Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZR 266/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7335

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 266/13
Verkündet am:

6. März 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 634, § 635 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
a)
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung ge-meinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausub-stanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Woh-nungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der [X.] kollidiert.

b)
Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeit-punkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen [X.]smaßnahmen für erforderlich hält.

[X.], Urteil vom 6. März 2014 -
VII ZR 266/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
März
2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin
Safari
Chabestari, [X.]
Eick und Dr.
Kartzke
und die Richterin
Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 28.
März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die [X.]sten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der durch die [X.] in der Revisionsinstanz verursachten [X.]sten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, verlangt von der Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung.
Die Beklagte ließ
in den Jahren 1994 bis 1996 eine
Wohnanlage
errich-ten.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.
Dezember
1994 erwarb der Kläger von der Beklagten das Eigentum an der noch zu errichtenden Wohnung 1
2
3
-
3
-
Nr.
13 im Haus D.
zu einem Kaufpreis von 332.000
DM. Die Wohnung wurde an den
Kläger im Jahr 1996 übergeben.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft rügte gegenüber der Beklagten ab Ende der 1990er Jahre [X.] und Feuchtigkeit
in der [X.]. Sowohl wegen der [X.] als auch wegen der Feuchtig-keitsmängel
hat die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr
2002
jeweils ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Beide
selbständigen Beweisver-fahren waren im Jahr 2007 noch nicht beendet; dasjenige wegen der Schall-schutzmängel ist durch Vergleich vom 17.
Dezember
2009/16.
Februar
2010 beendet worden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.
Juli
2007
wurde
zum Tagesordnungspunkt
1
(Beweisverfahren Schallmängel) nach einem Bericht von Rechtsanwalt Dr.
K.
zum Stand des selbständigen Beweisverfahrens unter anderem Folgendes beschlossen:
Die Ergänzung des Gutachtens von [X.]. ist im [X.] zwingend erforderlich und soll auch erfolgen.

RAe Dr.
K.
&
W. (sollen)
die begonnenen Vergleichsverhandlun-gen auf Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Sch. fortführen. Sollten die Verhandlungen scheitern, ist die Klage im
Hauptsache-verfahren gegen die (Beklagte)
zu erheben.
Die Klage soll auf [X.]stenvorschuss für die [X.] werden.
Sinngemäß ergibt sich aus dem Beschluss, dass erhöhter Schallschutz nicht geltend gemacht werden
sollte.

4
5
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-
4
-
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. Juli 2007
wurde ferner zum Tagesordnungspunkt
2 (Beweisverfahren Tiefgarage) nach einem Bericht von Rechtsanwalt Dr.
K.
zum Stand des selbständigen Beweisverfahrens, in dem er ausführte, dass das Gutachten des Sachverständigen [X.]. ergänzt wer-den müsse und dass die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und [X.]sten konkretisiert werden müssten,
unter anderem Folgendes beschlossen:
[X.] (sollen)
die Vergleichsverhandlungen auf [X.] auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen [X.]. aufnehmen. Sollten die Verhandlungen scheitern, ist die Klage im Hauptsacheverfahren gegen die (Beklagte)
zu erheben.
Die Ansprüche sollen auf [X.]stenvorschuss für die [X.] geltend gemacht werden.
Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 16.
Juli
2007
unter Bezugnahme auf die Feststellungen in beiden selbständigen Beweisverfahren eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis spätestens 15.
August
2007 und [X.] für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Geltendmachung der ihm durch Nichterfüllung des
Vertrags entstehenden Ansprüche an.

Mit [X.] vom 13.
September
2007
beantragte die Woh-nungseigentümergemeinschaft
im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Feuchtigkeitsmängel
die Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
[X.]. Dabei beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft
insbe-sondere, dem Sachverständigen aufzugeben, die jeweiligen [X.]smaßnahmen und -kosten zu den von diesem festgestellten Ausführungs-mängeln zu ermitteln.
Mit [X.] vom 30.
Oktober
2007
bat die [X.] im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Schall-7
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-
schutzmängel um eine weitere Fristverlängerung im Hinblick auf seinerzeit durchgeführte weitere gutachterliche Untersuchungen, auf deren Grundlage eine vergleichsweise Regelung beabsichtigt sei.
Der Kläger hat in der vom 20.
September
2007 datierenden Klageschrift die Auffassung vertreten, dass er unabhängig vom Verhalten der [X.] wegen der angeblichen Mängel die Rückabwicklung des [X.] und den Ersatz der ihm entstandenen Schäden im Wege des großen Schadensersatzes geltend machen könne. Den Gesamtschaden hat er zuletzt auf
252.044,97

fert.
Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es
hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 212.694,20

e-gen lastenfreie Rückauflassung des betreffenden Wohnungseigentums sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.686,62

zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der [X.] eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-gericht das Urteil des [X.]s abgeändert und
die Klage insgesamt abge-wiesen. Die Anschlussberufung des [X.] hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine vorinstanzlich gestellten Anträge weiter, wobei er in der [X.] klargestellt hat, dass Ansprüche wegen der [X.] nicht mehr verfolgt werden.
Die Beklagte sowie die auf Beklagtenseite
beigetretenen Streithelfer zu
2 und 3 beantragen, die Revision zurückzuweisen.

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13
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist mit Ausnahme
der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art.
229 §
6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31.
De-zember
2001 geschlossene Verträge gilt, Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem
in RNotZ 2013, 489 veröffentlicht ist,
vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des [X.] und Ersatz der ihm ent-standenen Schäden nach §
9 Abs.
2 des Wohnungskaufvertrags i.V.m.
den §§
635, 634, 633, 631 BGB
zu, weil es an einer wirksamen Fristsetzung zur Nachbesserung fehle.
Eine Nachfristsetzung sei nicht deshalb entbehrlich, weil das Werk der Beklagten nicht nachbesserungsfähig gewesen sei. Es stehe im Gegenteil fest, dass die in Rede stehenden Mängel
soweit gegeben
behebbar seien. Dies gelte ersichtlich im Hinblick auf den etwa mangelhaften Schallschutz. [X.] der vom Kläger gerügten Ausführungsmängel der Tiefgarage sei zu [X.]. Keinen Mangel stellten die rund 22
cm oberhalb der Sohle ange-brachten sogenannten [X.] dar, die das Gebäude bei außergewöhnli-chem Hochwasser vor Auftrieb schützen sollten, indem sie ein Eindringen von Wasser in [X.] ermöglichten. Sie seien als Sicherungsmaßnahmen we-gen des
Standorts des Gebäudes nahe des Flusses T.
unstreitig notwendig.
Weil ein fachgerecht errichtetes Gebäude an diesem Standort [X.] 14
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7
-
haben müsse, könne der Kläger von der Beklagten eine entsprechende Bau-ausführung verlangen, obwohl die Baubeschreibung hierzu schweige.
Zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung und der Geltendmachung des [X.] sei die Tiefgarage unstreitig auch unter normalen Bedin-gungen nicht wasserdicht gewesen. Streitig sei insoweit nur, ob der Mangel be-hebbar und nun sogar behoben sei. Eine wasserundurchlässige [X.]nstruktion in Form einer weißen
Wanne, bei der es
fachgerecht geplant und ausgeführt

keiner Drainage bedürfe, sei
allerdings nicht geschuldet gewesen. Mangels ge-sonderter Vereinbarungen habe zur vertragsgerechten Herstellung der Sohle
die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an eine fachgerechte Ausfüh-rung genügt. Danach könne die Wasserundurchlässigkeit eines Kellergeschos-ses auch durch eine [X.]mbination aus Abdichtung und Drainageanlage sicher-gestellt werden.
Seien die in Rede stehenden Mängel damit -
soweit vorhanden
-
beheb-bar, so habe der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist mit der Erklä-rung bestimmen müssen, dass er die Beseitigung der Mängel nach Fristablauf ablehne (§
634 Abs.
1 Satz
1 BGB).
Eine Fristsetzung sei nicht nach §
634 Abs.
2 BGB
wegen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte entbehrlich gewesen.
Inhaltlich genüge das Schreiben des [X.] an die Beklagte vom 16.
Juli 2007 den Anforderungen an eine
wirksame
Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung.
[X.] ergäben sich jedoch daraus, dass der Kläger Mängel
rüge, die das [X.]seigentum beträfen. Grundsätzlich sei allerdings der einzelne Erwerber befugt, durch eine Fristset-18
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-
zung zur Mängelbeseitigung die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm ver-folgten Ansprüche auf großen Schadensersatz zu schaffen. Er gerate dadurch in aller Regel nicht in Widerspruch zur Wohnungseigentümergemeinschaft, weil im Ausgangspunkt das Interesse aller an der [X.] gleichermaßen auf Mängelbeseitigung gerichtet sein müsse. Deshalb würden grundsätzlich weder schützenswerte Interessen der [X.] noch des Veräußerers beeinträchtigt, wenn ein einzelner [X.] zu dem Zweck, die Voraussetzungen des Anspruchs auf großen Schadensersatz zu schaffen, eine Frist zur Vertragserfüllung mit Ablehnungs-androhung setze und diesen Anspruch durchsetze. Offen gelassen habe der [X.], wie
zu entscheiden sei, wenn die [X.] eine Mängelbeseitigung durch den Veräußerer nicht mehr zulas-sen möchte oder andere Maßnahmen vorgesehen habe, die mit der Aufforde-rung zur Mängelbeseitigung in Widerspruch stünden. Die [X.]ntrollfrage, ob ein Interessenwiderspruch gegeben sei, müsse letztlich immer die sein, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Durchführung von [X.]smaßnahmen am [X.]seigentum einverstanden gewesen wäre und der Beklagten den Zutritt gestattet hätte, um der Aufforderung des [X.] nach Mängelbeseitigung Folge zu leisten.
Im Streitfall liege ein Interessenwiderspruch zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft
hinsichtlich beider Mängelkomplexe
vor.

Die Haltung der
Wohnungseigentümergemeinschaft
hinsichtlich der [X.] ergebe sich aus dem Protokoll der Eigentümerversamm-lung vom 9.
Juli 2007
in Verbindung mit dem Anwaltsschreiben vom 30.
Ok-tober
2007 im selbständigen Beweisverfahren. Die [X.] habe seinerzeit noch keine Klageerhebung gewünscht. Dies nicht 23
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9
-
nur deshalb, weil sie das Prozessrisiko gescheut
und eine vergleichsweise Lö-sung angestrebt habe. Vielmehr habe sie
die bisherigen Feststellungen zum Umfang der Mängel und den vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten
nicht für ausreichend erachtet. Dem Kläger gehe der Beschluss der Wohnungs-eigentümergemeinschaft nicht weit genug. Die [X.] habe sich mit der standardmäßigen Schallschutzdämmung zufrieden gegeben. Der Kläger
halte diese Entscheidung
jedoch für falsch;
seines Erachtens sei erhöhter
Schall-schutz
geschuldet. Sein Verlangen nach Mangelbeseitigung stehe damit bis heute in Widerspruch zu den Interessen der [X.]. Er verlange von der Beklagten eine Mängelbeseitigung in einem Umfang, den die [X.] erklärtermaßen nicht wolle.
Die Haltung der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der [X.] in der Tiefgarage lasse sich
dem Protokoll der Eigentümerver-sammlung vom 9.
Juli
2007 in Verbindung mit
dem [X.] vom 13.
September 2007 im selbständigen Beweisverfahren entnehmen. Auch we-gen dieser Mängel
sei die Wohnungseigentümergemeinschaft seinerzeit noch nicht an Beseitigungsmaßnahmen interessiert gewesen. Das in TOP
2a als un-vollständig
bezeichnete Gutachten des Sachverständigen [X.]. müsse ergänzt werden, was heiße, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und [X.]sten konkretisiert werden müssten. Wenn die [X.] dementsprechend auch weiter habe abklären wollen, welche [X.]sarbeiten nachhaltigen Erfolg brächten, habe ihr das Nachbesse-rungsverlangen des [X.] ungelegen kommen müssen.
Es werde nicht verkannt, dass die dargelegte Bewertung zu einer erheb-lichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des [X.] in Bezug auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem [X.] führe. Die Gefahr [X.] solchen Einschränkung sei aber für einen Fall wie den
vorliegenden dem 25
26
-
10
-
Erwerbsgegenstand immanent. Der Kläger habe kein freistehendes [X.] erworben, sondern sei Mitglied einer [X.] geworden. [X.]mme es wie hier zu unauflösbaren Interessenkollisionen zwischen dieser und den einzelnen Mitgliedern, dann müsse die Wertung des Wohnungseigentumsge-setzes den Ausschlag geben, wie der Interessenausgleich vorzunehmen sei und wessen Interessen gegebenenfalls zurückzutreten hätten.

II.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Werkvertragsrecht angewandt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August 2010

VII
ZR 113/09, [X.], 2101 Rn.
12 = NZBau 2010, 691).
2. Ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Vertragsauslegung
an, wonach
eine wasserundurchlässige [X.]nstruktion in Form einer weißen Wanne von der Beklagten nicht geschuldet war, sondern es genügte, die Wasserundurchlässigkeit des [X.] durch eine [X.]mbination von Abdichtung und Drainageanlage herzustellen. Die Revision meint demgegenüber, der Kläger habe einen Anspruch auf eine weiße Wanne, wobei zu vermuten sei, dass es keine Möglichkeit gebe, nachträglich auf diese Weise Wasserundurchlässigkeit
herzustellen.
Damit dringt die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur be-schränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungs-sätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 19.
August
2010 -
VII
ZR
113/09, [X.], 2101 Rn.
15 = NZBau 2010, 691). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Gleiches gilt, soweit 27
28
29
-
11
-
die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts beanstandet, die [X.] seien vertragsgerecht.
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine wirksame fristgebun-dene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung als
Voraussetzung
für den Anspruch auf großen Schadensersatz nach §
635 BGB für erforderlich erachtet. Ein solcher Anspruch
hat grundsätzlich zur Vorausset-zung, dass der Besteller dem Unternehmer wirksam eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung bestimmt hat, dass er diese nach Ablauf der Frist ablehne, sofern eine derartige Fristbestimung
nicht nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §
634 Abs.
2 BGB) entbehrlich ist, etwa weil der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder weil
er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember
2002

VII
ZR
360/01, [X.], 386, 387 = NZBau 2003, 149; Urteil vom 12.
September
2002

[X.], [X.], 1847, 1848 = NZBau 2002, 668).
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach §
634 Abs. 2 BGB wegen Verweigerung der Mängelbeseitigung seitens der Beklagten entbehrlich war, wird dies von der Revision hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die fristgebundene
Mängel-beseitigungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung gemäß Schreiben vom 16.
Juli 2007 für unwirksam erachtet.
a)
Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des
[X.]seigentums gemäß §
21 Abs.
5 Nr.
2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigen-tums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem 30
31
32
-
12
-
Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (so genanntes Ansichziehen) (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August 2010

VII
ZR
113/09,
[X.], 2101 Rn.
22 = NZBau 2010, 691
m.w.[X.]; Urteil vom 15.
Januar
2010

V
ZR
80/09, [X.], 774 Rn.
7
ff.
= NZBau 2010, 432). Diese ist dann für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des [X.]seigentums gerichteten Ansprüche zuständig
(vgl. [X.], Ur-teil vom 12.
April 2007

VII
ZR
236/05, [X.]Z 172, 42 Rn. 20 f.). Diese Zustän-digkeit bezieht sich allerdings nicht auf die Rechte der einzelnen [X.], großen Schadensersatz zu verlangen, den [X.] zu wan-deln oder von ihm zurückzutreten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August
2010

VII
ZR 113/09,
[X.], 2101 Rn.
22 = NZBau 2010, 691
m.w.[X.]). Der Er-werber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, [X.] durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungs-eigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträch-tigt sind (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August
2010

VII
ZR
113/09,
[X.], 2101 Rn.
27 = NZBau 2010, 691; Urteil vom 27.
Juli
2006

VII
ZR
276/05, [X.]Z
169, 1, 7). Der einzelne Erwerber kann bei einer derartigen Interessenla-ge
dem Veräußerer eine Frist mit Ablehnungsandrohung grundsätzlich selbst dann setzen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelansprüche an sich gezogen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
August 2010

VII
ZR
113/09,
[X.], 2101 Rn.
27 = NZBau 2010, 691). Wie zu entscheiden ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, eine Mängelbeseitigung durch den Veräußerer nicht mehr zuzulassen oder an-dere Maßnahmen vorgesehen hat, die mit der Aufforderung zur [X.] in Widerspruch stehen, hat der [X.] bisher offengelassen -
13
-
(vgl.
[X.], Urteil vom 19.
August
2010

VII
ZR
113/09, [X.], 2101 Rn.
29 = NZBau 2010, 691).

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht
unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
angenommen, dass im Streitfall ein
relevanter Interessenkonflikt
zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft
bestand, der zur Unwirksamkeit der fristgebundenen Mängelbeseitigungsaufforderung
mit Ablehnungsandrohung führt.
aa) Soweit das Berufungsgericht unter Würdigung der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.
Juli
2007 festgestellt
hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelan-sprüche
an sich gezogen hat, wird dies von der Revision hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen relevanten Interes-senkonflikt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Der Kläger war an einer sofortigen Mängelbeseitigungsmaßnahme inte-ressiert.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wollte seinerzeit die Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten in der Tiefgarage seitens der Beklagten dage-gen
nicht. Aus der Beschlussfassung
in der Eigentümerversammlung
vom 9.
Juli 2007
in Verbindung mit
dem [X.] vom 13.
September
2007 im selbständigen Beweisverfahren betreffend die Feuchtigkeitsmängel ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Mängelbeseitigung bis zur weiteren
Klärung, welche Mängelbeseitigungsarbeiten nachhaltigen Erfolg bringen könn-33
34
35
36
37
-
14
-
ten, nicht zulassen
wollte. Die Revision kann deshalb nicht mit dem Argument durchdringen, selbstverständlich sei die Wohnungseigentümergemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung stets interessiert gewesen, nichts anderes habe der Kläger gefordert. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft stand gerade zur Klärung, welche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße [X.] erforderlich waren. Der Streitfall ist daher

entgegen der [X.] der Revision

signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 19.
August
2010

VII ZR 113/09 ([X.], 2101 = NZBau 2010, 691) zugrunde liegende Fall, in dem nicht davon auszugehen war, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft den von den einzelnen Wohnungs-eigentümern geforderten Mängelbeseitigungsmaßnahmen widersetzt hätte.
cc) Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft einseitig sein Interesse an einer sofortigen Mängelbeseitigung verfolgen. Eine
diesem
Interesse dienende fristgebundene
Mängelbeseitigungsaufforderung ist unwirksam.
Die sich danach ergebende
Einschränkung des [X.]
in der Ausübung seiner aus dem [X.] mit der Beklagten
abgeleiteten Rechte ist diesem
Vertrag
immanent. Mit dieser inhaltlichen Beschränkung wird das [X.] bereits begründet. Die aus dem Gesetz abgeleitete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Durchsetzung der auf die ordnungs-gemäße Herstellung des [X.]seigentums gerichteten Rechte der Er-werber an sich zu ziehen, überlagert dessen
individuelle Rechtsverfolgungs-kompetenz (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2007

VII ZR 236/05, [X.]Z 172, 42 Rn.
22) und
bei einem relevanten Interessenkonflikt zwischen Wohnungseigen-tümergemeinschaft und einzelnem Erwerber
auch
dessen
Befugnis, wirksam eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
38
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-
15
-
Wollte man etwas anderes annehmen, würde von dem Unternehmer Unmögliches verlangt. Denn gegen den Willen der [X.] kann er die von dem einzelnen Wohnungseigentümer geforderten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vornehmen.

III.
Die [X.]stenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Safari Chabestari
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
17 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
3 U 44/12 -

40
41

Meta

VII ZR 266/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZR 266/13 (REWIS RS 2014, 7335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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