Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 4 StR 469/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen schuldig ist, b) im [X.] mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in sechs Fällen, davon in vier Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, und wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.] richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] - 3 - [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat bei den Taten [X.] 3. bis 6. der [X.] § 176 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung angewandt und besonders schwere Fälle gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bejaht. Da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. [X.] 53. Aufl. § 260 Rn. 25 m.w.N.), ändert der Senat den Schuldspruch. 2 2. [X.] kann keinen Bestand haben, weil das [X.] für die verschiedenen an sich gesamtstrafenfähigen Verur-teilungen des Angeklagten zu Geldstrafen keine Feststellungen zu dem [X.] getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass revisionsrecht-lich nicht geprüft werden kann, ob der Tatrichter bei der Bildung der Gesamt-strafe die zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entschei-dung über den [X.] dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher an-zunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben wird. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] Bender

Meta

4 StR 469/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 4 StR 469/10 (REWIS RS 2010, 1368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 585/14 (Bundesgerichtshof)

Vergewaltigung: Bezeichnung der Vergewaltigung als schwer im Urteilstenor


3 StR 585/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 487/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 249/11 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsgründe


1 StR 75/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.