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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:030817B4STR573.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 573/16
vom
3. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
August 2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2016 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die hierdurch veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsver-fahrens und notwendigen Auslagen der Neben-
und Adhäsions-klägerin.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von welcher drei [X.] als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit zwei Verfahrens-rügen und der Sachbeschwerde begründet ist.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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3
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Der Schuldspruch und der Strafausspruch
mit Ausnahme der Einzel-strafe für die Tat
II.4. der Urteilsgründe
weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Dagegen ist das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
II.4. der Urteilsgründe insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausge-gangen, als es über die festgestellten sexuellen Handlungen hinaus mit einem Ablecken der Scheide eine weitere [X.] strafschärfend be-rücksichtigt hat, die von den zum Sachverhalt getroffenen tatsächlichen Fest-stellungen nicht getragen wird.
Da der [X.] in seiner Zuleitungsschrift vom 3.
März 2017 eine Entscheidung nach §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO angeregt hat, kann der Senat auf der Grundlage des vorliegenden vollständigen und aktuellen [X.] eine eigene strafzumessungsrechtliche Bewer-tung der Einzelstrafe nach §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO vornehmen (vgl.
[X.] 118,
212). Angesichts der Intensität der festgestellten sexuellen Hand-lungen
Manipulation mit einem Finger und Reiben des entblößten Penis je-weils an der unbekleideten Scheide des siebenjährigen Kindes
und unter Be-3
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4
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rücksichtigung der im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte ist die verhängte [X.] von
einem Jahr und zehn Monaten angemessen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
03.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 573/16 (REWIS RS 2017, 6960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6960
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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