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PDF anzeigen[X.]/03vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des [X.] am 25. November 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,§ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den [X.] Handeltreibens mit 300 Gramm Heroin beschränkt,b) das Urteil des [X.] vom 6. März 2003 [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. Das [X.] hat seiner Strafzumessung [X.], daß der Angeklagte mit 1000 Gramm Heroin Handel getrieben hat. [X.] kann wegen des nunmehr geringeren Schuldumfanges nicht ausschlie-ßen, daß das [X.] ohne Berücksichtigung des ausgeschiedenen [X.] eine niedrigere Strafe verhängt [X.] -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verhalten des [X.], das dem nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteilzugrunde liegt, im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Diese Feststellungenbleiben bestehen und dürfen nach Maßgabe der hierzu bestehenden Recht-sprechung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet wer-den.[X.] [X.]
Meta
25.11.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 3 StR 323/03 (REWIS RS 2003, 579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 579
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