Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 6/12

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 2027

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 6/12

Verkündet am:

14. Oktober
2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

des
[X.]s
am Arbeitsgericht

Antragsteller
und [X.]evisionskläger,
-
Verfahrensbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte

-

gegen

Antragsgegner
und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche [X.] vom 11.
Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Dr.
Drescher sowie die [X.] am [X.] [X.]einfelder und Dr.
Spinner
für [X.]echt erkannt:

Auf die [X.]evision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 18.
Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der [X.]evision
-
an das [X.] für [X.] zurückverwiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch schriftsätzli-che Äußerungen des Präsidenten des [X.] in einem Verfahren zwischen den Beteiligten gegenüber dem [X.] und in dem vorliegenden Verfahren gegenüber dem [X.]
-
3
-
gericht [X.] -
[X.] für [X.]
-
in seiner richterlichen [X.] beeinträchtigt ist.
Der

geborene Antragsteller steht seit dem 1.
August 1991 im rich-terlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1.
März 2000 ist er als [X.] am Arbeitsgericht L.

tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.
Über den Antragsteller wurde durch den Präsidenten des [X.] unter dem 8.
Februar 2006
/
19.
April 2006 eine periodi-sche dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1.
Januar 2002 bis 31.
Dezember 2005 erstellt, in der u.a. folgendes festgehalten wurde:

Monaten nach ihrer Verkündung in vollständig abgesetzter

Diese Beurteilung hat der Antragsteller sowohl vor dem [X.] -
[X.] für [X.] -
als auch vor dem Verwaltungsgericht [X.] angefochten. Mit Urteil vom 3.
Juli 2008 hat das [X.] -
[X.] für [X.]
-
verschiedene Formulierungen in der Beurteilung für unzulässig erklärt, andere jedoch unbeanstandet gelassen. Der [X.]ge-richtshof -
[X.] des [X.]
-
hat auf die [X.]evision des Antragstellers seinem Begehren insgesamt stattgegeben und die [X.]evision des [X.] zurückgewiesen ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08
-
[X.]Z 181, 268). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vorgetragen, dass sich die Parteien in einem der vier [X.]echtsstreite vor Ablauf von fünf Mona-ten zu gerichtlichem Protokoll verglichen hätten, das bereits verkündete Urteil gleichwohl in vollständiger Form abgesetzt und den Parteien übermittelt worden sei.
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3
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-
4
-

Das Verwaltungsgericht [X.] hat die Beurteilung vom 8.
Februar 2006 in Gestalt des Prüfungsvermerks vom 19.
April 2006 und des Widerspruchsbe-scheids
vom 24.
Juli 2007 mit Urteil vom 3.
Juli 2008 aufgehoben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

r-halt aus. Denn unwidersprochen hat der Kläger vorgetra-gen, dass von den in der Beurteilung erwähnten vier Urtei-len, die nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt worden seien, ein Verfahren durch Vergleich

Die Berufung wurde nicht zugelassen. Deshalb beantragte der beklagte [X.] deren Zulassung durch
das [X.] und begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16.
September 2008, in dem er u.a. folgendes ausführte:

l-ständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nach ihrer Verkündung nicht zur Geschäftsstelle vorgelegt worden sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte Urteil wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien sich -
wohlgemerkt mehr als fünf Monate nach Verkündung des Urteils
-
verglichen hatten

Mit Schreiben vom 24.
Oktober 2009 erhob der Antragsteller gegen [X.] schriftsätzlichen Ausführungen Widerspruch. Dieser wurde mit [X.] des Präsidenten des [X.] vom 29.
Dezember 2009 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 20.
Januar 2010 zugestellt.
5
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6
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-
5
-

Durch die [X.]ücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung am 22.
Dezember 2009 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] rechts-kräftig.
Mit seinem am 19.
Februar 2010 beim [X.] für [X.] einge-gangenen Antrag hat der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit der Formulierung im Schriftsatz vom 16.
September 2008 begehrt, weil diese ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.
Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, es handele sich bei den angegriffenen Ausführungen um unzulässige, weil sachlich falsche Vorhal-te [X.]. §
26 D[X.]iG. Ihm werde vorgehalten, er habe ein Urteil überhaupt nicht abgesetzt und somit auch der [X.] werde ihm -
öffentlich
-
ein Verstoß gegen §
60 Abs.
4 Satz
1
Arb[X.] und damit ein Dienstvergehen zur Last gelegt. Durch die wahrheitswid-rige Auslassung in dem Schriftsatz vom 16.
September 2008, der sowohl beim [X.] als auch in der Kanzlei der ihn vertreten-den [X.]echtsanwälte durch zahlreiche Hände gegangen sei, werde darüber hin-aus sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Antragsteller hat beantragt,

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsi-denten des [X.] vom 29.
Dezember 2009 festzustellen, dass es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 16.
September 2008 in Gestalt des [X.] vom 29.
Dezember 2009 um eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht handelt, soweit dort ausgeführt wird:

f): Von den vier genannten Entscheidungen, welche in vollständig abgesetzter Form binnen fünf Monaten nach ihrer Verkündung nicht der Geschäftsstelle vorgelegt wor-8
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11
-
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-
den sind, wurden danach nur drei vorgelegt. Das vierte Urteil wurde nicht mehr abgesetzt, nachdem die Parteien sich -
wohl gemerkt mehr als fünf Monate nach Verkün-dung des Urteils
-

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit einem am 24.
März 2010 beim [X.] für [X.] eingegange-nen Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und zur [X.] vorgetragen, der Präsident des [X.] habe ihm mit dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 4.
März 2010 erneut vorgeworfen, in dem [X.]echtsstreit -

-

-Monats-r-schreitung der Fünf-Monats-Frist in dem Verfahren -

-
nicht [X.] habe. Dieser [X.]echtsstreit sei, nachdem am 9.
September 2002 ein Urteil in der Sache verkündet worden sei, am 3.
Februar 2003 verglichen [X.]. Dies sei vor Ablauf von fünf Monaten seit der Urteilsverkündung gesche-hen. Nach dem 3.
Februar 2003 sei deshalb keine Frist mehr gelaufen und ha-des Antragsgegners greife in unzulässiger Weise in seine richterliche Unab-hängigkeit ein.
Der Antragsteller hat zusätzlich beantragt

Antragsteller objektiv auch die Fünf-Monats-an das [X.] -
[X.] für [X.]
-
in dem Verfahren -
66
DG 1/10
-
gerichteten Schreiben des [X.] -
Der Präsident
-
vom 4.
März 2010 ([X.].: 200-8/07) unzulässig ist.

Das [X.] für [X.] hat die Anträge durch Gerichtsbescheid zu-12
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14
15
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-
7
-
rückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter und rügt neben der Verletzung materiellen [X.]echts die nicht ordnungsgemäße Besetzung des [X.]s für [X.] und die Unzulässigkeit der Entschei-dung durch Gerichtsbescheid. Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]evision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstge-richt für [X.].
[X.] Das [X.] für [X.] hat über die Anträge rechtsfehlerhaft oh-ne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO entschie-den. Nach §§
83, 66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG gel-ten für das Verfahren nach §
34 Nr.
3 und
4 Sächs[X.]iG (Prüfungsverfahren) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der Auffassung des [X.]s den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO nicht. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbe-scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] für [X.], §
80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO. Auf die von der [X.]evision geltend ge-machten Besetzungs-
und materiell-rechtlichen [X.]ügen kommt es nicht an.
1. Die durch §§
83, 66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschrif-ten der Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren nach §
34 Nr.
3 und
4 16
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18
-
8
-
Sächs[X.]iG (Prüfungsverfahren) erfasst den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO nicht.

a) Nach §
83 D[X.]iG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfah-ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend §
63 Abs.
2, §
64 Abs.
1, §§
65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Nach §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt §
45 Abs.
1 Sächs[X.]iG um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach §
34 Nr.
3 und Nr.
4 Sächs-[X.]iG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend an-wendbar erklärt, soweit das [X.] [X.]gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Vorschriften des I[X.]
Teiles der Verwaltungsgerichtsordnung sind demnach mit Ausnahme des 8.
Abschnitts über die Anfechtungs-
und Verpflichtungskla-ge sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das D[X.]iG: Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 6.
Aufl., §
65 [X.]n.
5), nicht jedoch die Be-stimmung des §
84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
b) Zwar lässt der Wortlaut von §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der [X.] bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die An-wendbarkeit der Vorschrift des §
84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem. §
83 D[X.]iG in Verbindung mit §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG vorgegebene sinngemä-ße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des [X.]s im Deutschen [X.]gesetz vereinbaren lässt ([X.], Urteil vom 29.
März 2000 -
[X.]iZ([X.]) 4/99, [X.]Z
144, 123, 130). Die Gesetzgebungs-geschichte sowie Sinn und Zweck der [X.]egelung sprechen dafür, die Bestim-19
20
-
9
-
mung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemä-ßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen.
aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wurde durch Art.
2 §
1 des [X.] in der Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.
März 1978 (BGBl.
I S.
446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Gerich-te der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des [X.]disziplinargerichts, und damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entge-gengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnet und diesen Gerichten die Möglichkeit ge-geben werden, ihre [X.]ückstände zu erledigen (vgl. BT-Drucks. 8/842 S.
7
f.).
Mit Wirkung ab dem 1.
Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in §
84 VwGO
in der Fassung des [X.] (Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
-
4.
VwGO-ÄndG -
vom 17.
Dezember 1990, BGBl.
I
S.
2809) als Dauerrecht in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13.
Aufl.,
§
84 [X.]n.
1). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des [X.]s in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Ein-fügung in die [X.]disziplinarordnung (vgl. §
70a BDO) der besonderen Be-lastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbescheid nach Art.
2 §
1 des [X.] in der Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.
März 1978 (BGBl.
I S.
446) habe sich be-währt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwal-tungsgerichte erwiesen (B[X.]-Drucks. 135/90 S.
77
f.). Es ist aber nicht ersicht-lich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den [X.]en für [X.], für 21
22
-
10
-
die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese Ent-scheidungsform zur Verfügung stellen wollte.
bb) Der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der [X.]ege-lungen des §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und des §
45 Abs.
1 Sächs[X.]iG sprechen dafür, den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der [X.]. Der Gesetzgeber hat diesem in Art.
97 [X.] verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im Deutschen [X.]gesetz gesondert geregelt. Der Besonderheit des [X.] als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Un-abhängigkeit der [X.] (Art.
97 Abs.
1 [X.]) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung (sinngemäß) anzuwenden sind, [X.]echnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 36). Dabei ist für die hier maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid ent-schieden werden kann, weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach §
80 Abs.
2 D[X.]iG in Versetzungs-
und Prüfungsverfahren stets eine Zulassung der [X.]evision zum [X.] des [X.] vorgesehen ist. Demgegenüber ist in Disziplinarverfahren nach §
81 D[X.]iG der Zugang zur [X.]evisionsinstanz -
vorbe-haltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der [X.]evision in [X.] (vgl.
§
79 Abs.
3 D[X.]iG)
-
auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begrenzt (§
81 Abs.
1 Nr.
1 und
2 D[X.]iG) und der [X.]echtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§
81 Abs.
2 D[X.]iG). Der stetigen Zulassung der [X.]evision zum [X.] des [X.] lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs-
und Prüfungsverfahren 23
-
11
-
aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 1.
Aufl. 1962, §
80 [X.]n.
4) und er die Bil-dung einer bundeseinheitlichen höchstrichterlichen [X.]echtsprechung außerhalb der jeweiligen [X.]länder für geboten hält (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 6.
Aufl., Einleitung [X.]n.
41a). Die Entscheidung durch [X.] ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur für Streitfälle vorge-sehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die Bestimmung des §
84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen An-wendungsbereich her in Widerspruch zur Besonderheit und Bedeutung des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens.
cc) Weiter ist zu beachten, dass den [X.]en und -
soweit lan-desrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen
-
den [X.]shöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom [X.] des [X.] als [X.]evisionsgericht nur in einem einge-schränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
[X.]iZ([X.]) 2/10, [X.]Z 188, 20, [X.]n.
32
ff.). Das [X.] des [X.] ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete [X.]evisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht werden, § 82 Abs. 2 D[X.]iG. Die [X.]evision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der [X.] oder unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm beruht, § 80 Abs. 3 D[X.]iG. Will die [X.]evision beispielsweise beanstanden, wie das [X.] eine Maß-nahme der Dienstaufsicht [X.]. §
26 Abs.
3 D[X.]iG in tatsächlicher Hinsicht ge-würdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen [X.]echtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht aus-schließlich das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 24
-
12
-
14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1997, 467, 469). Auch wegen dieses einge-schränkten Überprüfungsmaßstabs in der [X.]evisionsinstanz ist es geboten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen [X.] in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das [X.]echtsgespräch mit dem [X.] und dem Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Soweit nach §
84 Abs.
2 Nr.
2,
4 und
5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch [X.] unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung [X.] können, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen
wegen der uneingeschränkten Eröffnung der [X.]evision in Prüfungsverfahren nicht gegeben.
2. Danach konnte das [X.] für [X.] das vorliegende [X.] nicht durch Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist von der Verweisung in §§ 83,
66 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG bzw. §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG nicht erfasst. Das [X.] hat für die angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entschei-dungsform gewählt, die das dienstgerichtliche Verfahrensrecht nicht vorsieht. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbe-scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, §
80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO.
I[X.]
Für das weitere Verfahren vor dem [X.] weist der Senat da-rauf hin, dass die Annahme des [X.]s, dass der Antrag zu
1 zulässig aber unbegründet ist, nicht fernliegend ist. Es spricht vieles für die [X.]ichtigkeit der Annahme des [X.]s, dass die Frage, ob der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, indem er im Verfahren

das am 9.
September 2002 verkündete Urteil entgegen seiner Verpflichtung aus §
60 25
26
-
13
-
Abs.
4 Satz
3 Arb[X.] nicht innerhalb von drei Wochen, ggf. vor Ablauf von fünf Monaten, in vollständig abgefasster Form der Geschäftsstelle übermittelt hat, keine im Prüfungsverfahren zu klärende Frage darstellt und dies auch für die Frage der [X.]ichtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners in Schriftsätzen gegenüber dem Oberverwaltungsgericht gilt.
Soweit es den mit der Antragserweiterung in das Verfahren eingeführten weiteren [X.] angeht, wird das [X.] zu prüfen haben, ob in-soweit das nach §
48 Satz
2, §
34 Nr.
4 Buchst.
f Sächs[X.]iG, §§ 83, 66 Abs. 2 D[X.]iG erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde. Der Antragsteller hat dies bislang selbst nicht behauptet und den Akten ist die Durchführung eines [X.] nicht zu entnehmen. Dies könnte zur Unzulässigkeit dieses Antrags führen.
27
-
14
-

II[X.] Das [X.] für [X.] wird auch über die Kosten der [X.]evision zu entscheiden haben. Der Streitwert für das [X.]evisionsverfahren wird auf 5.000,00
Euro gemäß §
47 Abs.
1 Satz
1, §
52 Abs.
2 GKG festgesetzt.

Bergmann Safari
Chabestari Drescher

[X.]einfelder Spinner

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012
-
66 DG 1/10 -

28

Meta

RiZ (R) 6/12

14.10.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 6/12 (REWIS RS 2013, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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