Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2022, Az. 6 B 13/22

6. Senat | REWIS RS 2022, 4445

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Gegenstand

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV nur bei Bedürftigkeit des Empfängers


Leitsatz

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV setzt voraus, dass der Bezug von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I

1

Die Klägerin beantragte bei der beklagten Rundfunkanstalt eine [X.]efreiung von der [X.], weil ihr Ehemann Pflegegeld nach dem [X.] bezieht. Zudem beantragte sie eine Ermäßigung des [X.]eitrags. Die Rundfunkanstalt lehnte beide Anträge ab und wies die anschließend erhobenen Widersprüche zurück.

2

Die hiergegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer [X.]efreiung nicht zustehe. Der [X.]ezug von Pflegegeld nach dem [X.] ([X.]ayLPflGG) erfülle nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.]staatsvertrag ([X.]). Diese Norm erfasse zwar ihrem Wortlaut nach "Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften". Auf die [X.]ezeichnung der Rechtsgrundlage komme es jedoch nicht an. Nach Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesetzessystematik sei eine [X.]efreiung wegen des [X.]ezugs von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften nur gerechtfertigt, wenn vor der Gewährung der Sozialleistung eine [X.]edürftigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Der Katalog von [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] setze voraus, dass der [X.]eitragsschuldner eine dort genannte Sozialleistung beziehe oder von dem in § 4 Abs. 1 Nr. 9 und [X.]. 1 [X.] bezeichneten Personenkreis erfasst werde. Dem liege das System der sog. bescheidgebundenen [X.]efreiung zugrunde. Nur derjenige habe einen [X.]efreiungsanspruch, dessen [X.]edürftigkeit durch eine Sozialbehörde geprüft und in deren [X.]escheid bestätigt worden sei oder dem vom Staat bestätigt werde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die [X.]efreiung erfülle. Dies gelte auch für § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.]. Der Gesetzgeber habe mit dem Katalog des § 4 Abs. 1 [X.] die bisher in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ([X.]) normierten einkommensabhängigen [X.]efreiungstatbestände erhalten wollen. Auch die beiden weiteren in § 4 Abs. 1 Nr. 7 [X.] geregelten Sozialleistungen hingen von der [X.]edürftigkeit des Anspruchsberechtigten ab. Da das [X.] [X.] nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung nicht als Sozialleistung ausgestaltet sei und allen Pflegebedürftigen in [X.] unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen gewährt werde, falle es nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.]. Dies habe der Landesgesetzgeber nunmehr in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 [X.]ayLPflGG klargestellt. Wenn Rundfunkanstalten in anderen [X.]undesländern wegen des [X.]ezugs von [X.] eine [X.]efreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.] erteilten, könne die Klägerin hieraus keinen [X.]efreiungsanspruch im Wege der Gleichbehandlung herleiten. Andere [X.]efreiungs- oder Ermäßigungstatbestände seien nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin, mit der sie eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend macht.

II

4

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 27. September 2021 - 6 [X.] 1.21 - NVwZ 2022, 70 Rn. 4 m. w. N.). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann und die [X.]eschwerde keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 27. September 2021 - 6 [X.] 1.21 - NVwZ 2022, 70 Rn. 4 m. w. N.).

6

2. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "der [X.]ezug von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften nur dann Grundlage für eine [X.]efreiung von der [X.] nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 [X.] [ist], wenn der [X.]ezug von Pflegegeld eine Sozialleistung darstellt, die aufgrund einer wirtschaftlichen [X.]edürftigkeitsprüfung sozialbehördlich festgestellt wurde", lässt sich anhand der üblichen Auslegungsregeln und der zu § 4 [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.] ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Danach kommt eine [X.]efreiung wegen des [X.]ezugs von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften nur in [X.]etracht, wenn der Anspruch auf diese Sozialleistung von der [X.]edürftigkeit des Empfängers abhängt und diese von der [X.]ehörde geprüft und bestätigt worden ist.

7

a) Zwar spricht gegen dieses enge Verständnis der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.], wonach Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der [X.]eitragspflicht auf Antrag befreit werden. Auch liegt die Vermutung nahe, dass dem Gesetzgeber bei der Einfügung des Tatbestandes durch den [X.] zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. [X.]) vom 7. Juni 2011 ([X.]Y GV[X.]l. [X.]) die damals geltenden landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen in [X.], [X.] und [X.] vor Augen gestanden haben. Danach haben Personen mit im Einzelnen jeweils bezeichneten schweren [X.]ehinderungen einen Anspruch auf Pflegegeld zum Ausgleich der durch ihre [X.]ehinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen (vgl. §§ 1, 2 LPflGG [X.][X.] i. d. F. der [X.]ekanntmachung vom 11. Oktober 1995 <[X.][X.] GV[X.]l. I S. 259>; §§ 1, 3 Abs. 1 LPflGG [X.]E vom 17. Dezember 2003 <[X.]E GV[X.]l. S. 606>, §§ 1, 2 LPflGG [X.] vom 31. Oktober 1974 <[X.] GV[X.]l. S. 466>). Allerdings wird diese Vermutung nicht durch die Gesetzesbegründung bestätigt, die sich zu diesem [X.] nicht verhält (vgl. [X.]. 16/7001 S. 15).

8

b) Dass die [X.]efreiung von der [X.] wegen des [X.]ezugs von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften nur bei einer behördlich festgestellten [X.]edürftigkeit des Empfängers in [X.]etracht kommt, beruht indes auf dem Sinn und Zweck des Katalogs von [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] sowie dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Vorteilsgerechtigkeit.

9

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] sieht § 4 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.]efreiung aus [X.] Gründen vor. Voraussetzung ist, dass der [X.]eitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und [X.]. 2 [X.] genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 [X.] erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 [X.] durch eine entsprechende [X.]estätigung der [X.]ehörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden [X.]escheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der [X.]efreiung von der [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen [X.]efreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der [X.]efreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des [X.] ([X.]) vom 31. August 1991 ([X.]Y GV[X.]l. [X.]) eingeführt und beibehalten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - [X.]VerwGE 167, 20 Rn. 17; zum früheren Recht: [X.]VerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; [X.]eschluss vom 18. Juni 2008 - 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). Das System der bescheidgebundenen [X.]efreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur denjenigen zu befreien, dessen [X.]edürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren [X.]escheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die [X.]efreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige [X.]erechnungen zur Feststellung der [X.]edürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den [X.]ezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer [X.]efreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden [X.]eitragspflicht gemacht werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - [X.]VerwGE 167, 20 Rn. 21 m. w. N. zum früheren Recht). Soweit die in § 4 Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.]efreiungstatbestände an den [X.]ezug von Sozialleistungen anknüpfen, kommen sie nach der Rechtsprechung des [X.] nur denjenigen Personen zugute, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande sind, Rundfunkbeiträge zu bezahlen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - [X.]VerwGE 161, 224 Rn. 39).

Entsprechendes hat für den [X.]ezug von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften zu gelten, weil die Landesgesetzgeber diese [X.]efreiungsmöglichkeit in den Katalog des § 4 Abs. 1 [X.] integriert haben. Empfänger derartiger [X.] können daher nur befreit werden, wenn sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande sind, Rundfunkbeiträge zu bezahlen, und ihre [X.]edürftigkeit am Maßstab der landesgesetzlichen Regelung durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft sowie in deren [X.]escheid bestätigt wird. Insofern gilt für diesen [X.] nichts Anderes als für die beiden anderen Alternativen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 [X.]. Auch die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften [X.]uches des Sozialgesetzbuches (SG[X.] XII) und als Leistung der [X.] nach dem [X.]undesversorgungsgesetz ([X.]VG) hängen jeweils von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers und damit von dessen [X.]edürftigkeit ab (vgl. § 61 Satz 1 i. V. m. §§ 82 ff. SG[X.] XII sowie § 26c Abs. 1 und 5 [X.]VG i. V. m. § 61 Satz 1 SG[X.] XII).

bb) [X.]estätigt wird diese Auffassung durch das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Der Rundfunkbeitrag ist als Vorzugslast ausgestaltet. Der Gleichheitssatz fordert für die Erhebung solcher Lasten, dass sich die [X.]elastung der Abgabepflichtigen nach der Größe ihres individuellen Vorteils richtet. [X.] in Gestalt von [X.]efreiungen oder Ermäßigungen der [X.]eitragspflicht müssen durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs oder bei vorteilsfremden wie z. [X.]. sozialpolitischen Gründen sachlich gerechtfertigt sein (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 84 Rn. 26 zur rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] und vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - [X.]VerwGE 161, 224 Rn. 30 ff. zur Ermäßigung des [X.] für Schwerbehinderte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die durch die rundfunkbeitragsrechtlichen [X.] entstehende Mehrbelastung auf Seiten der Abgabepflichtigen müssen sich in verhältnismäßig engen Grenzen halten ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - [X.]VerwGE 161, 224 Rn. 30).

Hiernach kommt mit [X.]lick auf den Maßstab der Vorteilsgerechtigkeit eine [X.]efreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 [X.] wegen einer Schwerbehinderung nicht in [X.]etracht. Die [X.] schwerbehinderter Menschen entspricht dem Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, weil auch diese die öffentlichen Rundfunkprogramme nutzen können (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - [X.]VerwGE 161, 224 [X.], Rn. 31). Erforderlich ist vielmehr für diese [X.]efreiungsmöglichkeit eine anderweitige sachliche Rechtfertigung. Insoweit kommt nach dem System der [X.]efreiungstatbestände nur in [X.]etracht, dass der Empfänger der Sozialleistung außerstande ist, den Rundfunkbeitrag aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen, er mithin am Maßstab des Rechts der jeweiligen Sozialleistung als bedürftig anzusehen ist. Nur so verstanden erweist sich die [X.]efreiungsmöglichkeit aus sozialem Grund und die hierdurch entstehende Mehrbelastung mit dem Gebot der Vorteilsgerechtigkeit vereinbar (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - [X.]VerwGE 161, 224 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (vgl. bereits zum [X.]: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - [X.] 310 § 188 VwGO Nr. 18).

Meta

6 B 13/22

14.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2022, Az: 7 BV 21.2209, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 Nr 7 Alt 3 RdFunkBeitrStVtr BY, § 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr BY 1991, Art 2 Abs 4 S 4 PflGG BY, § 1 PflGG BB, § 2 PflGG BB, § 1 PflGG BE, § 3 Abs 1 PflGG BE, § 1 PflGG RP, § 2 PflGG RP

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2022, Az. 6 B 13/22 (REWIS RS 2022, 4445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4445

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