Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 573/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6960

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:030817B4STR573.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 573/16

vom
3. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
August 2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2016 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die hierdurch veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsver-fahrens und notwendigen Auslagen der Neben-
und Adhäsions-klägerin.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von welcher drei [X.] als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit zwei Verfahrens-rügen und der Sachbeschwerde begründet ist.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1
2
-
3
-
Der Schuldspruch und der Strafausspruch

mit Ausnahme der Einzel-strafe für die Tat
II.4. der Urteilsgründe

weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Dagegen ist das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
II.4. der Urteilsgründe insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausge-gangen, als es über die festgestellten sexuellen Handlungen hinaus mit einem Ablecken der Scheide eine weitere [X.] strafschärfend be-rücksichtigt hat, die von den zum Sachverhalt getroffenen tatsächlichen Fest-stellungen nicht getragen wird.
Da der [X.] in seiner Zuleitungsschrift vom 3.
März 2017 eine Entscheidung nach §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO angeregt hat, kann der Senat auf der Grundlage des vorliegenden vollständigen und aktuellen [X.] eine eigene strafzumessungsrechtliche Bewer-tung der Einzelstrafe nach §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO vornehmen (vgl.
[X.] 118,
212). Angesichts der Intensität der festgestellten sexuellen Hand-lungen

Manipulation mit einem Finger und Reiben des entblößten Penis je-weils an der unbekleideten Scheide des siebenjährigen Kindes

und unter Be-3
4
5
-
4
-
rücksichtigung der im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte ist die verhängte [X.] von
einem Jahr und zehn Monaten angemessen.
Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Feilcke

Meta

4 StR 573/16

03.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 573/16 (REWIS RS 2017, 6960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6960

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.