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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 226/00
vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi
am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.582.024 • (= 5.050.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Mit den gestellten Anträgen kann der Kläger sein Begehren, die [X.] vertraglichen Beziehungen zwischen den [X.] und der Schuldnerin wiederherzustellen, nicht erreichen. Auch auf die analoge Anwen-dung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. [X.], Urt. v. 10. Januar 2002 - [X.] ZR - 3 -
61/99, [X.], 404) kann er sich nicht erfolgreich stützen, da es schon nach seinem eigenen Vorbringen an einer Anfechtungsmöglichkeit gegenüber den [X.] fehlt. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2 KO analog berufen.
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
Neıkovi
Meta
17.06.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 226/00 (REWIS RS 2004, 2761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2761
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