Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 15 W (pat) 27/12

15. Senat | REWIS RS 2015, 8663

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Leitsatz

Modifizierte Epoxidharze

Sind in einem Patentanspruch unterschiedliche Lösungen der gleichen erfinderischen Idee über die eine Verknüpfung oder eine Alternative ausdrückende Konjunktion „und/oder“ verbunden, stellt eine daraus resultierende Breite des Patentanspruchs keine Frage der Klarheit, sondern eine Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit dar (vgl. auch 20 W (pat) 305/02).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 39 738.4

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 6. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richter [X.], Heimen und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 17. August 2012 wird aufgehoben und das Patent [X.] 39 738 erteilt.

Bezeichnung:

Verfahren zur Herstellung von lagerstabilen modifizierten cycloaliphatischen Epoxidharzen und deren Verwendung

Anmeldetag:

21. August 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Anlage 1, Patentansprüche 3 bis 17, eingegangen beim [X.] am 16. Februar 2008 sowie Beschreibung, Seiten 1 bis 11, eingegangen beim [X.] am 7. Februar 2008

Gründe

I.

1

Mit [X.]eschluss vom 17. August 2012 hat die Prüfungsstelle für [X.] des [X.] die Patentanmeldung 199 39 738 .4 mit der [X.]ezeichnung

2

"Verfahren zur Herstellung von [X.] modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen und deren Verwendung"

3

zurückgewiesen.

4

Der Zurückweisung zugrunde liegt eine 17 Patentansprüche umfassende Anspruchsfassung, eingegangen beim [X.] am 16. Februar 2008, deren unabhängige auf zwei Verfahren und drei Verwendungen gerichtete Patentansprüche 1, 2 und 14, 16 und 17 den folgenden Wortlaut haben:

Abbildung

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5

Für die [X.]eurteilung der Patentfähigkeit wurden von der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] im [X.]ahmen der [X.]echerche gemäß § 43 [X.] die [X.] bis [X.] sowie im Prüfungsverfahren die Druckschrift [X.] ermittelt.

6

[X.] [X.] 38 38 748 C2

7

[X.] [X.] 38 07 571 C3

8

[X.] [X.] 195 08 544 [X.]

9

[X.] [X.] 37 16 417 [X.]

D5 EP 07 42 805 [X.]1

D6 EP 05 89 913 [X.]1

D7 EP 03 16 873 [X.]1

[X.] [X.] 32 17 653 [X.]

[X.] EP 04 21 609 [X.]1

[X.] EP 02 62 414 [X.]1

[X.] [X.] 17 45 035 C2.

In der Patentanmeldung selbst sind mit Ausnahme der [X.]6 und [X.] Druckschriften zum überwiegenden Teil nur mit Aktenzeichen als Stand der Technik genannt. Soweit diese offengelegt sind, werden sie in der folgenden Liste angeführt.

[X.] [X.] 199 01 118 [X.]

[X.] [X.] 199 04 232 [X.]

[X.] [X.] 199 22 032 [X.]

[X.] [X.] 199 30 863 [X.]

[X.] [X.] 196 34 721 [X.]

[X.]7 [X.] 198 08 857 [X.]

[X.] [X.] 100 00 019 [X.] (mit Priorität [X.] 199 10 206.6)

[X.] EP 0 728 163 [X.] ([X.]/12639 [X.]).

In der [X.]egründung des Zurückweisungsbeschlusses nimmt die Prüfungsstelle [X.]ezug auf ihren Prüfbescheid vom 9. Mai 2012, in welchem der Sachstand der sachlichen Prüfung mitgeteilt worden und auf die Möglichkeit einer Zurückweisung hingewiesen worden sei, und auf den an das [X.] gerichteten [X.] des [X.]s vom 31. Mai 2012, der in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem letzten Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle stehe, jedoch keine inhaltliche Stellungnahme treffe und auch nicht erkennen lasse, die mit dem letzten Prüfungsbescheid gerügten Mängel beseitigen zu wollen. Im Wesentlichen ist die Zurückweisung damit begründet, dass es an der erforderlichen Klarheit des chemischen Herstellungsverfahrens gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 fehle, weil offen sei, ob Formulierungen wie "und/oder" ausschließlich alternativ (entweder-oder) oder kumulativ (im Sinne von beiden Möglichkeiten gemeinsam) gemeint seien. Auch würden allein im [X.] die Formulierungen "und/oder" und "beziehungsweise" 15-mal verwendet, was zu einer völlig unüberschaubaren Anzahl an denkbaren Varianten führe. Wegen des [X.] auf Anspruch 1 bzw. 2 gelte für die mit den Patentansprüchen 14 und 17 beanspruchten Verwendungen der Einwand fehlender Klarheit ebenfalls. Der [X.] habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern und konstruktive Änderungsvorschläge einzureichen, was nicht im erforderlichen Umfang erfolgt sei, und die Prüfungsstelle sei wegen der fehlenden Mitwirkung des [X.]s gehindert, die aufgezeigten Unklarheiten selbst zu beheben. Daher sei eine Erteilung nicht möglich. Auch eine mündliche Verhandlung sei nicht mehr sachdienlich erschienen, da der [X.] den Prüfungsbescheid vom 9. Mai 2012 für unzulässig ansehe.

Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Anmelder am 18. August 2012 formlos übersandt, eine erneute Übersendung mittels eingeschriebenen [X.]riefes erfolgte am 7. September 2012. Mit am 14. September 2012 beim [X.] eingegangenen und am 27. September 2012 an das [X.] weitergeleiteten [X.] vom 13. September 2012, und mit [X.] vom 1. Oktober 2012, eingegangen beim [X.] am 4. Oktober 2012, hat der Anmelder [X.]eschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt.

Er hat sein Patentbegehren mit der Anspruchsfassung aus dem [X.] vom 15. Februar 2008 verteidigt und zunächst beantragt, den [X.]eschluss der Prüfungsstelle vom 17. August 2012 aufzuheben und die Erteilung eines Patents aufgrund der Ansprüche 1 bis 17, eingegangen beim [X.] am 16. Februar 2008, und der [X.]eschreibung vom 6. Februar 2008, eingegangen beim [X.] am 7. Februar 2008, zu beschließen. In der Sache führt er aus, dass bereits im [X.]escheid der Prüfungsstelle vom 11. Oktober 2007 bestätigt worden sei, dass die [X.] bis [X.] dem erfindungsgemäßen Verfahren nicht entgegenstünden und auch kein weiteres entgegenstehendes Material ermittelt worden sei. Den weiteren angemahnten Änderungen redaktioneller Natur sei er umgehend nachgekommen. Eine in einem Folgebescheid der Prüfungsstelle angesprochene unzulässige Erweiterung der Anspruchsfassung sei als zulässig offenbart nachgewiesen worden. Auch biete die mit [X.]escheid vom 9. Mai 2005 von der Prüfungsstelle in das Verfahren eingeführte Druckschrift [X.] dem Fachmann keine Anregung zu dem vorliegend beanspruchten Verfahren. Diese Druckschrift sei zudem nicht in dem auf fehlende Klarheit gestützten Zurückweisungsbeschluss erwähnt worden. Zudem sei dem [X.] hinsichtlich fehlender Kooperationsbereitschaft kein Vorwurf zu machen, da die Prüfungsstelle ohne Angabe plausibler Gründe die in Aussicht gestellte Erteilung verzögert habe.

Mit [X.] vom 9. März 2015 hat der Senat dem [X.] zwei unabhängige Patentansprüche 1 und 2 vorgeschlagen, die zusammen mit den geltenden Patentansprüchen 3 bis 17 und der geltenden [X.]eschreibung vor dem ausgewiesenen Stand der Technik als patentfähig beurteilt werden könnten, die der [X.] sich zu Eigen gemacht hat.

Der [X.] beantragt mit [X.] vom 11. Mai 2015 nunmehr sinngemäß

den [X.]eschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es vom 17. August 2012 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2 gemäß der diesem [X.]eschluss beiliegenden Anlage 1, Patentansprüche 3 bis 17, eingegangen beim [X.] am 16. Februar 2008 sowie [X.]eschreibung, Seiten 1 bis 11, eingegangen beim [X.] am 7. Februar 2008, im Übrigen wie angemeldet.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 3 bis 13 und 15 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die [X.]eschwerde ist gemäß § 73 Abs. 1 [X.] statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

Die [X.]eschwerde ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Das [X.] hat den Zurückweisungsbeschluss vom 17. August 2012 nach Aktenlage entgegen §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 3ff. [X.] zunächst nur formlos übersandt. Die [X.]eschwerdefrist wurde mangels ordnungsgemäßer Zustellung damit nicht in Gang gesetzt. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist vom [X.] erst am 7. September 2012 veranlasst worden, und zwar durch Absendung eines Übergabeeinschreibens (§ 127 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 4 Abs. 1 [X.]), welches der Anmelder nach eigenen Angaben bereits am 7. September 2012 tatsächlich erhalten hat. Demzufolge ist sowohl durch die – nach Weiterleitung seitens des [X.]s – am 27. September 2012 beim [X.] eingegangene erste [X.]eschwerdeschrift als auch durch die am 4. Oktober 2012 beim [X.] eingegangene zweite [X.]eschwerdeschrift vom 1. Oktober 2012 die [X.]eschwerdefrist eingehalten.

Die [X.]eschwerdegebühr wurde (mehrfach) innerhalb der [X.]eschwerdefrist gezahlt.

2. Die [X.]eschwerde ist auch begründet, da Gründe, die der Erteilung des Patents entgegenstehen, nicht bestehen.

a) Gegenstand der Erfindung sind Verfahren zur Herstellung von [X.] modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen sowie die Verwendung der nach diesen Verfahren hergestellten modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharze (Anmeldeunterlagen: Seite 2, 2. Absatz bzw. [X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 1, Zeilen 8 bis 12). Die geltenden auf das Herstellungsverfahren gerichteten Patentansprüche 1 und 2 gliedern sich in folgende Merkmale:

1 Verfahren zur Herstellung

1.1 von [X.], bei [X.]aumtemperatur flüssigen oder halbfesten, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen (A) oder

1.2 von [X.], schmelzbaren und/oder löslichen und/oder dispergierbaren, bei [X.]aumtemperatur festen, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen ([X.]),

1.3 wobei (A) und ([X.]) mehr als eine [X.] pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen und

1.4 mindestens eine sekundäre [X.]lgruppe pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen und

1.5 mindestens eine Esterbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen sowie

1.6 durch die chemisch eingebauten Modifizierungsmittel mindestens zwei Doppelbindungen aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, dass umgesetzt werden

1.7 bei [X.]aumtemperatur flüssige [X.]aliphatische Diepoxidverbindungen und

1.8 [X.] aus ungesättigten Dicarbonsäuren und/oder deren Anhydriden und [X.]vinylethern und/oder [X.]vinylethern und/oder

1.9 [X.] aus ungesättigten Dicarbonsäuren und/oder deren Anhydriden und [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten mit [X.] in ihrer Struktur und/oder [X.] mit einer sekundären [X.]lgruppe aus der Umsetzung von Versaticsäureglycidylester mit (Meth)Acrylsäure und/oder [X.] mit einer sekundären [X.]lgruppe aus der Umsetzung von [X.] und [X.]([X.])acrylaten,

1.10 bei erhöhter Temperatur

1.11 in Abwesenheit oder Gegenwart organischer Lösungsmittel und/oder

1.12 inerter Atmosphäre und/oder

1.13 Katalysatoren für die [X.] und/oder

1.14 Polymerisationsinhibitoren,

1.15 wobei auf eine [X.] 0,02 bis 0,49 Äquivalente der vorstehenden Verbindungen verwendet werden.

2 Verfahren zur Herstellung

2.1 von [X.], bei [X.]aumtemperatur flüssigen oder halbfesten, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen (A) oder

2.2 von [X.], schmelzbaren und/oder löslichen und/oder dispergierbaren, bei [X.]aumtemperatur festen, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen ([X.]),

2.3 wobei (A) und ([X.]) mehr als eine [X.] pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen und

2.4 mindestens eine sekundäre [X.]lgruppe pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen und

2.5 mindestens eine Esterbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen sowie

2.6 mindestens eine olefinische Doppelbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht, dadurch gekennzeichnet, dass umgesetzt werden,

2.7 bei [X.]aumtemperatur flüssige [X.]aliphatische Diepoxidverbindungen und

2.8 [X.] aus gesättigten Dicarbonsäuren und/oder deren Anhydriden und [X.]vinylethern und/oder [X.]vinylethern, und/oder

2.9 [X.] aus gesättigten Dicarbonsäuren und/oder deren Anhydriden und [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten mit [X.] in ihrer Struktur und/oder [X.] mit einer sekundären [X.]lgruppe aus der Umsetzung von Versaticsäureglycidylester mit (Meth)Acrylsäure und/oder [X.] mit einer [X.]lgruppe aus der Umsetzung von [X.] und [X.]([X.])acrylaten,

2.10 bei erhöhter Temperatur,

2.11 in Abwesenheit oder Anwesenheit organischer Lösungsmittel und/oder

2.12 inerter Atmosphäre und/oder

2.13 Katalysatoren für die [X.] und/oder

2.14 Polymerisationsinhibitoren,

2.15 wobei auf eine [X.] 0,02 bis 0,49 Äquivalente der vorstehenden Verbindungen verwendet werden.

Die der Zurückweisung zugrunde liegenden [X.], 16 und 17 sind in ihrem Wortlaut unverändert geblieben.

b) Als zuständiger Fachmann ist ein [X.] mit einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerchemie anzusehen, der über mehrjährige [X.]erufserfahrung im [X.]ereich der Polymerherstellung und -verarbeitung, insbesondere auf dem Gebiet der Epoxidharze, verfügt.

1.1 bis 1.5, 1.7 bis 1.8 und 1.10 bis 1.15 unmittelbar inhaltlich aus dem Patentanspruch 1 vom Anmeldetag hervor. Die beanspruchten [X.] aus ungesättigten Dicarbonsäuren bzw. deren Anhydriden und [X.]([X.])acrylaten ([X.] 1.9) leiten sich aus der ursprünglich eingereichten [X.]eschreibung her (Anmeldeunterlagen: Seite 2, 2. Absatz, Zeilen 11 bis 9 von unten). Dass die [X.]aliphatischen Epoxidharze "durch die chemisch eingebauten Modifizierungsmittel mindestens zwei ungesättigte Doppelbindungen aufweisen" (Merkmal 1.6) ist gleichermaßen der ursprünglich eingereichten [X.]eschreibung zu entnehmen (Anmeldeunterlagen: Seite 6, letzter Absatz, Zeilen 4 bis 5 in Verbindung mit Patentanspruch 1). Im Patentanspruch 1 vom Anmeldetag sind die aus dem Verfahren resultierenden Epoxidharze zwar durch "zusätzlich" mindestens zwei ungesättigte Doppelbindungen gekennzeichnet, die "sowohl durch Esterbindungen als auch durch eine oder mehrere Methylengruppen und/oder Alkyl-, [X.], [X.], Aryl- oder Aralkyl- miteinander verbunden sind" (Anmeldeunterlagen: Patentanspruch 1, letzte 4 Zeilen). Die Streichung des Merkmals "zusätzlich" erweitert den beanspruchten Gegenstand jedoch nicht, da die Doppelbindungen bereits "zusätzlich" durch die chemisch eingebauten Modifizierungsmittel (Merkmal 1.6) eingebracht sind. Gleiches gilt für die Streichung der die Verbindung der Doppelbindungen charakterisierenden, strukturellen Merkmale, weil schon am Anmeldetag dem Patentanspruch 1 die [X.]eaktion von [X.]n von Dicarbonsäure(anhydriden) mit [X.]([X.])alkylvinylethern (Merkmal 1.8), mit [X.]([X.])acrylaten mit Polyoxyalken-Einheiten in ihrer Struktur und mit [X.] aus der [X.]eaktion von [X.] und [X.]([X.])acrylaten ([X.]e 1.9) offenbart war, die zwangsläufig zu Strukturelementen führt, in welchen die Doppelbindungen auch durch Etherbrücken getrennt sind. Die Merkmale 2.1 bis 2.9 lassen sich auf den Patentanspruch 2 vom Anmeldetag zurückführen. Auch der Ersatz des ursprünglich gewählten Ausdrucks "bzw." durch "und/oder" bei den [X.]n aus Dicarbonsäuren bzw. deren Anhydriden in den Patentansprüchen 1 und 2 (Merkmale 1.8, 2.8, 1.9 und 2.9) ist den Anmeldeunterlagen zu entnehmen, denn Dicarbonsäuren, deren Anhydride und Mischungen aus beiden Klassen sind als geeignete Ausgangsmaterialien beschrieben (Anmeldeunterlagen: Seite 2, 2. Absatz, Zeilen 1 bis 6 und 18 bis 22 i. V. m Seite 3, 3. Absatz).

Das auf ein spezielles Versaticsäurederivat gerichtete Verfahren nach [X.] ist in der ursprünglich eingereichten [X.]eschreibung offenbart (Anmeldeunterlagen: Seite 4, letzter Absatz), wo mit Verweis auf einen optional einstellbaren Fluorgehalt, der ganze oder teilweise Ersatz der vorstehenden - aus Gründen der Logik fluorhaltigen - carboxylhaltigen Verbindungen durch [X.] ([X.]) beschrieben ist (Anmeldeunterlagen: Seite 4, letzter Absatz, Zeilen 1 bis 4). Im Einzelnen sind beim Patentanspruch 4 die Merkmale der Zeilen 1 bis 5 (einschließlich Punkt (a)) auf Seite 4, letzter Absatz, Zeilen 1 bis 5 der ursprünglichen [X.]eschreibung, die der Zeilen 6 bis 9 für die als optional beschriebenen fluorhaltigen Carboxylverbindungen der Patentansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag und die der Zeilen 9/10 bis 14 auf Seite 4, Zeilen 15 bis 25 der Anmeldeunterlagen offenbart. Die Gegenstände des Unteranspruchs 7 gehen aus den Patentansprüchen 1 und 2 sowie aus Seite 5, vorletzter Absatz, der [X.]eschreibung vom Anmeldetag hervor. Wegen des [X.] auf den geltenden Patentanspruch 2 ist der [X.] im Vergleich zu seiner ursprünglich offenbarten Fassung im Patentanspruch 9 vom Anmeldetag durch den Wegfall des Merkmals "sekundäre [X.]lgruppe" nicht erweitert. Die Merkmale des Unteranspruchs 11 gehen bis zur 4. Zeile (erste und/oder-Verknüpfung) aus dem Patentanspruch 5 vom Anmeldetag hervor. Alle weiteren Merkmale betreffend [X.] von [X.]n oder Anhydriden mit silylsubstituierten einwertigen Alkoholen, wobei bestimmte [X.] bevorzugt sind, finden sich in den Unterlagen vom Anmeldetag selbst nicht unmittelbar beschrieben. Die [X.]eschreibung vom Anmeldetag (Anmeldeunterlagen: Seite 5, Absätze 1 und 2) verweist diesbezüglich auf siliciumorganische [X.] gemäß einer nicht vorveröffentlichten Patentanmeldung ([X.] 199 10 206.6: Seite 3, Absatz 4). Die [X.] 199 10 206.6 ist nicht offengelegt worden, bildet aber den [X.] für die offengelegte Druckschrift [X.] 100 10 190 [X.] und ist damit der Öffentlichkeit zugänglich. Damit gehen die im Patentanspruch 11 ab Zeile 4 beanspruchten Merkmale aus der [X.] 199 10 206.6 durch direkte Angabe der Fundstelle (Seite 3, Absatz 4) hervor. Die Gegenstände der Patentansprüche 3, 5, 6, 8, 9 und 12 bis 17 gehen inhaltlich auf die Patentansprüche 1 und 2, 3, 4, 7, 8, 6 und 10 bis 14 vom Anmeldetag zurück.

d) Im Prüfungsverfahren geltend gemachte [X.] fehlende Klarheit und Ausführbarkeit sind bei den beanspruchten Verfahren nicht festzustellen.

Die wegen der Häufung der Ausdrücke "und/oder" und "bzw." von der Prüfungsstelle als unklar gewerteten Patentansprüche 1 und 2 sind auf Verfahren zur Erzeugung modifizierter [X.]aliphatischer Epoxidharze gerichtet. Damit bilden [X.]aliphatische Diepoxidverbindungen die erste zwingend vorhandene, weil zu modifizierende, [X.]eaktionskomponente, die mit 0,02 bis 0,49 Äquivalenten definierter [X.] bei erhöhter Temperatur zur [X.]eaktion gebracht werden. Die in der [X.]eschreibung nicht weiter ausgeführte Konjunktion "und/oder" kann dabei nichts anderes bedeuten, als dass die [X.] allein oder in beliebiger Kombination mit der ersten [X.]eaktionskomponente umgesetzt werden.

Auch die im Prüfungsverfahren bemängelte Ausführbarkeit des Verfahrens ist gegeben, da die den beanspruchten Verfahren zugrunde liegenden [X.]eaktionen übliche und lange bekannte [X.]eaktionen der Polymerchemie darstellen, nämlich die Addition von Carbonsäurederivaten mit freier Carboxylgruppe an [X.] (vgl. [X.] 17 45 035 C2 ([X.]) des [X.]s). In der Patentanmeldung sind zudem Ausführungsbeispiele angegeben. Somit gibt es keinen Anlass, die Ausführbarkeit in Frage zu stellen. Auch Schwierigkeiten beim Verständnis der Patentansprüche 1 und 2 wegen der sehr komprimierten Darstellung der jedenfalls an sich bekannten [X.]eaktionsvarianten anhand der [X.] vermögen daran nichts zu ändern.

e) Da die maßgeblichen Merkmale der beiden zueinander in [X.] stehenden Patentansprüche 1 und 2 von der Struktur der zur Umsetzung gebrachten Edukte einschließlich deren Molverhältnisse bestimmt und damit stofflicher Art sind, während die verfahrenstechnischen Merkmale mit Ausnahme der – für den Fachmann üblichen (vergleiche beispielsweise [X.]: Spalte 2, Zeilen 28 bis 33) – erhöhten Temperatur lediglich optional sind, kann sich die Patentfähigkeit des [X.] nur auf die stoffliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit hinsichtlich der Verfahrensprodukte einschließlich deren Verwendung stützen.

1.8, 1.9, 2.8 und 2.9, also mit über Kohlenstoff- bzw. Etherketten ([X.]n) verknüpften terminalen Vinylether- oder (Meth)Acrylfunktionen beschrieben sind, die mit [X.]aliphatischen flüssigen Diepoxidverbindungen (Merkmale 1.7 und 2.7) zur Umsetzung gebracht werden. Das Herstellungsverfahren unterscheidet sich damit von bekannten Verfahren in den Ausgangsstoffen.

Wie oben ausgeführt, sind dem Fachmann Umsetzungen von [X.] mit [X.]n geläufig. Solche [X.]eaktionen sind bereits in der Druckschrift [X.] und in den auf den [X.] zurückgehenden [X.]1 und [X.] geschildert.

So beschreibt die Druckschrift [X.] 195 08 544 [X.] ([X.]) die Modifikation eines bereits copolymerisierten, [X.]n aufweisenden Acrylats mit [X.]n aus gesättigten und ungesättigten [X.]n oder deren Anhydriden und ungesättigten polycyclischen Alkoholen ([X.]: Patentansprüche 1 und 10 bis 12). Gemäß Druckschrift [X.] 196 34 721 [X.] ([X.]) wird ein anderes Polymer, nämlich ein carboxylgruppenhaltiger Polyester modifiziert, wobei [X.] von gesättigten und ungesättigten Polycarbonsäuren oder deren Anhydriden und einwertige Alkohole, [X.], Polyglycolether und/oder Fettalkohole zur Modifikation verwendet werden können ([X.]: Patentanspruch 1 und Spalte 2, Zeile 59 bis Spalte 3, Zeile 49). Die Druckschrift [X.] 17 45 035 C2 ([X.]) beschreibt [X.] aus gesättigten cylischen Carbonsäuren oder deren Anhydriden wie [X.] oder [X.], bei denen die Carboxylgruppen bis auf eine einzige verbleibende Carboxylgruppe durch Substitution mit gesättigten ([X.] substituiert und diese Derivate mit [X.] auf der [X.]asis von [X.]isphenol A, also aromatischen [X.]n, mit mindestens zwei [X.]n im Molekül zur Umsetzung gebracht werden ([X.]: Patentanspruch 1 und Spalte 2, Zeilen 7 bis 27).

Mit [X.]n von gesättigten und ungesättigten [X.]n modifizierte, bei [X.]aumtemperatur flüssige [X.]aliphatische [X.] sind in den nachveröffentlichten Druckschriften [X.] 199 01 118 [X.] ([X.]) und in den Zusatzanmeldungen [X.] 199 04 232 [X.] ([X.]), [X.] 199 22 032 [X.] ([X.]), und [X.] 199 30 863 [X.] ([X.]) sowie in der Druckschrift [X.] 100 00 190 [X.] ([X.]) beschrieben, die auf den [X.] zurückgehen. Nach diesen Druckschriften werden gesättigte und ungesättigte [X.]n oder deren Anhydride mit einwertigen Alkoholen, Glycolmonoalkylethern, [X.] oder Fettalkoholen verestert ([X.]: Patentanspruch 1, Spalte 9, Zeilen 47 bis 64, Spalte 10, Zeile 66 bis Spalte 11, Zeile 45; [X.]: Patentanspruch 1, Seite 2, Zeilen 51 bis 59; [X.]: Patentanspruch 1, Spalte 1, Zeilen 22 bis 39; [X.]: Patentanspruch 1; [X.]: Patentanspruch 1 und Spalte 7, Zeilen 25 bis 44).

Hinsichtlich der beanspruchten Verfahren als ferner liegend zu bewerten ist der vorliegende Stand der Technik, bei dem weder [X.] noch deren Additionsprodukte an [X.]/[X.] beschrieben sind.

So sind die Druckschriften [X.] 38 38 748 C2 ([X.]), [X.] 38 08 571 C3 ([X.]), [X.] 37 16 417 [X.] ([X.]) auf [X.] aus [X.] und Alkoxysilan-enthaltenden Vinylmonomeren gerichtet, wobei auch über [X.] an [X.] mit einer verbleibenden Epoxidfunktion oder Carbonsäure/amide gebundene (Meth)Acrylsäuren zum Einsatz kommen ([X.]: Seiten 6 bis 7: Strukturen ([X.]) bis ([X.]) und (X[X.]) bis ([X.]); [X.]: Seiten 5 bis 6: Strukturen ([X.]) bis ([X.]I); [X.]: Seiten 2 bis 3: Strukturen (II) bis ([X.])). Allerdings finden sich in diesen Druckschriften keine Hinweise auf den Einsatz von [X.]halbestern als Möglichkeit der Verknüpfung von [X.] und Epoxidfunktionalität.

1.9 und 2.9 gerichtete Druckschrift [X.] 32 17 653 [X.] ([X.]: Patentanspruch 1), die wasserbasierende [X.]eschichtungsmittel auf Acrylat/Urethanbasis beschreibende Druckschrift EP 0 421 609 [X.]1 ([X.]) sowie die EP 0 262 414 [X.]1 ([X.]), in welcher lichthärtbare Zusammensetzungen auf [X.]asis von [X.] und [X.]aliphatischen [X.]n beansprucht sind.

Desgleichen kann die auf den [X.] zurückgehende, ein Verfahren zur [X.]eseitigung von [X.]estlösungsmitteln aus epoxidhaltigen Acrylpolymerisation beschreibende [X.] 198 08 857 [X.] ([X.]7) den vorliegend beanspruchten Verfahren die Neuheit nicht nehmen, denn sie macht keinerlei strukturelle Angaben.

Somit werden in keinem der im Verfahren befindlichen Dokumente sämtliche Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 und 2 beschrieben.

g) Die Gegenstände der als Analogieverfahren zu bewertenden Verfahrensansprüche 1 und 2 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie führen zu Endprodukten mit neuen und wertvollen Eigenschaften.

Wenngleich der Patentanmeldung keine explizite Aufgabe zu entnehmen ist, findet sich in der [X.]eschreibung ausgeführt, dass die erfindungsgemäßen Verfahren zu [X.] ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 1, Zeilen 8 bis 12) und nicht vorbeschriebenen ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 1, Zeilen 24 bis 32) modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen führen, deren Verwendung mit besonderen auf den zusätzlich eingeführten Doppelbindungen basierenden Vorteilen verbunden ist. So führt die Verwendung der erfindungsgemäß hergestellten modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharze neben anderen als vorteilhaft geschilderten Einsatzmöglichkeiten bei der Herstellung von kationisch und radikalisch strahlenhärtbaren [X.]eschichtungsmitteln zu einer höheren [X.] und/oder verbesserten Elastizität und Haftung, so dass im allgemeinen auf zur Flexibilisierung sonst übliche Zusätze, z. [X.]. [X.]polyole, epoxidiertes Polybutadien, verzichtet werden kann ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 5, Zeilen 56 bis 66). Auch bei einer Verwendung der erfindungsgemäß hergestellten modifizierten Epoxidharze zur Herstellung von fettsäuremodifizierten Epoxidharzen bzw. [X.]n oder zur Modifizierung von Polyestern, vorzugsweise ungesättigten Polyestern, werden in die [X.] oder Polyester ungesättigte Doppelbindungen "eingeführt", was zu verbesserter Trocknung und/oder Härtung führt ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 6, Zeilen 29 bis 36). Weiter wird ausgeführt, dass bei ihrer Verwendung gegebenenfalls auf den Einsatz von Glycidyl[X.]acrylat, und/oder Fluor enthaltenden Vinyl- bzw. Acrylmonomeren und/oder Silicium enthaltenden Acryl- oder Vinylmonomeren ganz oder teilweise, vorzugsweise gänzlich, verzichtet werden kann und dass die erfindungsgemäß hergestellten modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharze bei der [X.]eaktion mit carboxylgruppenhaltigen [X.] zu epoxidgruppen- und hydroxylgruppenhaltigen [X.] führt, die sich als Pulverlacke eignen (Anmeldeunterlagen: [X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 7, Zeilen 14 bis 21 und 38 bis 55).

1.8, 2.8, 1.9 und 2.9 beanspruchten [X.] dadurch gekennzeichnet, dass sie eine über [X.] an eine der beiden Dicarbonsäuregruppen gebundene, endständige α, α-unsubstituierte Doppelbindung (Vinylether und (Meth)Acrylate) aufweisen. [X.]ei [X.] und Acrylsäurederivaten handelt es sich um äußerst reaktive Olefinderivate, deren [X.]eaktivität wegen der [X.]indung über den [X.] nicht signifikant eingeschränkt ist. Steht der Fachmann vor der Aufgabe, Verbindungen mit [X.] und Epoxidfunktionalität zu gewinnen, die sich lagern lassen, kann er nicht davon ausgehen, vergleichsweise niedermolekulare und gleichzeitig lagerstabile Verbindungen wie vorliegend beansprucht zu erhalten, wenn man [X.] mit reaktiver Olefinfunktionalität an reaktive [X.]aliphatische Diepoxide unter Erhalt einer der beiden Epoxidfunktionen addiert ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 1, Zeilen 8 bis 12). Denn gerade das in der Patentanmeldung genannte Glycidyl[X.]acrylat ([X.] 199 39 738 [X.]: Spalte 7, Zeile 44), eine zur spontanen Polymerisation neigende, cancerogene Verbindung, für die die erfindungsgemäßen Addukte einen Ersatz darstellen können, hält den Fachmann davon ab, beide Funktionalitäten in [X.] Form zu kombinieren. Er wird als Ausgangspunkt seiner präparativen Tätigkeit zunächst einen Stand der Technik in [X.]etracht ziehen, der bereits Addukte von [X.]n an [X.] beschreibt. In den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] findet er allenfalls Hinweise, polycyclische ungesättigte Verbindungen ([X.]: Seite 10, Zeile 12) oder Fettalkohole, bei welchen sich ihm auch ungesättigte Fettalkohole aufgrund seines Fachwissens mitoffenbaren ([X.]: Spalte 2, Zeile 16; [X.]: Spalte 3, Zeile 49), als Dicarbonsäurehalbester zum Einsatz zu bringen. [X.]ei im Stand der Technik gelehrten und nahe gelegten Verbindungen handelt es sich jedoch um in α- und β-Position einfach alkylsubstituierte und damit weniger reaktive Olefinderivate.

Soweit der Stand der Technik reaktive, über [X.] an [X.] mit Epoxidfunktion oder Carbonsäuren gebundene (Meth)Acrylsäuren beschreibt ([X.], [X.] und [X.]), können auch diese dem Fachmann keine Hinweise in die entscheidende [X.]ichtung geben, da die dort beschriebenen [X.] zu [X.]n umgesetzt werden, weshalb der Fachmann von einer beschränkten Lagerfähigkeit wie beim Glycidyl[X.]acrylat ausgehen musste. Anderweitige Hinweise fehlen. Die [X.]erücksichtigung der weiteren Druckschriften wie der die Herstellung von [X.]-modifizierten [X.]acrylaten beschreibenden Druckschrift [X.] führt zu keiner anderen [X.]eurteilung des Sachverhalts, da auch dort keinerlei Hinweis auf die erfindungsgemäß herstellbaren niedermolekularen und hochfunktionalisierten Verbindungen in lagerstabiler Form zu finden ist. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 und die auf den stofflichen Merkmalen der Verfahrensprodukte fußenden Verwendungen nach den Patentansprüchen 14, 16 und 17 sind somit aus dem Stand der Technik nicht nahe gelegt.

h) Die geltenden Patentansprüche 1, 2, 14, 16 und 17 erfüllen damit alle Kriterien der Patentfähigkeit und sind gewährbar. Die Patentansprüche 3 bis 13 und 15 betreffen besondere Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 2 und 14 und sind mit diesen gewährbar.

Der [X.]eschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es vom 17. August 2012 wird somit aufgehoben und das Patent [X.] 199 39 738 erteilt.

i) Dem [X.] liegt mit beigefügter Anlage 1 die vom [X.] beantragte Fassung der Patentansprüche 1 und 2 zugrunde. Diese ist im Teilstrich (i) des Patentanspruchs 1 redaktionell dahingehend korrigiert, dass [X.] aus "[X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten" statt [X.] aus [X.]([X.])acrylaten oder [X.]([X.])acrylaten" beansprucht sind, was sich aus den Anmeldeunterlagen ohne Weiteres herleiten lässt (Anmeldeunterlagen: Seite 2, Zeilen 10 bis 9 von unten: "Äquivalente darstellende [X.]([X.])acrylate").

ANLAGE 1 zum [X.]eschluss 15 W (pat) 27/12 des [X.][X.]

1. Verfahren zur Herstellung von [X.], bei [X.]aumtemperatur flüssigen oder halbfesten, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen (A) oder von [X.], schmelzbaren und/oder löslichen und/oder dispergierbaren, bei [X.]aumtemperatur festen, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen ([X.]), wobei (A) und ([X.]) mehr als eine [X.] pro Durchschnittsmolekulargewicht, mindestens eine sekundäre [X.]lgruppe und mindestens eine Esterbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht sowie durch die chemisch eingebauten Modifizierungsmittel mindestens zwei Doppelbindungen aufweisen, dadurch gekennzeichnet,

dass bei [X.]aumtemperatur flüssige [X.]aliphatische Diepoxidverbindungen und

(II) [X.] aus ungesättigten [X.]n und/oder deren Anhydriden und [X.]vinylethern und/oder [X.]vinylethern und/oder

([X.]) [X.] aus ungesättigten [X.]n und/oder deren Anhydriden und

(i) [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten und/oder

(ii) [X.]([X.])acrylaten mit [X.] in ihrer Struktur und/oder

(iii) [X.] mit einer sekundären [X.]lgruppe aus der Umsetzung von Versaticsäureglycidylester mit  (Meth)Acrylsäure und/oder

(iv) [X.] mit einer [X.]lgruppe aus der Umsetzung von [X.] und [X.] ([X.])acrylaten,

bei erhöhter Temperatur in Abwesenheit oder Gegenwart organischer Lösungsmittel und/oder inerter Atmosphäre und/oder Katalysatoren für die [X.] und/oder Polymerisationsinhibitoren, umgesetzt werden, wobei auf eine [X.] 0,02 bis 0,49 Äquivalente der vorstehenden Verbindungen verwendet werden.

2. Verfahren zur Herstellung von [X.], bei [X.]aumtemperatur flüssigen oder halbfesten, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen (A) oder von [X.], schmelzbaren und/oder löslichen und/oder dispergierbaren, bei [X.]aumtemperatur festen, modifizierten [X.]aliphatischen Epoxidharzen ([X.]), wobei (A) und ([X.]) mehr als eine [X.] pro Durchschnittsmolekulargewicht, mindestens eine sekundäre [X.]lgruppe und mindestens eine Esterbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht sowie mindestens eine olefinisch ungesättigte Doppelbindung pro Durchschnittsmolekulargewicht aufweisen, dadurch gekennzeichnet,

dass bei [X.]aumtemperatur flüssige [X.]aliphatische Diepoxidverbindungen und

([X.]) [X.] aus gesättigten [X.]n und/oder deren Anhydriden und [X.]vinylethern und/oder [X.]vinylethern, und/oder

(V) [X.] aus gesättigten [X.]n und/oder deren Anhydriden und

(i) [X.]([X.])acrylaten und/oder [X.]([X.])acrylaten und/oder

(ii) [X.]([X.])acrylaten mit [X.] in ihrer Struktur und/oder

(iii) [X.] mit einer sekundären [X.]lgruppe aus der Umsetzung von Versaticsäureglycidylester mit (Meth)Acrylsäure und/oder

(iv) [X.] mit einer [X.]lgruppe aus der Umsetzung von [X.] und [X.]([X.])acrylaten,

bei erhöhter Temperatur, in Abwesenheit oder Gegenwart organischer Lösungsmittel und/oder inerter Atmosphäre und/oder Katalysatoren für die [X.] und/oder Polymerisationsinhibitoren, umgesetzt werden, wobei auf eine [X.] 0,02 bis 0,49 Äquivalente der vorstehenden Verbindungen verwendet werden.

Meta

15 W (pat) 27/12

06.07.2015

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 15 W (pat) 27/12 (REWIS RS 2015, 8663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8663

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