Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 2 ARs 196/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6175

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Gegenstand

Verbindung von Strafverfahren: Verbindung eines anhängigen Verfahrens mit laufender Hauptverhandlung mit einer weiteren Anklage


Tenor

Die Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahrens 31 [X.] zu dem Verfahren 1 [X.] des [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

Beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtshängig; Tattag war der 21. Juni 2009. Das Hauptverfahren ist am 5. Oktober 2009 eröffnet worden. Das Schöffengericht hat das Verfahren im [X.] vom 30. November 2009 ausgesetzt. Beim [X.] - [X.] muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in der [X.] von Januar 2009 bis zum 7. Juni 2009 verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 19. Mai 2010 begonnen. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 18. Mai 2010 die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft [X.] am 19. Mai 2010. Das [X.] [X.] hat die Sache deshalb dem [X.] zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.

2

Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Für eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vor dem [X.] besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 [X.]). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erforderliche Neubeginn der Hauptverhandlung würde demgemäß zu einer Verzögerung der vorliegenden Haftsache führen. Demgegenüber sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verhandlung des [X.] vom 23. Juni 2009 das Verfahren vor dem [X.] so förderte, dass der Nachteil aufgewogen würde.

[X.]                                            Fischer                                      Roggenbuck

                                        Appl                                           [X.]

Meta

2 ARs 196/10

02.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 4 Abs 2 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 266 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 2 ARs 196/10 (REWIS RS 2010, 6175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6175

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