aus der [X.] geltend. Der Versicherer lehnte Leistungen ab underklärte die Anfechtung des Vertrages über die Zusatzversicherung we-gen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bei Antragstellung Vorerkran-kungen verschwiegen habe.Durch den Beklagten vertreten, nahm der Kläger daraufhin [X.] auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit und Fest-stellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages in Anspruch.Gegen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil legte der Beklagte- 4 -nicht fristgerecht Einspruch ein, so daß der Einspruch als unzulässigverworfen wurde.Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe derihm nach seiner Auffassung seit dem 1. Januar 1995 zustehenden [X.] aus der [X.]. [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist er-folglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren wei-ter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durchVersäumung der Frist zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil seineanwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Über diesen- zutreffenden - Ausgangspunkt streiten die Parteien im [X.] auch nicht. Ihr Streit betrifft vielmehr die Frage, ob ein Schaden des[X.] durch die Pflichtverletzung - wie das Berufungsgericht annimmt -deshalb zu verneinen ist, weil die vom Kläger im Vorprozeß erhobeneKlage auch bei fristgerechter Einspruchseinlegung keinen Erfolg gehabthätte. Dazu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:Ein Anspruch des [X.] auf Leistungen aus der [X.] habe nicht bestanden, weil der [X.] -vertrag vom Versicherer zu Recht wegen arglistiger Täuschung ange-fochten worden sei. Der Kläger habe die im Versicherungsantrag ent-haltenen Fragen nach Vorerkrankungen objektiv unrichtig beantwortet,denn er habe sich von August 1988 bis April 1989 wegen [X.] linken Handgelenk und Unterarm von mehreren Ärzten behandelnlassen müssen. Daß es sich dabei um eine ausgeprägte Krankheit undnicht lediglich um Mißempfindungen oder leichte Beschwerden gehandelthabe, ergebe sich schon daraus, daß der Kläger im August 1988 für dreiWochen arbeitsunfähig gewesen sei und er zeitweilig einen Unterarm-gips habe tragen müssen. Der Kläger habe diese Erkrankung mit [X.] nicht angegeben. Dafür sprächen insbesondere der gerin-ge zeitliche Abstand zwischen der letzten ärztlichen Behandlung im [X.] und der Antragstellung sowie der Umstand, daß der Kläger einenweit zurückliegenden Arbeitsunfall, nicht aber die erst kurze [X.] zuvorbehandelte Erkrankung des Handgelenkes angegeben habe. Die Benen-nung seines Hausarztes im Antragsformular rechtfertige keine andereBeurteilung. Zwar sei es zur Einschaltung des Hausarztes bei der [X.] gekommen, die Angaben in der "Er-klärung vor dem Arzt", die sich auf Vorerkrankungen bezogen hätten,seien aber solche des [X.] und wiederum unrichtig gewesen. [X.] es auf sich beruhen, warum der Hausarzt diese auch für ihn er-kennbar unrichtigen Angaben des [X.] mit seiner Unterschrift [X.] habe. Denn hierdurch sei der Kläger nicht der Verantwortung für [X.] seiner Angaben enthoben worden. Des weiteren habe [X.] bereits bei Ausfüllung des [X.] die [X.] Vorerkrankungen falsch beantwortet und habe dadurch beim [X.] bei Antragseingang einen entsprechenden Irrtum erregt, der be-- 6 -reits vorhanden gewesen sei, als schließlich die "Erklärung vor [X.]" abgegeben worden sei. Daß der Kläger dabei die Gelegenheit [X.] des Irrtums nicht wahrgenommen habe, deute ebenfalls [X.] hin.2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnisohne Erfolg.a) Nach Auffassung der Revision geht das Berufungsgericht schonfehlerhaft davon aus, daß durch die Verhaltensweise des [X.] beimVersicherer ein Irrtum erregt worden sei. Abgesehen davon, daß [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei seinerEntscheidung über den Versicherungsantrag sowohl der Antrag selbstals auch das ärztliche Zeugnis vorgelegen hätten, übersehe das [X.] vor allem, daß der Hausarzt des [X.] bei Erstellung desärztlichen Zeugnisses für den Versicherer tätig geworden sei und daßsich der Versicherer dessen Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszu-stand des [X.] zurechnen lassen müsse. Da der Hausarzt den Klägerin der [X.] zwischen August 1988 und April 1989 wegen der [X.] im linken Handgelenk wiederholt behandelt und fachärztliche Unter-suchungen veranlaßt habe, sei dieses Wissen des Arztes auch dem [X.] zuzurechnen. Danach aber scheide eine für den Abschluß desVersicherungsvertrages ursächliche Irrtumserregung durch den Klägeraus.b) Dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.- 7 -aa) Allerdings greift sie im Ansatz zutreffend auf die Rechtspre-chung des [X.] zurück, jedenfalls was die Stellung desvom Versicherer mit der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" einge-schalteten Arztes anlangt. Kommt es auf Betreiben des Versicherers imZuge der Verhandlungen über den Abschluß einer Lebens- und Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeug-nisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat [X.] dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüberdem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so [X.] die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fra-gen des Versicherers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die erteilten Antwortenden Erklärungen gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.])gleich (Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - [X.] ZR 6/80 - [X.], [X.], 1). Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessenpassiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der [X.] beauftragt (Senatsurteil vom 21. November 1989 - [X.] ZR269/88 - [X.], 77 unter 2). Bei der Aufnahme der "Erklärung vordem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten beiAufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur [X.] vorformulierten Fragen gesagt ist, ist [X.] gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antwortennicht in die Erklärung aufnimmt (vgl. [X.]Z 102, 194, 197; [X.] 21. November 1989 aaO). Aus der von der Revision weiter [X.] vom 7. Oktober 1992 (- [X.] -VersR 1993, 170 unter 2) folgt nichts anderes. Mit der Wendung, daßsich der Versicherer die Kenntnis des für ihn tätig gewordenen Arztesüber den jeweiligen Gesundheitszustand des Antragstellers zurechnen- 8 -lassen müsse, sind lediglich - wie sich schon aus den dazu zitierten Ent-scheidungen ergibt - die oben dargestellten Grundsätze [X.] worden.Daß der Kläger seinen Hausarzt Dr. S. über die in der "[X.] dem Arzt" festgehaltenen Antworten hinaus auf die Beschwerden imlinken Handgelenk und Unterarm mündlich hingewiesen hat, behaupteter selbst nicht. Unter Berufung auf die dargestellte Senatsrechtspre-chung läßt sich schon deshalb die Kenntnis des Versicherers von diesenErkrankungen nicht begründen.bb) Eine andere Frage ist es, ob sich der Versicherer auch solcheKenntnis zurechnen lassen muß, die der mit der Erstellung des "Ärztli-chen Zeugnisses" betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmender "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat, die sich für ihn aber aus [X.] Behandlungen des [X.] ergeben haben (vgl. dazu Knappmann,r + s 1996, 81, 84; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 16 Rdn. 27;BK/[X.] § 16 [X.] Rdn. 89). Im vorliegenden Falle kommt es auf die Ent-scheidung dieser Frage jedoch nicht an. Denn eine solche Wissenszu-rechnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn den Antragsteller der [X.] trifft, den Versicherer mit seinen Erklärungen vor Abschluß [X.] arglistig getäuscht zu haben. Die Zurechnung des [X.] im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" zur passiven Stellvertre-tung des Versicherers bevollmächtigten Arztes beruht nicht zuletzt auchauf der Schutzwürdigkeit des redlichen Antragstellers (vgl. [X.]Z 102,194, 198), der dem Arzt vollständig Auskunft über erfragte gefahrerheb-liche Umstände geben will und gegeben hat, um damit dem [X.] 9 -eine ordnungsgemäße Risikoprüfung zu ermöglichen. Wissenszurech-nung kann deshalb nicht erfolgen, wenn der Antragsteller diesen Schutznicht verdient. Davon aber ist auszugehen, wenn der Antragsteller gera-de durch das Verschweigen erfragter Umstände den Versicherer [X.] eines Vertrags veranlassen will, den dieser bei Kenntnis derwahren gefahrerheblichen Umstände so nicht abschließen würde. [X.] kommt es jedenfalls unter diesen Voraussetzungen nicht in [X.], dem Versicherer solche Kenntnisse des Arztes zuzurechnen, dieder Arzt - wegen fehlender Angaben des Antragstellers in der "[X.] dem Arzt" - aus früheren Behandlungen des Antragstellers erlangthat. Andernfalls würde die Wissenszurechnung letztlich zum Schutz desarglistig täuschenden Antragstellers führen, der die Täuschung über dieunrichtigen Angaben im Versicherungsvertrag hinaus noch in der "Erklä-rung vor dem Arzt" fortsetzt und dabei zudem erkennt, daß der Arzt - auswelchen Gründen auch immer - die unrichtige Angabe hinnimmt.c) Daß der Kläger beim Verschweigen von Vorerkrankungen argli-stig gehandelt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. [X.] dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.aa) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben des [X.] vom 20. Februar 1989 entnimmt, daß sich der Kläger der Bedeutungseiner Erkrankung für seine damalige Berufstätigkeit als Metzger bewußtgewesen sei, ergibt sich das unmittelbar schon aus den darin wiederge-gebenen Angaben des [X.], wonach er seit August 1988 an bela-stungsabhängigen Schmerzen leide und er insbesondere durch die Ar-beit als Metzger sehr belastet sei. Von fehlender [X.] 10 -kann demgemäß insoweit entgegen der Auffassung der Revision keineRede sein. Vor diesem Hintergrund und der weiteren Angabe des [X.] der Besprechung ... mit dem Patienten fiel auf, daß dieser hinsicht-lich seiner weiteren Belastung hoch ambivalent ist, ein Entlastungs-wunsch ist deutlich spürbar.") erweist sich die Würdigung des [X.]s als rechtsfehlerfrei, dem Kläger sei klar gewesen, daß einFortschreiten der Erkrankung auch zur Berufsunfähigkeit führen könne.bb) Daß der Kläger im Versicherungsantrag seinen Hausarzt alsden Arzt benannt hat, der über seinen Gesundheitszustand Auskunft ge-ben könne, hat das Berufungsgericht in seine Würdigung eingestellt.Wenn es darin keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen ein arglisti-ges Verhalten des [X.] erkannt hat, liegt auch darin kein revisions-rechtlich beachtlicher [X.]. Soweit die Revision hierzumeint, der Kläger habe schon mit Rücksicht auf diese Angabe mit Nach-fragen des Versicherers beim Hausarzt rechnen müssen, steht dem [X.], daß sich der Kläger nach dem Gesamtinhalt seiner Antworten aufdie Antragsfragen dem Versicherer als vollständig gesund dargestellthat. Die Angabe des folgenlos gebliebenen Arbeitsunfalles im [X.] war zudem geeignet, den Eindruck noch zu verstärken, daß es da-nach und bis zur Antragstellung keinerlei gesundheitliche Beeinträchti-gungen beim Kläger gab. Die Angaben des [X.] schufen mithin gera-de keinen Nachfragebedarf des [X.]) Soweit die Revision schließlich die Auffassung vertritt, [X.] habe - nachdem sein Hausarzt die im Rahmen der "Erklärung vordem Arzt" erteilten Antworten nicht beanstandet habe - davon ausgehen- 11 -dürfen, zutreffende Angaben gemacht zu haben, zeigt sie eine zwarmögliche Würdigung auf, belegt damit aber keinen Rechtsfehler in derabweichenden Würdigung des Berufungsgerichts. Denn die [X.] insoweit nicht ausreichend, daß das Berufungsgericht in [X.] Würdigung der Angaben vor dem Arzt auch einbezieht, daß der Klä-ger schon im Versicherungsantrag auf die im wesentlichen gleichen Fra-gen ebenfalls - und ohne Beteiligung des Arztes - unrichtige Angabengemacht hat, obwohl er sich der Bedeutung seiner Erkrankung bewußtgewesen sei. Dann aber liegt die Annahme des Berufungsgerichts nahe,daß er in der "Erklärung vor dem Arzt" die bereits begonnene [X.] fortgesetzt hat.3. Der Versicherer war - entgegen der Auffassung der Revision -auch nicht gehindert, den Versicherungsvertrag über die Zusatzversiche-rung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine solche, von [X.] aus einer Haftung des Versicherers aus Verschulden bei [X.] hergeleitete Beschränkung des Anfechtungsrechts scheitertschon daran, daß es an einer Pflichtverletzung des Versicherers [X.] fehlt. Der Arzt ist bei Entgegennahme der Antworten deskünftigen Versicherungsnehmers im Rahmen der "Erklärung vor [X.]" zwar dessen passiver Stellvertreter, damit aber nicht zugleich [X.] oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des [X.] - insbesondere Beratungspflichten - gegenüber dem [X.] -wahrzunehmen. Deshalb kommt eine Haftung des Versicherers aus [X.] bei [X.] selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arztden künftigen Versicherungsnehmer nicht auf eine Unvollständigkeit [X.]r Angaben hinweist.[X.]Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 254/00

07.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZR 254/00 (REWIS RS 2001, 3308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 30/16 (Bundesgerichtshof)

Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer und Erfüllung von Anzeigepflichten durch Beantwortung von …


IV ZR 252/08 (Bundesgerichtshof)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog. Versicherungsanfrage; Beantwortung von Gesundheitsfragen durch Versicherungsagent


IV ZR 30/16 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 252/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 26/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.