Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 372/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 647

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[X.]/02vom19. November 2002in der [X.] gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Der Antrag des Angeklagten [X.], ihm Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2002 werden als unbegründetverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, [X.] Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigenAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] Der Antrag des Angeklagten [X.], ihm zur Anbringung [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist [X.]. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren [X.] und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der [X.] derVerletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die [X.] Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern eslediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichenFrist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die [X.] einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] indes unzulässig (BGHR [X.] 3 -§ 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßteRevisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unterden gegebenen Umständen unschädlich (vgl. [X.] in [X.]. § 344Rdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die [X.] versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegender Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen [X.] Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früherenVerteidigers.2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landge-richts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nichtentsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeich-net (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Tolksdorf [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 372/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 372/02 (REWIS RS 2002, 647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 647

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