Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)

9. Senat | REWIS RS 2019, 3674

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Gegenstand

Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche


Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)

12.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. August 2018, Az: 1 A 11843/17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19) (REWIS RS 2019, 3674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3674


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)

Bundesverwaltungsgericht, 9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19), 12.09.2019.


Az. 1 A 11843/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 11843/17, 30.08.2018.


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