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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 340/14
vom
24. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24.
September
2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Der Senat stellt klar, dass das [X.] für die Tat
II.3. auf eine Einzelstra-fe von einem Jahr und für die Tat
II.4. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten erkannt hat. Bei der Bezeichnung der Taten UA S.
14 handelt es sich, wie aus der angegebenen Schadenshöhe von 7.250
II.4. offensicht-lich, um einen Schreibfehler.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 340/14 (REWIS RS 2014, 2637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2637
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