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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch ent-fällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3Satz 2, § 69 b StGB.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.] von [X.][X.]
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15.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 3 StR 461/01 (REWIS RS 2002, 5064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5064
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