Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 69/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2605

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
69/14

vom
25. September 2014

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] §
154 Abs.
2

Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfahrenseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.].

[X.], Urteil vom 25.
September 2014

4
StR
69/14

LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Septem-ber
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.] beim
Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der
Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Verfall und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschloss der Angeklagte im Jahr 2010, mit Cannabisprodukten Handel zu treiben. Er wandte sich an den früheren Mitangeklagten B.

, der einen Händler in A.

in
den [X.] kannte. B.

warb über den früheren Mitangeklagten
G.

den Motorradrennfahrer Be.

als Kurier an. Be.

transportierte
jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach [X.]. Zwei Fahrten
fanden im Jahr 2010, zehn Fahrten im Jahr 2011 und vier Fahrten im [X.] statt. Bei der Übergabe des Rauschgifts nach einer weiteren
Fahrt am 19.
De-zember 2012 wurden der Angeklagte und Be.

festgenommen.
1
2
-
4
-
2.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13.
Februar 2013 wirft dem Angeklagten vor, von Juli 2010 bis zum 19.
Dezember 2012 durch 104 selbständige Hand-lungen in 86
Fällen (Fälle
1 bis 86) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und in 18
Fällen (Fälle
87 bis 104) als [X.] einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel ge-trieben und sie eingeführt zu haben.
Die Fälle
1 bis 86 der Anklageschrift [X.] an den gesondert verfolgten

M.

im Zeitraum von Juli
2010 bis zum 12.
März 2012. Die Fälle
87 bis 98 der Anklageschrift sind dahin konkretisiert, dass Be.

nach Bestellungen des Angeklagten und auf Anwei-
sung von B.

im Jahr 2011 zwölfmal nach A.

gefahren ist und jeweils
mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach [X.] gebracht hat. Als Fäl-le
99 bis 103 sind fünf Einfuhrfahrten des Be.

für den Angeklagten im Jahr
2012 dargestellt.
Der Fall
104 schildert die Einfuhrfahrt vom 19.
Dezember 2012 und die Festnahme des Angeklagten und Be.

s.
3.
Am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 15.
Oktober 2013, [X.] das [X.] dem Angeklagten folgenden rechtlichen Hinweis:

Hinsichtlich der Anklagevorwürfe
87 bis 104 kommt statt einer Verur-teilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge gemäß §
30a Abs.
1 BtMG auch eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG in Betracht,

2.
hinsichtlich der Anklagevorwürfe
1 bis 86 dürften Bewertungseinhei-ten anzunehmen sein. Soweit [X.] an den gesondert verfolgten

M.

im Jahre 2011 stattfanden, dürfte es sich um
Abverkäufe aus den zuvor von dem gesondert verfolgten Be.

mit
dem Motorrad aus A.

/Niederlande eingeführten Marihuana-
mengen handeln. Soweit [X.] an den gesondert ver-3
4
-
5
-
folgten

M.

ab Juli 2010 angeklagt sind, dürften auch inso-
weit Bewertungseinheiten vorliegen, da
nach der Einlassung des [X.] und den Angaben des anderweitig verfolgten Be.

in
dem Verfahren gegen B.

und G.

bereits im Jahre 2010 Ein-
fuhrfahrten von jeweils mindestens 5
kg Marihuana durch Be.

er-

Am dritten Tag der Hauptverhandlung, dem 21.
Oktober 2013, ergingen folgende Gerichtsbeschlüsse:

in rechtlicher Hinsicht gemäß §
154
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] auf den Vorwurf des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29
a Abs.
1 Nr.
2 BtMG beschränkt.
Das Verfahren wird, soweit die Zahl der angeklagten Taten 17
Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge übersteigt, abgetrennt und insoweit auf Antrag der Staatsanwalt-schaft gemäß §
154 Abs.

[X.] erteilte dem Angeklagten den weiteren
Hinweis,

[X.] in nicht geringer Menge auch eine Verurteilung wegen un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29
a Abs.
1 Nr.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Der Beschluss des [X.]s vom 21.
Oktober 2013, mit dem eine Abtrennung von [X.] und deren Einstellung nach §
154 Abs.
2 5
6
7
8
-
6
-
[X.] angeordnet worden ist, begründet kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Ausurteilung von 17
Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht entgegen.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] begründet die Einstellung eines [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] in der [X.] ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher [X.] nach §
154 Abs.
5 [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Juli 2014

4
StR
230/14 Rn.
6; vom 4.
Februar 2014

2
StR
487/13 Rn.
2; vom 18.
April 2007

2
StR
144/07, [X.], 476).
aa)
Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht ([X.], [X.] vom 23.
März 1996

1
StR
685/95, juris, Rn.
23).
Die eingestellten Ta-ten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der [X.]. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten
Taten aus dem Verfahren [X.] werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.
(1)
Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat so-wie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion

st. Rspr., vgl. 9
10
11
-
7
-
nur [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2009

1
StR
205/09, [X.]R [X.] §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
25; Beschluss vom 19.
Februar 2008

1
StR
596/07, [X.]R [X.] §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
24; Urteil vom 11.
Januar 1994

5
StR
682/93, [X.]St 40, 44, 45; jeweils mwN). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechsel-bare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 8.
August 1996

4
StR
344/96, [X.]R [X.] §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
20
mwN). Die Identität des geschichtlichen Vorgangs muss feststehen, es darf kein Zwei-fel über die verfahrensgegenständlichen Taten im prozessualen
Sinn eintreten. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 1994

5
StR
682/93, [X.]St 40, 44, 45; [X.] vom 29.
November 1994

4
StR
648/94, [X.]R [X.] §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
13 jeweils
mwN). Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelhei-ten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozess-verhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit (Informations-funktion

vgl. [X.], Urteile vom 28.
Oktober 2009 und vom 11.
Januar 1994 aaO, Beschluss vom 19.
Februar 2008 aaO jeweils mwN).
Welche Angaben zur ausreichenden Umgrenzung des [X.] erforderlich sind, lässt sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Die einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können von Fall zu Fall unter-schiedliches Gewicht besitzen und durch größere Genauigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt oder verdrängt werden. Entscheidend ist, dass der histori-sche Geschehensablauf, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, feststeht. Bei der Schilderung eines nach seinem Ablauf unverwechsel-baren Ereignisses kann die Tatzeit als Eingrenzungskriterium an Bedeutung 12
-
8
-
verlieren. Wenn bei einer [X.] das Geschehen der jeweiligen Einzeltat nicht mehr durch Beschreibung der Umstände seines Ablaufs näher konkretisiert werden kann, gewinnt die Bezeichnung der Tatzeit der Einzelhandlung oder des Zeitraums der [X.] entscheidende Bedeutung für die Umgrenzung des [X.]. Soweit bei [X.] eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der [X.] in der Anklage wegen deren Gleichför-migkeit nicht erfolgen kann, muss deshalb der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hinreichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die [X.] und die ([X.] der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des
Verfahrens sein sollen, anzugeben. Dies gilt insbesondere in Fällen des [X.], in denen bei einer Serie von Taten einzelne Handlungen überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr genau von-einander unterschieden werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 1994

5
StR
682/93,
[X.]St 40, 44, 45
ff.;
Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
94/98, [X.]St 44, 153, 154
f.).
(2)
Dementsprechend konkret ist auch der Einstellungsbeschluss zu
fassen, durch den der Verfahrensstoff begrenzt wird. Dabei können [X.] Taten konkret bezeichnet we-geben wird, welche der angeklagten Taten weiterhin Verfahrensgegenstand sind. Wie der Tatrichter den Beschluss formuliert, ist ohne Bedeutung, solange der ausgeschiedene Verfahrensstoff und der verbleibende Verfahrensstoff ein-deutig erkennbar sind. Sollte dem [X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2013

4
StR
461/13

eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein, hält der [X.] daran nicht fest. Soweit in Entscheidungen anderer [X.]e des [X.]
-
9
-
gerichtshofs gefordert wird, dass ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestim-e-schränkungen der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung ([X.], Beschlüsse vom 4.
Juni 2013

2
StR
59/13 Rn.
21; vom 7.
Oktober 2011

1
StR
321/11, [X.], 50, 51 und vom 16.
Juli 1980

3
StR
232/80, NStZ 1981, 23). Die Bestimmung von auszuscheidenden Taten bzw. Tatteilen erfolgt zu diesem Zeitpunkt in einem anderen prozessualen Kontext. Bei einer Einstellung durch das Gericht sind nämlich auch im Falle der negativ formulierten Beschränkung auf die verfahrensgegenständlich verbleibenden Taten die ausgeschiedenen Taten durch die Anklage festgelegt.
(3)
Bei einer Serie vollständig gleichförmiger, nicht näher [X.] Taten kann der Einstellungsbeschluss beispielsweise den Tatzeitraum angeben und die Anzahl der Taten in zu bezeichnenden Zeitabschnitten (Tat-frequenz), die aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Auch kann die An-zahl der

gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung

festgestellten Taten anhand von Tatzeitraum und [X.] konkretisiert werden, der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenübergestellt und eine Differenz ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.] vom 13.
August 2014

2
StR
128/14).
bb)
Der Einstellungsbeschluss soll aus sich selbst heraus verständlich sein. Ist der Beschluss mehrdeutig und bestehen deshalb nach dem Wortlaut Unklarheiten, welche Vorwürfe der Anklageschrift aus dem Verfahren [X.] werden, kann er nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Dabei können bei der Prüfung, ob der Einstellungsbeschluss die gebotene Um-grenzung des verbleibenden Verfahrensstoffs leistet, auch die zugelassene [X.], der [X.] der Staatsanwaltschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 14
15
-
10
-
29.
November 2011

1
StR
539/11), auf die Einstellungsentscheidung bezoge-ne Hinweise und Anregungen des Gerichts, Hinweise des Gerichts nach §
265 [X.] sowie im Rahmen einer auf die Erledigung des
gesamten Verfahrens be-zogenen Betrachtung jedenfalls dann, wenn der Einstellungsbeschluss zeitnah zur Urteilsverkündung gefasst wurde, auch die Schlussanträge der [X.] und das Urteil (anders zur Heranziehung der Urteilsfeststellungen noch
[X.]sbeschluss vom 29.
Juli 2008

4
StR
210/08) berücksichtigt wer-den.
Liegt einem Einstellungsbeschluss nach §
154 Abs.
2 [X.] die un-zutreffende Annahme mehrerer selbständiger prozessualer Taten zugrunde, kann etwa bei einem sich aus den Gesamtumständen ergebenden offensicht-lichen Irrtum/Versehen des Gerichts eine Umdeutung einer Verfahrenseinstel-lung nach §
154 Abs.
2 [X.] in eine Verfahrensbeschränkung nach §
154a Abs.
2 [X.] in Betracht
kommen ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2006

4
StR
6/06; Beschluss vom 23.
März 2005

2
StR
11/05, juris, Rn.
5; vgl. auch Urteil vom 1.
Juni 2005

2
StR
405/04, [X.], 455; vgl. aber
[X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2013

4
StR
339/13, [X.], 46 m. Anm. Allgayer).
cc)
Nur wenn der Einstellungsbeschluss die vorstehend dargestellten An-forderungen erfüllt, entfaltet er eine den Verfahrensstoff beschränkende Wir-kung.
Ergibt sich hingegen auch unter Würdigung der vorstehend unter 1. a) bb) genannten Umstände keine Klarheit über die ausgeschiedenen Verfah-rensteile, ist die Verfahrensbeschränkung nach §
154 Abs.
2 [X.] wirkungslos und steht einer Aburteilung nicht entgegen ([X.], Urteil vom 14.
März 2012
16
17
18
-
11
-

2 StR 561/11 Rn. 17). Ist eine Verfahrensbeschränkung in der Hauptverhand-lung aufgrund ihrer Unbestimmtheit wirkungslos geblieben, hat das Revisions-gericht als Verfahrensvoraussetzung (nur) zu prüfen, ob die ausgeurteilten Ta-ten von der Anklage erfasst sind. Der Einstellungsbeschluss selbst begründet in diesem Fall kein Verfahrenshindernis ([X.] wistra 2008, 319 f.). Soweit den [X.] vom 29. Juli 2008

4 [X.]/08

und vom 3. Dezember 2013

4 [X.]

eine andere Rechtsauffassung zu entneh-men ist, hält der [X.] daran nicht fest.
Ist der Einstellungsbeschluss wirksam,
hat das Revisionsgericht als [X.] wegen zu überprüfen, ob den ausgeurteilten Taten eine Einstellung entgegensteht. Lässt sich dies den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung führen ([X.], Beschluss vom 9.
November 2011

4
StR
300/11). Sind eingestellte Taten ausgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein (st. Rspr.; u.a. [X.], [X.] vom 4.
Juni 2013

4
StR
192/13; Beschluss vom 25.
Januar 2012

1
StR
45/11 Rn.
19
ff., insoweit in [X.]St 57, 95 nicht abgedruckt; Urteil vom 26.
Oktober 2006

3
StR
290/06, [X.], 83).
Soweit ein nach den oben genannten Kriterien wirksamer Einstellungs-beschluss
die Informationsfunktion für den Angeklagten nicht erfüllt, muss die-ser eventuelle Mängel mit einer Verfahrensrüge geltend machen.
b)
Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich Folgendes:
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob der Beschluss des Land-gerichts vom 21.
Oktober 2013 den dargelegten Konkretisierungsanforderungen 19
20
21
22
-
12
-
genügt. Dies erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein nicht hinreichend konkretisierter, unbestimmter Einstellungsbeschluss ginge ins Leere, so dass alle angeklagten Taten weiter Verfahrensgegenstand beim [X.] waren. Alle ausgeurteilten Taten waren angeklagt; auch wäre keine der ausgeurteilten Taten von dem Einstellungsbeschluss erfasst, sollte dieser wirksam sein. Ein Verfahrenshindernis besteht somit in keinem Fall. Die vom [X.] zusammen mit der Einstellung beschlossene

ersichtlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
2.
Der Schuld-
und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
23

Meta

4 StR 69/14

25.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 4 StR 69/14 (REWIS RS 2014, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2605

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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