Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. XII ZR 195/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4305

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 23. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 7 Abs. 3; [X.] a.F. § 12 Abs. 2 Die Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen [X.] an den Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem 1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst zwar kein Milcherzeuger ist, aber die [X.] in kürzester Frist über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger ist (im [X.] an [X.] Urteil vom 7. Juni 2007 [X.] [X.]-278/06 [X.]. 2007, [X.] und Aufgabe von [X.]surteil vom 27. Oktober 2004 - [X.]/01 - [X.]. 2005, 82). [X.], Urteil vom 23. April 2008 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Fuchs, [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Novem-ber 2006 insoweit aufgehoben, als es in Ziffer 2 des Entschei-dungssatzes feststellt, der [X.] befinde sich seit 1. April 2000 mit der Verpflichtung zur Zurückübertragung der ihm überlassenen [X.] in Verzug; in diesem Umfang wird die Beru-fung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des [X.]n zurückgewiesen. Der [X.] trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger macht gegen den [X.]n Ansprüche aus der Übertragung einer flächenlosen [X.] geltend. 1 Mit Vertrag vom 23. September 1998 übertrug der Kläger, der die Milch-produktion aufgegeben hatte, dem [X.]n, der Milcherzeuger ist, eine flä-2 - 3 - chenlose [X.] (Milchquote) in Höhe von 73.717 kg mit einem Fettgehalt von 3,81 %. Die [X.]en haben hierzu ein Vertragsformular verwen-det, das von der Ehefrau des [X.], der Zeugin [X.]

ausgefüllt wurde. § 2 Abs. 2 des Formulars sieht als Alternativen die Übertragung der Referenzmen-gen auf Dauer oder auf [X.] vor. [X.] und ausgefüllt ist die erste Alterna-tive, so dass es im Vertrag heißt: "Die Menge wird dem Erwerber auf Dauer ab dem 1.10.98 – überlassen." Die zweite Alternative "für den [X.]raum vom _______ bis einschließlich zum _______" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. In § 3 haben die [X.]en ein jährliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was einem Preis von 0,18 DM pro Kilo entspricht (73.717 x 0,18). Außerdem heißt es dort handschriftlich, dass die Zahlung für die [X.] vom 1. Oktober 1998 bis 1. April 1999 sofort erfolgen solle und für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis 1. April 2000 monatlich in Höhe von 1.105,75 DM. Die zuständige [X.] stellte auf Antrag des [X.] mit Bescheinigung vom 8. Januar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV fest, dass die Vereinbarung der [X.]en zulässig sei. Weiter heißt es im Bescheid, dass die genannte Referenzmenge mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 auf Dauer auf den [X.]n übergehe. Der genannte [X.] ist bestandskräftig. 3 Der Kläger macht geltend, er habe die Referenzmenge dem [X.]n nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Dieser sei somit zur Rückübertra-gung verpflichtet. Das [X.] hatte seine Klage auf Nutzungsentschädi-gung über den 1. April 2000 hinaus, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen fehlender Rückübertragung der Referenzmenge und auf Feststellung, dass der [X.] mit der Rückübertragung seit 1. April 2000 in Verzug sei, als unbegründet abgewiesen. 4 - 4 - Auf die Berufung des [X.] hatte das [X.] mit Urteil vom 15. Januar 2002 den [X.]n verurteilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Rückübertragung der Referenzmenge zu stellen, und an den Kläger für die [X.] vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.485,53 • (= 16.596,25 DM) nebst Zinsen zu bezahlen. Weiter hatte es festgestellt, dass der [X.] ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 • an den Kläger zu zahlen habe, und dass der [X.] mit der Rückübertragung der Referenzmenge ab 1. April 2000 in Verzug sei. 5 Dieses Urteil hat der [X.], nachdem er die Revision des [X.]n an-genommen hatte, mit Entscheidung vom 2. März 2005 aufgehoben, weil es kei-nen Tatbestand enthielt, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht [X.]. Dieses hat mit Urteil vom 14. November 2006 den [X.]n verur-teilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen gleich lau-tenden Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Referenzmenge zu stellen. Es hat weiter festgestellt, dass der [X.] seit dem 1. April 2000 mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug sei und dass der [X.] verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge resultiere. Die wei-tergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufung des [X.] im Übrigen zurückgewiesen. 6 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils erstrebt. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. [X.] 9 Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die [X.]en bei der [X.] am 23. September 1998 darüber einig gewesen seien, dass der Kläger dem [X.]n die Referenzmenge lediglich bis zum 31. März 2000 verpachte, nicht aber verkaufe und sie somit dem [X.]n nicht auf Dauer überlasse. Eindeutig für Pacht und gegen Kauf spreche vor allem die Höhe des vereinbarten und gezahlten Entgelts. Es sei zwischen den [X.]en unstreitig und überdies gerichtsbekannt, dass sich seinerzeit der Pachtzins pro Kilo Referenzmenge für ein Jahr auf ca. 16 bis 20 Pfennig belaufen habe, [X.] der Kaufpreis pro Kilogramm etwa 1,50 bis 1,60 DM betragen habe. Dass die [X.]en einen Pachtvertrag hätten schließen wollen, folge weiter aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des [X.] anlässlich seiner ausführlichen Anhörung. Die Zeugin [X.] habe die Angaben des [X.] in allen wesentlichen Punkten glaubhaft bestätigt. An ihrer Glaub-würdigkeit habe das Berufungsgericht keine Zweifel. Vielmehr sei es davon überzeugt, dass der Kläger dem [X.]n die [X.] nur für die Dauer von zwei Jahren verpachtet habe. Angesichts dieses eindeutigen [X.] eine [X.]vernehmung des [X.]n gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht. Da der Kläger eine Rückübertragung der [X.] an sich nicht ohne Mitwirkung des [X.]n erreichen könne, dieser aufgrund des Pachtvertrages hierzu jedoch verpflichtet sei, habe der [X.] - 6 - den Kläger bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen zu unterstützen. Mit dieser Pflicht befinde sich der [X.] seit Ende des Pachtverhältnisses am 31. März 2000 in Verzug. Der [X.] habe demgemäß dem Kläger den durch den Verzug entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte der [X.] spätestens auf die Aufforderung vom 8. März 2000 die vom Kläger gepachtete [X.] mit Wirkung zum 1. April 2000 an den Kläger zurück übertragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid der zu-ständigen [X.], wonach die streitgegenständliche Refe-renzmenge auf Dauer auf den [X.]n übergegangen sei, bestandskräftig geworden sei, denn dieser öffentlich-rechtlichen Bescheinigung sei keine privat-rechtlich gestaltende Wirkung beizulegen. Die Rückübertragung der [X.] sei auch bei Beendigung des Pachtvertrages am 1. April 2000 möglich gewesen, obwohl der Kläger keine Milch erzeugte und dies auch nicht beab-sichtigte. Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des [X.], Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau habe ergeben, dass auch un-ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ein Verpächter, der kein Milcherzeuger sei, die zurückerhaltene Referenzmenge über die Milchquotenbörse verkaufen könne. Diese dem Kläger zustehende Möglichkeit habe der [X.] hier schuldhaft dadurch vereitelt, dass er sich zu Unrecht und vorwerfbar auf den Standpunkt gestellt habe, er habe 1998 die Milchquote endgültig durch Kauf übernommen, weshalb er auch die Zustim-mung zur Rückübertragung verweigere. Der Schaden bestehe in der Differenz des Preises, den der Kläger bei rechtzeitiger Mitwirkung des [X.]n an der Rückübertragung zum 1. April 2000 bei der damals als nächstes anstehenden Milchbörse erzielt hätte und demjenigen (evtl. niedrigeren) Preis, den er [X.], sobald der [X.] seine Mitwirkungsverpflichtung erfülle und der Kläger - 7 - danach seine Referenzmenge an der Milchbörse verkaufe. Weiter schulde der [X.] auch Verzugszinsen. 10 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im [X.] stand. I[X.] 1. Die Revision ist allerdings begründet, soweit sich der [X.] gegen die auf Antrag des [X.] getroffene Feststellung des [X.], er sei seit dem 1. April 2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur Rücküber-tragung der mit Vereinbarung vom 23. September 1998 überlassenen [X.] in Verzug. Vielmehr ist die Klage insoweit unzulässig. [X.] einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann - abgesehen von der Echt-heit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsver-hältnisses sein. Der Verzug des Schuldners ist jedoch kein Rechtsverhältnis ([X.]surteil vom 19. April 2000 - [X.] ZR 332/97 - NJW 2000, 2280). Auf die Revision des [X.]n ist daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und in diesem Umfang die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s zurückzuweisen. 11 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die [X.] der [X.]en vom 23. September 1998 nicht dahingehend auslegen [X.], dass der Kläger das Milchkontingent dem [X.]n nur pachtweise bis zum Ablauf des [X.] am 31. März 2000, also befristet und nicht auf Dauer, übertragen habe. 12 Das Berufungsgericht ist ausgehend vom Wortlaut des Vertrags und un-ter Berücksichtigung der Angaben des [X.] sowie der Bekundungen der 13 - 8 - Zeugin [X.] zu der Überzeugung gelangt, zwischen den [X.]en sei ein be-fristeter Pachtvertrag über die [X.] zustande gekommen. [X.] relevante Fehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht [X.]. Insbesondere war es entgegen der Rüge der Revision nicht verpflichtet, den [X.]n als [X.] zu vernehmen oder anzuhören (§§ 448, 141 ZPO, § 6 Abs. 1 [X.]). Zwar kann bei entscheidungserheblichen Gesprächen unter vier Augen zwischen dem Zeugen einer [X.] und der anderen [X.] persönlich ohne Vorhandensein anderer Beweismittel der Grundsatz der Waffengleichheit gebieten, beide Gesprächspartner zu vernehmen oder zumindest gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören ([X.] NJW 1995, 1413; [X.] Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.] - NJW 1999, 363). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um ein Gespräch zwischen den [X.]en, das von ei-nem Zeugen, der allerdings einer [X.] nahe steht, bekundet werden kann. Bei der Vernehmung der Zeugin war der [X.] anwesend und hätte die aus [X.] Sicht gebotenen Fragen und Vorhalte an die Zeugin stellen können (vgl. [X.] Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 -). Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht allein aus der Aussage der Zeugin und der Anhörung des [X.] gewonnen, sondern entscheidend auch auf den Vertragstext und die Höhe des vereinbarten Entgelts abgestellt hat. Damit war es nicht verpflichtet, auch noch den [X.]n anzuhören (vgl. [X.] Beschluss vom 25. September 2003 - [X.] - NJW 2003, 3636). 3. Der [X.] war daher gemäß § 581 Abs. 1, § 556 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet, die Referenzmenge dem Kläger bei Beendigung des Pachtverhält-nisses am 31. März 2000 zurückzugewähren. Da er dies trotz Aufforderung nicht getan hat, sondern sich darauf berufen hat, er habe die Referenzmenge durch Kauf erworben, haftet er dem Kläger nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz. 14 - 9 - Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ändert der bestandskräftige Bescheid vom 8. Januar 1999 hieran nichts. Zwar ist das Landwirtschaftsamt dabei davon ausgegangen, dass der [X.] die Referenzmenge auf Dauer erwerbe. Wie sich jedoch aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV ergibt, wird mit dem Bescheid der Zweck verfolgt, die (öffentlich-rechtliche) Zulässigkeit der Vereinbarung zwischen den [X.]en festzustellen. Hingegen regelt er nicht die vertraglichen Beziehungen, sondern gibt die Vereinbarung der [X.]en - hier allerdings unzutreffend - lediglich wieder. 15 Der [X.] hat allerdings im Urteil vom 27. Oktober 2004 - [X.]/01 - [X.], 82 angenommen, dass einem Verpächter eine flächenlose [X.] nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück übertragen werden kann, wenn er - wie hier - kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. Der [X.] hat die-ses Ergebnis aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 und dem dazu ergangenen Urteil des [X.] vom 20. Juni 2002, [X.] ([X.] 401/99 [X.]. 2002, I 5775 Rdn. 41 ff.) abgeleitet. Danach ist die genannte Vorschrift dahin-gehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtver-trags die vollständige oder teilweise Rückübertragung der Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger [X.]. 9 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 ist oder wenn er im [X.]punkt der Übertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester [X.] die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im selben [X.]punkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver Milcherzeuger ist. 16 Zwischenzeitlich hat jedoch der [X.] auf Vorlage des [X.] (Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 [X.] 32/05 - [X.], 246) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 17 - 10 - dahin auszulegen ist, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnis-se über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an den Verpächter zurückfallen können, auch soweit dieser nicht Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sie aber in kürzester Frist über eine staatliche Ver-kaufsstelle (Milchbörse) an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft [X.] ([X.] Urteil vom 7. Juni 2007, [X.], [X.] - 278/06, [X.]. 2007, [X.]). [X.] Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger wollte die Referenzmenge an der Milchbörse verkaufen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass er dies in kürzester Frist, also zum nächst möglichen Termin beabsichtigte. Der [X.] war daher nicht aus Gründen des [X.] gehindert, die Referenzmenge am Ende der Pachtzeit auf den Kläger zurück zu übertragen. Es besteht daher auch kein Anlass, die [X.] Durchführungs-bestimmungen (§ 12 Abs. 2 [X.]; jetzt § 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9 [X.]) einschränkend auszulegen. - 11 - 4. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der [X.] vertrag-lich verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass der Kläger eine amtliche Beschei-nigung über den Rückfall der Referenzmenge erhält (vgl. jetzt § 52 [X.]). 18 [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 O 501/00 - O[X.], Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 U 43/01 -

Meta

XII ZR 195/06

23.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2008, Az. XII ZR 195/06 (REWIS RS 2008, 4305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4305

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