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PDF anzeigen[X.] vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen schuldig ist, b) im [X.] mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in sechs Fällen, davon in vier Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, und wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.] richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] - 3 - [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat bei den Taten [X.] 3. bis 6. der [X.] § 176 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung angewandt und besonders schwere Fälle gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bejaht. Da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. [X.] 53. Aufl. § 260 Rn. 25 m.w.N.), ändert der Senat den Schuldspruch. 2 2. [X.] kann keinen Bestand haben, weil das [X.] für die verschiedenen an sich gesamtstrafenfähigen Verur-teilungen des Angeklagten zu Geldstrafen keine Feststellungen zu dem [X.] getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass revisionsrecht-lich nicht geprüft werden kann, ob der Tatrichter bei der Bildung der Gesamt-strafe die zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entschei-dung über den [X.] dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher an-zunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben wird. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] Bender
Meta
16.11.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 4 StR 469/10 (REWIS RS 2010, 1368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1368
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