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PDF anzeigen[X.]/00vom20. September 2000in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2000 be-schlossen:1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 31 der [X.] wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt wordenist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der Staatskasse zur Last.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren zuden Fällen [X.] und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällenzum Nachteil der [X.]) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. [X.] Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig ge-sprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daßder Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren [X.] eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlun-gen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbeRechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den [X.]. Der Senat schließt aus, daß die [X.] bei der Zahl und [X.] der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zueiner anderen Strafe gelangt wäre.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
20.09.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 1 StR 403/00 (REWIS RS 2000, 1133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1133
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