Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 43/13
vom
27. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am 27. September 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des [X.] [X.]s vom 9.
April 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.402,50
festge-setzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 28.
April 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft mangels Nachweises einer bestehenden Haftpflichtversicherung nach §
14 Abs.
2 Nr.
9 [X.] und wies mit [X.] vom 7.
Juli 2011 den Widerspruch des [X.] zurück. Auf die dagegen [X.]
-
3
-
tete Klage hat
der [X.] mit Urteil vom 9.
April 2013 -
unter [X.] seines vorangegangenen Gerichtsentscheids vom 24.
November 2011
-
den Widerrufsbescheid in der Fassung des [X.]. In dem Urteil hat der [X.] die
Gerichtskosten dem Klä-ger auferlegt und ausgesprochen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung ge-gen das Urteil.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil
er lediglich zum Ziel hat, dass die Kostenentscheidung geändert wird. Nach §
112c
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
158 Abs.
1 VwGO ist die Anfechtung von Kostenentschei-dungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird. Dass der Antrag sich bei formaler Betrachtung ge-gen das Urteil des [X.]s insgesamt wendet, ist unerheblich, weil der Kläger in der Hauptsache nicht beschwert ist. Kann ein durch eine Kosten-entscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter
in der Hauptsache kein zuläs-siges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des §
158 Abs.
1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal die Hauptsacheentschei-dung angreift (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 692, 693; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 1995 -
V
ZB
28/95, [X.]Z 131, 185, 187).
2
-
4
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
AGH 2/11 -
3
Meta
27.09.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2013, Az. AnwZ (Brfg) 43/13 (REWIS RS 2013, 2361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2361
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.