Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 5743

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnmobil bzw Wohnwagen als Unterkunft - Berücksichtigung angemessener Heiz- sowie Betriebs- und Nebenkosten


Leitsatz

Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB 2 sein.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) . Streitig ist dabei insbesondere, welche Kosten der Kläger geltend machen kann, der in einem Wohnmobil lebte.

2

Der im Jahre 1955 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1.2.2005 arbeitslos. Er lebte in einem Wohnmobil, das er an wechselnden Standorten in [X.] abstellte. Gegenüber der Beklagten gab er an, dass er einen festen Standplatz für sein Wohnmobil nicht habe. Den Standplatz wechsele er nach Aufforderung durch die Polizei bzw Anwohner. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst durch Bescheid vom [X.] die Regelleistung nach § 20 Abs 2 [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von insgesamt 250 Euro monatlich müssten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Dabei machte er im Einzelnen folgende Positionen geltend: Kraftfahrzeugsteuer 15 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 20 Euro, Gas, Heizung 45 Euro, Diesel 100 Euro, Pflege 20 Euro und Wartung 50 Euro monatlich. Zur Versorgung der Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und zum Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden. Ihm stünden im Übrigen Leistungen bereits ab dem 15.6.2005 zu, weil er an diesem Tag bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch [X.] vom 30.11.2005 Leistungen (Regelleistungen) auch für die [X.] vom 21.6. bis 30.6.2005 und 1.7. bis 3.7.2005. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 30.11.2005 bewilligte sie ihm für den Monat Dezember 2005 eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 371 Euro für den Betrieb der eigengesteuerten Heizanlage (Propangasheizung) im Wohnmobil des [X.] während der Dauer der Heizperiode vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2006. Den weitergehenden Widerspruch des [X.] wies die Beklagte durch Bescheid vom 14.12.2005 zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellten keine Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 [X.] dar.

3

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) [X.] durch Urteil vom [X.] abgewiesen hat. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom [X.] hat das [X.] ([X.]) [X.] ausgeführt, es könne zunächst nicht festgestellt werden, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits am 15.6.2005 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt habe. Hinsichtlich des weiteren streitigen [X.]raums vom 21.6.2005 bis 31.12.2005 habe der Kläger seine Klage in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar stelle ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des [X.] dar. Einen Anspruch auf weitere Leistungen habe er jedoch nicht. Unter einer Unterkunft sei eine bauliche Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für die Privatheit zu gewährleisten. Dies sei auch bei einem Wohnmobil der Fall. Entgegen der Ansicht anderer [X.]e könne dem Kläger auch eine etwaige straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Unzulässigkeit nicht entgegengehalten werden, solange die für das [X.] zuständigen Behörden nicht gegen das Parken einschritten. Allerdings seien die Kosten für das Halten eines Wohnmobils auf den Zweck des Wohnmobils als Unterkunft einzuschränken. Ein Wohnmobil diene außer als Unterkunft auch als Verkehrsmittel. Kosten für die Nutzung eines Fahrzeugs seien Bestandteil der pauschal festgelegten Regelleistung gemäß § 20 [X.]. Dies habe zur Folge, dass nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft erstattungsfähig seien, die konkret wegen der Verwendung des Wohnmobils als [X.] anfallen würden (zB Kosten eines Stellplatzes). Mithin sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Propangasheizung zu berücksichtigen seien. Durch die Bewilligung von 371 Euro für sieben Monate sei dem Kläger aber mehr als beantragt bewilligt worden. Treibstoffkosten könnten dem Bereich "Unterkunft" nur dann zugerechnet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als [X.] anfielen. Für solche Kosten sei vorliegend nichts ersichtlich, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Treibstoff allein deshalb benötige, um sein Wohnmobil zu fahren. Soweit er geltend mache, er müsse das Wohnmobil zur Versorgung mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser, zum Aufladen der Batterien und zum Wechsel des Stellplatzes regelmäßig bewegen, seien dies keine Kosten, die spezifisch durch die Nutzung des Wohnmobils als Unterkunft bedingt seien. Auch die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung habe der Kläger allein wegen des Haltens des Wohnmobils als Fahrzeug zu tragen. Entsprechendes gelte für Kosten der Reparatur und Wartung. Der Kläger habe im Übrigen auch nicht geltend gemacht, welche konkreten zusätzlichen Aufwendungen für Wartung er im streitigen [X.]raum gehabt habe, die dem Verwendungszweck des Wohnmobils als [X.] gedient hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 [X.]. Er macht insbesondere geltend, dass er ebenso wie ein Wohnungseigentümer Nebenkosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erstattet erhalten müsse. Zunächst sei sein Wohnmobil wie eine selbst genutzte Eigentumswohnung als angemessen zu betrachten, denn bei seinem Wohnmobil handele es sich um ein durchschnittliches Modell. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([X.]) (Hinweis auf das Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - RdNr 24) seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Als angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügten und keinen gehobenen Wohnstandard aufwiesen. Die neuesten zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze des [X.] würden auch gelten, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe geltend machen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - und des 4. Senats des [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R -). Da richtigerweise auch Wohnmobile als Unterkunft iS des § 22 Abs 1 [X.] gelten können, gäbe es im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer anders als Wohnmobilbesitzer zu behandeln. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] schließe die Berücksichtigung von [X.], Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege eines zum Wohnen anstelle einer Wohnung genutzten Wohnmobils nicht aus. Auch der Sinn und Zweck der Leistung stehe einer Übernahme der genannten Kosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten nicht entgegen. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.]s [X.] vom [X.] und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.], in der Fassung der [X.] vom 30.11.2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 zu ändern und dem Kläger für die [X.] vom 21.6. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft iS des § 22 [X.] - Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege des Wohnmobils sowie Kosten für Kraftstoff als Nebenkosten - bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Kosten der Unterkunft könnten nur insoweit geltend gemacht werden, als das Wohnmobil als Wohnstätte genutzt werde. Soweit es als Verkehrsmittel diene, könnten die Kosten nicht gemäß § 22 Abs 1 [X.] berücksichtigt werden. Nebenkosten iS des § 22 Abs 1 [X.] seien zudem nur diejenigen, die als Nebenkosten ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Es sei evident, dass dies bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und weiteren Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien die Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs bereits Bestandteil der pauschalierten Regelleistung gemäß § 20 [X.]. Schließlich habe der Kläger auch keinen Nachweis erbracht, dass anfallende Treibstoffkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Unterkunftsersatz gestanden hätten. Hinsichtlich des Vergleichs zwischen Wohneigentum und Wohnmobil sei festzustellen, dass der Wohneigentümer durch Erwerb der Immobilie vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme von Immobiliendarlehen wesentlich verbindlichere und langfristigere Verpflichtungen eingegangen sei als der Erwerber eines Wohnmobils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist nur teilweise begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beklagten steht dem [X.]läger auch ein Anspruch auf Erstattung der [X.]raftfahrzeugsteuer und der [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung ab dem 21.6.2005 bis 31.12.2005 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht, sodass die Revision im Übrigen zurückzuweisen ist. Den Anspruch auf Leistungen bereits ab 15.6.2005 wegen einer behaupteten Antragstellung gemäß § 37 [X.] an diesem Tag verfolgt der [X.]läger im Revisionsverfahren nicht mehr.

9

Für den streitigen Zeitraum ab 21.6.2005 hat der [X.]läger sein Begehren rechtmäßigerweise auf die Erstattung der [X.]osten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] beschränkt. Dem [X.]läger stehen höhere [X.]osten der Unterkunft als bislang bewilligt lediglich insoweit zu, als die Beklagte auch verpflichtet war, die anteiligen monatlichen [X.]osten für die [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung und die [X.]raftfahrzeugsteuer zu übernehmen (hierzu unter 2). Das [X.] ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein Wohnmobil eine "Unterkunft" iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] darstellen kann (unter 1).

1. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft im Sinne des [X.] ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des [X.] fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile (vgl hierzu [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 12 mwN; Lang/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 22 Rd[X.]1 ff, Stand IX/09; [X.] in juris-P[X.] [X.], 2. Aufl 2007, § 22 Rd[X.]8). Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so insbesondere das [X.] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 [X.] = [X.], 230, 232; ebenso [X.] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom [X.] [X.]/06 [X.]). Das [X.] stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen und insofern in der Rolle einer Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zuständige Ordnungsbehörde eingreift und dem [X.]läger die Nutzung seines Wohnmobils zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum untersagt. Dies war hier jedoch nach den Feststellungen des [X.] nicht der Fall.

2. Dem [X.]läger stehen als [X.]osten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden [X.]osten zu, soweit diese angemessen sind. Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass dem [X.]läger auch ein Anspruch auf Erstattung der [X.]raftfahrzeugsteuer und der [X.]osten für die [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht. Der erkennende [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 15.4.2008 ([X.]/7b [X.] = [X.], 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]) klargestellt, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte [X.] alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (aaO, [X.]). Insofern findet § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des [X.] ([X.]) entsprechend Anwendung (vgl aaO, [X.]). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Insofern standen dem [X.]läger zunächst die anteiligen [X.]osten für die Heizung seines Wohnmobils mit Propangas zu, wobei die Beklagte - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - dem [X.]läger mit 371 Euro für eine siebenmonatige Heizperiode bereits einen höheren Betrag als beantragt bewilligt hat.

Nach § 7 Abs 2 [X.] der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 [X.] sind als [X.]osten der Unterkunft auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der [X.]läger weist insofern zu Recht darauf hin, dass die Grundsteuer und weitere Grundabgaben als Nebenkosten eines Hauseigentümers im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] im Rahmen der Angemessenheit als dessen Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Nutzt ein Grundsicherungsempfänger ein Wohnmobil als (einzige) Unterkunft, so sind die [X.]raftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht anders zu behandeln als die Grundsteuern, die als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden Hauseigentümers liegen, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des [X.] sind daher die [X.]raftfahrzeugsteuern und die Beiträge zur [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung des [X.] nicht anders zu behandeln als entsprechende Steuern und Abgaben, die auf dem Grundeigentum liegen. Da der [X.]läger das Wohnmobil auf öffentlichen Straßen nutzt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Wohnmobil polizeilich abmelden und einen Stellplatz aufsuchen könne, für den die [X.]raftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nicht mehr anfallen würden. Ob die Beklagte dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] vom [X.]läger hätte fordern können, kann hier dahinstehen, denn sie hat ein solches Vorgehen jedenfalls nicht gewählt. Insofern war die Beklagte daher verpflichtet, die für das aktuelle Wohnen in dem Wohnmobil zwingend erforderliche monatlich anteilige [X.]raftfahrzeugsteuer und die Beiträge für die [X.]raftfahrzeughaftpflichtversicherung des [X.] zu übernehmen, wobei das BSG als Revisionsgericht die von dem [X.]läger bislang lediglich pauschal geltend gemachten Beträge von 20 bzw 15 Euro monatlich nicht eigenständig auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Der konkrete Nachweis über die Höhe der monatlich anfallenden [X.]osten wird daher vom [X.]läger gegenüber der Beklagten erst noch zu erbringen sein.

Anders verhält es sich bei den übrigen geltend gemachten [X.]osten des [X.]. Diese stellen keine [X.]osten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] dar. Für Pflege und Wartung seines Wohnmobils beantragt der [X.]läger lediglich pauschal 70 Euro monatlich. Der [X.]läger muss sich hier ebenso behandeln lassen wie ein Wohneigentümer, dem gerade kein Anspruch auf eine "Erhaltungspauschale" zusteht (BSG, Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - = [X.] 4-4200 § 22 [X.], insbesondere [X.]). Der Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 [X.] führt lediglich zu einer "entsprechenden" Anwendung der Verordnung (so auch BSG, aaO). Zwar sieht § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] der Verordnung zu § 82 [X.] vor, dass zu den notwendigen Ausgaben auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich hier um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie (und erst recht hier bei einem zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobil) mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese sich schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind (aaO, [X.]). Insofern hat das [X.] zu Recht entschieden, dass der [X.]läger nur dann Reparaturkosten oder andere [X.]osten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären.

Ebenso wenig steht dem [X.]läger ein Anspruch auf Dieselkraftstoff in Höhe der von ihm geltend gemachten 100 Euro monatlich zu. Zu Recht verweist das [X.] hier darauf, dass diese vom [X.]läger geltend gemachten [X.]osten nicht spezifisch mit der Funktion des Wohnmobils gerade als Unterkunft verbunden sind. Dem [X.]läger steht im Rahmen seines [X.] kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Wohnmobil noch fortzubewegen bzw mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen. Diesen Bedarf muss der [X.]läger - wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] - aus der Regelleistung decken. Der [X.] hat hier nicht darüber zu befinden, inwiefern die in der Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) enthaltenen Anteile für die Teilnahme am Verkehr, die dann in die Regelleistung eingeflossen sind, den Bedarf decken können. Rechtlich maßgebend ist hier ausschließlich, dass eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in keinem Zusammenhang mehr mit dem Schutzzweck des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (Gewährung einer angemessenen Unterkunft) steht. Soweit der [X.]läger schließlich geltend macht, er müsse das Wohnmobil gerade wegen seiner Nutzung als Wohnung (etwa zur Leerung der Toilette etc) bewegen, kann auch dies keinen Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für [X.]raftstoff begründen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung des [X.] zutrifft. Ein Anspruch scheidet ohnehin aus, weil bei den [X.]raftstoffkosten eine Differenzierung in [X.]osten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten, schon rein tatsächlich nicht möglich ist.

Angesichts der vom [X.]läger geltend gemachten Beträge hat der [X.] im Übrigen keine Zweifel, dass die [X.]osten des Wohnmobils angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] waren und insbesondere unter der [X.] der Mietkosten einer angemessenen Ein-Zimmer-Wohnung liegen.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 AS 79/09 R

17.06.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Speyer, 15. Januar 2008, Az: S 4 AS 34/06, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 2 BSHG§76DV vom 27.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R (REWIS RS 2010, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5743

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