Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2018, Az. 1 BvR 1413/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 3950

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil [X.] nicht benannt sind (vgl. [X.] 46, 200 <200>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1413/18

11.09.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Charlottenburg, 19. April 2018, Az: 239 C 56/18, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2018, Az. 1 BvR 1413/18 (REWIS RS 2018, 3950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3950

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1 BvR 1316/18

2 BvR 2691/17

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