Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 4/14 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 7221

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung - keine Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung - bestandskräftige Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Krankengeldbezug nach Rehabilitationsmaßnahme - kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse


Leitsatz

Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer medizinischen Reha-Maßnahme nicht fort, wenn der bei Entlassung aus der Reha-Maßnahme weiterhin arbeitsunfähige Arbeitslose die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen anderweitigen Leistungsbezugs bestandskräftig werden lässt, er sich (damit) bewusst für den Bezug von Krankengeld anstatt fortgezahltem Arbeitslosengeld entscheidet und sich erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitslos meldet, um für die Zukunft erneut Arbeitslosengeld zu beantragen (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 92,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse begehrt von der beklagten [X.] die Erstattung von 92,90 Euro, die sie einer Versicherten als Krankengeld ([X.]) in der [X.] vom 12. bis 21.4.2007 gezahlt hat.

2

Die Beklagte bewilligte der Versicherten ab 1.12.2005 Arbeitslosengeld ([X.]) für 720 Tage iHv täglich 9,29 Euro. Vom 11. bis 21.3.2007 wurde die Versicherte stationär behandelt; anschließend absolvierte sie zu Lasten des Rentenversicherungsträgers eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, aus der sie arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Arbeitsunfähigkeit ([X.]) bestand bis zum [X.] fort. Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Versicherten für die [X.] vom 21.3. bis 11.4.2007 Übergangsgeld ([X.]). Ab 12.4.2007 zahlte ihr die Klägerin wieder [X.].

3

Nachdem sich die Versicherte am [X.] mit Wirkung zum 4.8.2007 erneut arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von [X.] beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr antragsgemäß [X.] für die [X.]. Für das in der [X.] vom 12. bis 21.4.2007 (Ablauf des Sechs-Wochen-[X.]raums für die Leistungsfortzahlung bei [X.], § 126 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum [X.] geltenden Fassung <[X.]B III aF>) gezahlte [X.] iHv insgesamt 92,90 Euro meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an, den diese ablehnte.

4

Die daraufhin erhobene Leistungsklage hat das [X.] ([X.]) mit Urteil vom 13.4.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin der Versicherten im streitigen [X.]raum rechtmäßig [X.] gewährt habe. Der Anspruch auf [X.] sei nicht wegen der Gewährung von [X.] entfallen; denn die Beklagte habe die ursprüngliche [X.]-Bewilligung für die [X.] ab 21.3.2007 aufgehoben und - auf erneuten Antrag der Versicherten - erst wieder ab 4.8.2007 bewilligt. Einen Antrag auf Bewilligung von [X.] ab 12.4.2007 habe die Versicherte nicht gestellt. Die Entscheidung eines Leistungsberechtigten, nach Aufhebung der Bewilligung von [X.] das [X.] und nicht das [X.] zu beanspruchen, sei zu respektieren.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 126 Abs 1 S 1 und § 323 Abs 1 S 2 [X.]B III aF. Sie macht geltend, nach § 126 Abs 1 S 1 [X.]B III aF habe die Versicherte Anspruch auf Fortzahlung des [X.] für die Dauer von bis zu sechs Wochen, also auch im streitigen [X.]raum. Deswegen ruhe der Anspruch auf [X.] (§ 49 Abs 1 [X.]). Ein Anspruch auf [X.] scheitere nicht an einer fehlenden Antragstellung, weil nach der Bewilligung von [X.] und einer zwischenzeitlichen Aufhebung der Leistungsbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich sei.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 92,90 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Erstattung der 92,90 Euro, die sie der Versicherten als [X.] in der [X.] vom 12. bis 21.4.2007 gezahlt hat; das klageabweisende Urteil des [X.] ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 105 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]B X).

Nach § 105 [X.]B X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 [X.]B X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. "Zuständig" iS dieser Vorschrift ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen [X.] nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, dh sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (B[X.] [X.] 1300 § 105 [X.] mwN; B[X.]E 65, 31, 33 = [X.] 1300 § 111 [X.]; B[X.] [X.] 3-2200 § 539 [X.]; B[X.]E 84, 61, 62 = [X.] 3-1300 § 105 [X.]). Die Frage der Zuständigkeit ist somit aus Sicht des Anspruch stellenden Leistungsträgers nach dem insoweit geltenden materiellen Recht zu beurteilen. Aus Sicht der Klägerin ist die [X.] materiell-rechtlich leistungsverpflichtet und sie selbst unzuständig.

Ein vorrangiger Ausgleichsanspruch nach § 102 Abs 1 [X.]B X besteht nicht. Diese Anspruchsgrundlage betrifft die Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, wenn der andere Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Eine vorläufige Leistungserbringung durch die Klägerin liegt aber nicht vor. Denn sie hat der Versicherten [X.] als die ihr - vermeintlich - zustehende Sozialleistung erbracht, nachdem die [X.] zuvor die Bewilligung von [X.] aufgehoben hatte und die Versicherte aus der stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden war.

Da § 105 [X.]B X anzuwenden ist, scheidet auch § 103 Abs 1 [X.]B X - anders als dies das [X.] gesehen hat - als Anspruchsgrundlage aus. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Anspruch auf eine Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Selbst wenn man indes - aus Sicht der Klägerin - annähme, dass mit der erneuten Beantragung von [X.] durch die Versicherte im August 2007 deren Anspruch auf [X.] im streitigen [X.]raum nachträglich entfallen wäre, würde die Anwendung von § 103 [X.]B X zu keinem anderen Ergebnis führen.

2. Der - von der Klägerin behauptete - materiell-rechtliche Anspruch der Versicherten auf [X.] im streitigen [X.]raum besteht nicht. Deshalb kommt auch keine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs 1 S 1 [X.]B III aF in Betracht.

a) Nach § 126 Abs 1 S 1 [X.]B III aF verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von [X.] infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezugs von [X.] auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, seinen Anspruch auf [X.] für die [X.] der AU oder der stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen nicht (Leistungsfortzahlung). Der Versicherten stand zwar ab 1.12.2005 [X.] für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen zu und die [X.] ihres stationären Krankenhausaufenthalts vom 11. bis 21.3.2007 unterbrach die [X.]-Gewährung nicht. Während der sich hieran anschließenden stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bezog die Versicherte [X.] von der [X.] ([X.]), die zum Ruhen des [X.]-Anspruchs führte (§ 142 Abs 1 [X.] [X.]B III aF). Die [X.] hob im Hinblick hierauf die Leistungsbewilligung vollständig und nicht nur für die [X.] des Bezugs von [X.] durch die [X.] auf. Da die Versicherte diese Entscheidung nicht [X.], wurde die Leistungsaufhebung bestandskräftig. Zwar wurde die Versicherte aus der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig entlassen. Auch war ihr Anspruch auf [X.] im streitigen [X.]raum vom 12. bis 21.4.2007 noch nicht erschöpft. Es fehlt aber im streitigen [X.]raum an einem für die Erbringung der Leistung durch die [X.] erforderlichen Antrag der Versicherten auf Bewilligung von [X.].

b) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur auf Antrag erbracht (§ 323 Abs 1 S 1 [X.]B III aF). Zwar gilt [X.] mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt (§ 323 Abs 1 S 2 [X.]B III aF). Denn die persönliche Arbeitslosmeldung (vgl § 122 Abs 1 [X.]B III aF) führt nach dieser Sonderregelung zu der Fiktion der Beantragung von [X.]. Die Versicherte hatte sich jedoch lediglich Ende 2005 arbeitslos gemeldet und einen solchen Antrag nach vollständiger Aufhebung der Bewilligung durch die [X.] mit Bescheid vom 2.4.2007 wegen des Ruhens von [X.] bei gleichzeitigem Bezug von [X.] nicht erneuert. Für die hier streitige [X.] besteht danach kein Anspruch der Versicherten auf [X.].

c) Von einer Fortwirkung der früheren Arbeitslosmeldung kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Nach § 122 Abs 2 [X.] [X.]B III aF erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung - und damit auch der Beantragung von [X.] - zwar (erst) bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Meldet sich der Arbeitslose in dieser Frist erneut arbeitslos, bedarf es nicht eines erneuten [X.]-Antrags. Mit der Aufrechterhaltung der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung wollte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der früheren, auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall abstellenden Praxis einleiten (B[X.] Urteil vom 7.10.2004 - [X.] AL 23/04 R - B[X.]E 93, 209 = [X.] 4-4300 § 122 [X.] mit Hinweis auf BT-Drucks 13/4941 [X.]; B[X.]E 95, 1 = [X.] 4-4300 § 147 [X.]; Spellbrink in [X.], [X.]B III, § 122 Rd[X.]2, Stand Einzelkommentierung August 2004).

Erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, entfällt wegen Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung (Arbeitslosmeldung) auch der Anspruch auf [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.]B III, § 323 RdNr 36, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Nur wenn die vorherige Arbeitslosmeldung wirksam bleibt, muss auch die für den Leistungsbezug erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung nicht erneut erfüllt werden.

Zwar hat der erkennende Senat bei kurzfristig verspätet erfolgter Kontaktaufnahme zur Arbeitsverwaltung nach [X.] - ausnahmsweise - eine "unschädliche Unterbrechung" der Arbeitslosigkeit angenommen (vgl Urteil vom 7.10.2004 - [X.] AL 23/04 R - B[X.]E 93, 209 = [X.] 4-4300 § 122 [X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Versicherte hat die Leistungsaufhebung vielmehr akzeptiert und bewusst (nur) die Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung ([X.]) verfolgt. § 122 Abs 2 [X.] [X.]B III aF schließt jedoch einen "anderen Grund" für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht aus (vgl B[X.] [X.] 3-4300 § 122 [X.]). Ein solcher liegt hier bereits in der Nichtanfechtung der (vollständigen) Leistungsaufhebung durch die [X.] am 2.4.2007. Bis zur erneuten Arbeitslosmeldung ließ die Versicherte eine Frist von 17 Wochen verstreichen; ein Bezug zur Arbeitslosmeldung zum 1.12.2005 bestand daher nicht mehr.

Die Versicherte hat sich auch bewusst für das Ausschöpfen ihres [X.]-Anspruchs entschieden und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass sie dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe (zur Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 145 RdNr 73 ff, 83, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). Damit war ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitationsmaßnahme nicht nur für eine bestimmbare [X.] "voraussichtlich" unterbrochen (vgl zu diesem Begriff B[X.]E 93, 209 = [X.] 4-4300 § 122 [X.], Rd[X.]1); die Versicherte hat die Beendigung ihres Status als Arbeitslose durch Aufhebung der [X.]-Bewilligung bewusst hingenommen. Sie hat damit eine Entscheidung zu Gunsten des Bezugs von [X.] getroffen, der die Gesetzeslage nicht entgegensteht und auch von der beklagten Krankenkasse "zu respektieren" ist. Eine Gewährung von [X.] gegen den Willen des Arbeitslosen ist dem Arbeitsförderungsrecht fremd (vgl auch § 118 Abs 2 [X.]B III aF).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 4/14 R

11.03.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG München, 13. April 2012, Az: S 36 AL 1154/09, Urteil

§ 122 Abs 1 SGB 3, § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3, § 126 Abs 1 S 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 323 Abs 1 S 1 SGB 3, § 102 Abs 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 4/14 R (REWIS RS 2014, 7221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7221

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