Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 229/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5334

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 229/04 Verkündet am: 26. Januar 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 18. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in [X.] niedergelassene Klägerin ist eine im [X.]erufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragene, aus [X.] und

[X.]bestehende Sozietät. [X.] ist in [X.] als "Orkotos Elektis" sowie "[X.]" zugelassen, was nach der [X.]e-hauptung der Klägerin so viel wie Wirtschaftsprüfer, [X.]uchprüfer und Steuerbe-rater bedeutet. Er unterhält angeblich Zweigniederlassungen in [X.] und [X.]. Über eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in [X.] - 3 - land verfügt [X.]nicht. W.

ist Steuerberater und Wirtschaftsprü-fer. Die [X.]eklagte, die in [X.] einen [X.]äckerladen betreibt, beauftragte im Januar 2001 die Klägerin mit ihrer Vertretung in steuerlichen Angelegenhei-ten. Die Klägerin stellte am 04. und 05. Juni 2002 für Einkommensteuererklä-rungen, Überschussermittlungen aus Gewerbebetrieb und nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen, Jahresabschlüsse und [X.] in den [X.] 2000 und 2001 Rechnungen über insgesamt 4.463,68 •, auf welche die [X.]eklagte nichts bezahl-te. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden zumindest zum Teil von [X.] erbracht. 2 Die Klägerin macht den Honoraranspruch nebst Zinsen geltend. Die [X.] lehnt Zahlungen ab, weil die klägerische Sozietät überhaupt keine Leis-tungen nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen dürfe.

[X.] sei in [X.] nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 3 Das Amtsgericht hat die [X.]eklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 5 - 4 - [X.] Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Zahlungsanspruch bestehe nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsver-trag sei nach § 134 [X.]G[X.] wegen Verstoßes gegen § 5 St[X.]erG nichtig. Weder die klägerische Sozietät noch ihr Sozius [X.] seien befugt gewesen, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Sozietät erfülle nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 St[X.]erG. Ob diejenigen für die [X.]ildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 St[X.]erG gegeben seien, könne offen bleiben, weil dies die ausländischen Sozien nicht berechtige, Steuerbera-tungsleistungen in [X.] zu erbringen. Der Sozius [X.], der für die Klägerin Leistungen an den [X.]eklagten erbracht habe, sei dazu nicht nach § 3 Nr. 1 oder 4 St[X.]erG berechtigt gewesen, weil es sich nicht um eine grenzüberschreitende Hilfeleistung gehandelt habe. [X.] Ansprüche seien durch § 817 Satz 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. 6 I[X.] Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 7 1. Das [X.]erufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Recht verneint. 8 a) Das [X.]erufungsgericht hat aus der Tatsache, dass die [X.]eklagte der klägerischen Sozietät Vollmacht erteilt hat, geschlossen, der Klägerin sei zugleich auch der Auftrag zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 [X.]G[X.]) erteilt worden. Dieser Schluss ist möglich (zur Rechtsfähigkeit einer Außenge-9 - 5 - sellschaft bürgerlichen Rechts vgl. [X.], 341). In der Revisionsinstanz wird dagegen nichts erinnert. b) Der Vertrag ist jedoch nach § 134 [X.]G[X.] nichtig. 10 aa) Maßgeblich sind die Vorschriften des [X.] in der Fassung des 7. Änderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz vom 24. Juni 2000 ([X.] [X.], 874). Dieses ist seit 1. Juli 2000 in [X.]. Die [X.] zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen wird - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen § 4 St[X.]erG - in § 3 St[X.]erG abschließend geregelt. Die Klägerin zählt weder zu den in § 3 Nr. 1 St[X.]erG aufgeführten Personen noch zu den in § 3 Nr. 2 und Nr. 3 St[X.]erG genannten Vereinigungen. § 3 Nr. 1 St[X.]erG bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen (vgl. [X.] 1999, 137), Nr. 3 nur auf Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaf-ten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und [X.]uchprüfungsgesellschaften (vgl. §§ 32, 49-55 St[X.]erG; §§ 59c-59m [X.], §§ 1, 27 ff, 128 ff [X.]). Sozietäten werden von diesen Vorschriften nicht erfasst. 11 bb) Die [X.]efugnis einer Sozietät zur Leistung von Hilfe in Steuersachen kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus abgeleitet wer-den, dass ihre [X.]ildung nach § 44b [X.], § 56 Abs. 4 St[X.]erG, § 51 [X.] statthaft ist. Diese Vorschriften bestimmen lediglich die Grenzen einer zulässi-gen beruflichen Kooperation von Mitgliedern der rechts-, wirtschafts- und steu-erberatenden [X.]erufe auf [X.] (vgl. [X.] 1999, 137 f). Sie regeln nicht, ob eine Sozietät oder deren Sozien befugt sind, Steuerberatung zu betreiben. Diese Frage wird allein durch die §§ 3, 4 St[X.]erG beantwortet. 12 - 6 - Dementsprechend berechtigt nach allgemeiner Auffassung die berufs-rechtlich statthafte [X.]ildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 St[X.]erG ausländische Sozien nicht, in [X.] Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind hier nach den §§ 35 ff St[X.]erG zum Steuerberater bestellt (vgl. [X.]T-Drucks. 12/6753, S. 17; [X.] v. 19.3.1998, [X.]St[X.]l. [X.], 361; Kuhls/ Maxl, St[X.]erG 2. Aufl. § 56 Rn. 123; Mittelsteiner/Gilgan/[X.], [X.]erufsordnung der Steuerberater 2002 § 51 Rn. 14; [X.]/Peter, St[X.]erG 3. Aufl. § 56 Rn. 17; [X.]/v. [X.]orstel, Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. § 56 Rn. 40; [X.], [X.] Handbuch der Steuerberatung § 56 St[X.]erG Rn. [X.]). 13 Da § 56 Abs. 4 St[X.]erG nicht die [X.]efugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen regelt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 49, 50 [X.] nicht an. 14 cc) Andererseits ging der Gesetzgeber bei der Fassung des § 56 St[X.]erG davon aus, dass [X.] nicht von einer Sozietät erbracht werden, sondern ausschließlich von ihren Sozien (vgl. [X.] 1999, 137 f). Diese Konzeption ist nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.]G[X.]-(Außen-)Gesellschaft durch die Rechtsprechung überholt. Daher könnte an eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 St[X.]erG auf Sozietäten gedacht werden. Der [X.] braucht jedoch dazu nicht abschließend Stellung zu nehmen. Die Erstreckung des § 3 St[X.]erG auf Sozietäten im Wege einer Analo-gie kommt allenfalls dann in [X.]etracht, wenn sämtliche Sozien in eigener Person nach § 3 St[X.]erG zur Hilfeleistung befugt sind, mithin die - formalisierten - An-forderungen an Ausbildung, Qualifikation sowie persönliche Eignung und [X.] erfüllen, die in der Zulassung zu den in § 3 Nr. 1 St[X.]erG genannten [X.]erufen oder im Fall des § 3 Nr. 4 St[X.]erG durch eine entsprechende im [X.] erworbene [X.]efugnis zum Ausdruck kommt. Darauf kann nicht verzichtet 15 - 7 - werden, weil bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die rechtliche und tat-sächliche Verantwortung für die Hilfeleistung bei den Gesellschaftern liegt, de-nen die Geschäftsführung regelmäßig gemeinschaftlich zusteht (§ 709 Abs. 1 [X.]G[X.]). [X.]) Im vorliegenden Fall erfüllt der Sozius [X.] - der die abge-rechneten Leistungen mindestens teilweise erbracht und durch die Mitunter-zeichnung der entsprechenden Rechnungen auch nach außen hin die Mitver-antwortung übernommen hat - nicht die Voraussetzungen des § 3 St[X.]erG. 16 (1) [X.] ist die Tätigkeit als Steuerberater nicht nach § 3 Nr. 1 St[X.]erG gestattet. Diese [X.]estimmung bezieht sich nur auf Personen, die nach [X.] Recht zum Steuerberater bestellt worden sind ([X.]/v. [X.]orstel, aaO § 3 St[X.]erG Rn. 3). [X.] hat in [X.] weder eine Steuerbe-raterprüfung noch eine Eignungsprüfung nach §§ 37a, 37b St[X.]erG abgelegt. Gegen die [X.]eschränkung der Niederlassungsfreiheit auf Steuerberater, die nach [X.] Recht bestellt sind, bestehen auch europarechtlich keine [X.]e-denken. Durch die Richtlinie 89/48 [X.] ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt worden, für eine qualifizierte Tätigkeit im [X.] die Able-gung einer Eignungsprüfung zu verlangen. Dies hat der [X.] Gesetzgeber in § 37a Abs. 2, § 37b St[X.]erG umgesetzt (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] 2004, 499, 500). 17 (2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist [X.]auch nicht als Wirtschaftsprüfer befugt (§ 3 Nr. 1 St[X.]erG). Dass er in [X.] gemäß § 15 [X.] als Wirtschaftsprüfer zugelassen sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. 18 - 8 - (3) Ebenso wenig ist [X.] nach § 3 Nr. 4 St[X.]erG zur ge-schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Unter diese Vorschrift fallen Personen (oder Vereinigungen), die in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union außerhalb [X.]s beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des [X.] leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 [X.] erbringen. Diese Vorschrift, die auf Art. 49 [X.] [X.]ezug nimmt, [X.] ausschließlich vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungen, d.h. solche, die ohne eine dauerhafte Niederlassung in dem [X.] durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht werden (vgl. [X.], Urt. v. 30. November 1995 - Rs. [X.]/94 - [X.], [X.]E 1995 I, 4165, 4195 Rn. 27 f; [X.] 2003, 502, 503 m.w.N.). Dies kann in der Weise geschehen, dass ein in einem Mitgliedstaat Geschäftsansäs-siger gelegentlich auch Dienstleistungen für Kunden in einem anderen [X.] erbringt, sei es, dass er aus seinem Heimatstaat heraus tätig wird, sei es, dass er sich dazu in den anderen Mitgliedstaat begibt. Das Merkmal "vorübergehend" ist nicht nur unter [X.]erücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinu-ität zu verstehen. An einer grenzüberschreitenden Tätigkeit fehlt es, wenn sich der Leistungserbringer von einer Niederlassung in einem bestimmten [X.] aus werbend an das dortige Publikum wendet. Er unterfällt dann nicht der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 [X.], sondern ausschließlich den [X.]estim-mungen der Art. 43-48 [X.] über die Niederlassungsfreiheit (vgl. [X.] aaO, S. 4196; [X.]. Art. 50 Rn. 1; [X.] in: Schwarze, Art. 49 [X.] Rn. 45, Art. 50 Rn. 12). 19 Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen waren die [X.] des [X.] in [X.] weder vorübergehend noch [X.] - 9 - überschreitend. Sie wurden vielmehr im Rahmen einer kontinuierlichen [X.]e-rufsausübung von einer festen Niederlassung im Inland aus, nämlich in den Räumen der klägerischen Sozietät erbracht. Damit handelt es sich nicht um eine Dienstleistung i.S.d. Art. 49, 50 [X.]. Ein Recht zur Niederlassung in [X.] begründet § 3 Nr. 4 St[X.]erG nicht ([X.], [X.]. v. 24. September 2003 - [X.]/03, n.v.; [X.]/[X.] [X.] 2004, 499, 501). Damit widerspricht die Vorschrift nicht europarechtlichen Vorgaben. Die Niederlassungsfreiheit verschafft nicht das Recht, in einem an-deren Mitgliedstaat einen qualifizierten [X.]eruf auszuüben, ohne den dort vorge-schriebenen Standards zu genügen ([X.], [X.]. v. 19. September 2003 [X.] ([X.]) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). Entgegen der Auffassung der Revi-sion trifft es auch nicht zu, dass den [X.] Rechtsanwälten durch die [X.] eine weitergehende Niederlassungsfreiheit gewährt worden ist, woraus sich möglicherweise Gleichstellungsprobleme hätten ergeben [X.]. Die Richtlinie wird durch die §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vom 9. März 2000 ([X.] I 182) in [X.]s Recht umgesetzt. Danach kann zur Rechtsan-waltschaft in [X.] nur zugelassen werden, wer eine Eignungsprüfung abgelegt hat. 21 Ob [X.] im Sinne von Art. 49 [X.] (auch) in [X.] beruf-lich niedergelassen ist, kann danach offen bleiben. 22 ee) Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 St[X.]erG zur Nichtigkeit des [X.] nach § 134 [X.]G[X.] ([X.]Z 132, 229, 231; [X.], Urt. v. 14. April 2005 - [X.] ZR 109/04, [X.], 1334). 23 - 10 - 2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage können der Klägerin jedoch Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter [X.]ereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]) zustehen. 24 a) Die [X.]eklagte hat die Dienste der Klägerin ohne rechtlichen Grund [X.], so dass diese - falls nicht § 817 Satz 2 [X.]G[X.] entgegensteht - einen [X.] hat (§§ 812, 818 Abs. 2 [X.]G[X.]). Dieser richtet sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom [X.] ersparten Vergütung ([X.]Z 70, 12, 17; [X.], Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 50/98, [X.], 1560, 1562). Die Dienstleistung aufgrund eines nich-tigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der [X.] sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen. Dass die [X.]eklagte, falls sie gewusst hätte, dass die Klägerin nicht befugt ist, ge-schäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, einen zur steuerlichen [X.]era-tung befugten [X.] beauftragt hätte, ist nahe liegend, weil sie zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet war. Diesem [X.] hätte die [X.]eklagte auch eine Vergütung zahlen müssen. 25 Der Einwand der Revisionserwiderung, es fehle an jedem Sachvortrag der Klägerin zum Umfang und zur [X.]edeutung der erbrachten Leistungen, greift nicht durch. Der vermisste Vortrag war nicht erforderlich, weil sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Rechnungen stützt, in denen ihre Tätigkeiten unter Angabe des jeweiligen [X.] aufgelistet sind. Im Übrigen ist die Klägerin bisher nicht darauf hingewiesen worden, dass insofern noch Vor-trag erforderlich sein könnte. 26 - 11 - b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts sind [X.]ereicherungsan-sprüche nicht zwingend nach § 817 Satz 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. 27 aa) Die Anwendung des § 817 Satz 2 [X.]G[X.] setzt voraus, dass der [X.] vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat ([X.]Z 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leicht-fertig verschlossen hat ([X.], Urt. v. 9. Oktober 1991 - [X.], [X.], 310, 311; v. 23. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1490, 1491). 28 bb) Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des [X.]e-rufungsgerichts wusste [X.] zwar, "dass er die Voraussetzungen für die Ausübung des [X.]erufes eines Steuerberaters in [X.] nicht erfüllt". Darauf kommt es jedoch nicht an, weil [X.] nicht [X.] , sondern die Klägerin war. Dass [X.]gewusst habe, auch die Klägerin sei nicht berechtigt, steuerberatende Leistungen zu erbringen und abzurechnen, ist nicht festgestellt. Da die Klägerin ihre Klage auf den Standpunkt stützt, unabhängig davon, was [X.]erlaubt gewesen sei, habe jedenfalls sie - die Kläge-rin - befugtermaßen Hilfe in Steuersachen geleistet, behauptet sie insofern zugleich die Gutgläubigkeit des G.

. Dies wird der Tatrichter zu [X.] haben. 29 Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das [X.] durch Urteil vom 29. April 2003 (23 U 171/02) den damals als einzelne So-zien auftretenden Gesellschaftern der Klägerin bescheinigt hat, sie seien grundsätzlich berechtigt, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Ob G. als Steuerberater im Sinne des [X.] zu behandeln sei, könne dahin stehen, da [X.]unstreitig Steuerberater sei. Unerheblich sei auch, wer die tatsächliche [X.]eratung durchführe, weil [X.]in jedem Fall für die 30 - 12 - [X.]eratung verantwortlich sei. Im vorliegenden Verfahren hat das erstinstanzliche Gericht diesen Rechtsstandpunkt geteilt. Dieser entspricht genau der Rechtsauffassung der Klägerin. Deshalb kann nicht ohne weiteres davon aus-gegangen werden, das Gegenteil habe derart klar zutage gelegen, dass die Klägerin sich dieser Einsicht mutwillig verschlossen habe. [X.]eachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass das [X.]erufungsgericht die Revision zugelassen hat. Dies ist geschehen, damit höchstrichterlich entschieden wird, ob die gemeinsame [X.]erufsausübung im Rahmen einer Sozietät, von denen ein Sozius nicht die Voraussetzungen für die Ausübung des [X.]erufs eines Steuerberaters in [X.] aufweist, jedoch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach [X.] Recht ist, zulässig ist. Dies kann darauf hindeuten, dass es sich in dem Zeitpunkt, als die Klägerin die streitgegenständlichen Leistungen erbrachte, um eine nicht einfach zu beant-wortende Frage handelte. 31 - 13 - II[X.] Das [X.]erufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig davon weiß die Klägerin künftig, dass sie zur Erbrin-gung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nicht befugt ist. 32 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 35 C 4392/03 - LG [X.], Entscheidung vom 18.11.2004 - 21 S 208/04 -

Meta

IX ZR 229/04

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 229/04 (REWIS RS 2006, 5334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5334

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