Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2010, Az. 1 C 18/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 2041

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Gegenstand

Behinderung einer zumutbaren Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses


Leitsatz

1. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen (hier: einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben), und verweigert der Ausländer diese Mitwirkung, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (wie Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).

2. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine behördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits konkret eingeleitet worden war.

Tatbestand

1

Die [X.], eine [X.] Staatsangehörige und ihre Tochter, erstreben die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

2

Die nach eigenen Angaben 1968 in [X.] geborene Klägerin zu 1 reiste im Mai 2000 in das [X.] ein; die Klägerin zu 2 wurde hier am 31. Mai 2000 geboren. Die [X.] beantragten Asyl, weil sie Repressalien seitens ihrer Familie befürchteten. Die ledige Klägerin zu 1 gab an, wegen ihrer Schwangerschaft von ihrem Stiefvater und ihren Brüdern geschlagen worden zu sein. Von den [X.]n Behörden habe sie keine Hilfe erhalten. Das [X.] (jetzt: [X.]) - [X.] - lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. August 2000 ab. Im [X.] an das erfolglose Klageverfahren wurde der weitere Aufenthalt der [X.] geduldet.

3

Den am 3. März 2004 gestellten [X.] lehnte das [X.] mit Bescheid vom 15. März 2004 ab. Die auf Feststellung von [X.] gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2005 ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Auch ein weiterer [X.] vom März 2006 blieb erfolglos.

4

Noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Beklagte die Klägerin zu 1 erstmals aufgefordert, ein Formular zur Beantragung von Passersatzpapieren auszufüllen. Das lehnte die Klägerin sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch später ab.

5

Am 5. Februar 2007 beantragten die [X.] beim Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund der Bleiberechtsregelung des [X.] vom 17. November 2006. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 15. August 2007 ab, da die [X.] Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert hätten. Die Klägerin zu 1 habe das ihr mehrfach vorgelegte Antragsformular auf Erteilung eines [X.]n [X.] nicht ausgefüllt. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie auch keine Identitätsnachweise aus [X.] vorgelegt. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2007 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. Die Berufungen der [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

7

Die [X.] hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 104a Abs. 1 [X.], denn sie hätten den Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] verwirklicht. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse auch ein Verhalten, das sich in der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der [X.] erschöpfe. Außer Betracht blieben nur gering gewichtige Pflichtverletzungen, wenn z.B. der Ausländer seinen Verpflichtungen später nachgekommen sei oder die Ausländerbehörde es versäumt habe, diese zu konkretisieren. Daran gemessen hätten die [X.] ihre Mitwirkungspflichten nachhaltig und andauernd verletzt; das Verhalten der Klägerin zu 1 sei ihrer minderjährigen und von ihr vertretenen Tochter zuzurechnen. Die dagegen gerichteten Einwände der [X.] griffen nicht durch. Die Klägerin zu 1 brauche keinen Pass ausgestellt zu bekommen, sondern könne zur Beschaffung von Identitätsnachweisen wie z.B. einer Abschrift ihrer Geburtsurkunde etc. einen Rechtsanwalt einschalten. Sie habe aber keinerlei Bemühungen in dieser Richtung entfaltet. Unerheblich sei, ob dem Beklagten alle für die [X.] notwendigen Angaben bekannt seien. Jedenfalls fehle weiterhin die Unterschrift der Klägerin auf dem Antragsformular. Aufgrund der von ihr angeführten Bemühungen des [X.] hätte nicht ernsthaft mit der Ausstellung von Personalpapieren gerechnet werden können, denn in dem Schreiben vom 29. Mai 2007 seien nicht einmal die Namen der [X.] genannt worden. Die Motive der [X.] minderten das Gewicht ihres Verhaltens nicht, denn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer dürfe seine Mitwirkung nicht unter Berufung auf zielstaatsbezogene Umstände verweigern, hinsichtlich derer das [X.] das Vorliegen eines Abschiebungsverbots verneint habe. Für die notwendige Kausalität reiche es aus, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich gewesen wäre. Nicht erforderlich seien Konsequenzen für bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der Ausschlussgrund greife trotz der geäußerten Bedenken an der [X.]n Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2. Es sei davon auszugehen, dass sie diese bereits mit Geburt gemäß Art. 6 des [X.]n Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1958 erworben habe. Andernfalls wäre sie inzwischen, seit Inkrafttreten der Neufassung des [X.], [X.] Staatsangehörige.

8

Wegen ihrer beharrlichen Weigerung, an der [X.] mitzuwirken, hätten die [X.] auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 [X.] i.V.m. der Bleiberechtsanordnung. Insofern könne dahinstehen, ob die Bleiberechtsanordnung aus dem [X.] noch anwendbar sei. Schließlich stehe den [X.] auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] zu. Zwar könnten sie gegenwärtig ohne Pass oder Passersatzpapier nicht freiwillig nach [X.] ausreisen. Bei ernsthafter Mitwirkung der Klägerin zu 1 sei jedoch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen, sodass sie nicht unverschuldet an ihrer freiwilligen Ausreise gehindert seien. Der Klägerin zu 2 sei auch kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 8 [X.] zu erteilen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise und Abschiebung im Hinblick auf den Schutz ihre Privatlebens könne jedenfalls für ausländische Kinder, die in [X.] mit ihren in [X.] geduldeten Eltern lebten, nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in [X.] und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden.

9

Hiergegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der [X.].

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des [X.]eklagten verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässigen Revisionen der [X.] sind unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat Ansprüche der [X.] auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen in Übereinstimmung mit [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgelehnt. Ihrem [X.]egehren steht mit [X.]lick auf die Anspruchsgrundlagen sowohl des § 104a [X.] (1.) als auch des § 25 Abs. 5 [X.] (2.) entgegen, dass die Klägerin zu 1 die gebotene und zumutbare Mitwirkung an der [X.]eschaffung von [X.] verweigert hat.

1. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 [X.] haben, da sie den in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 der Vorschrift enthaltenen [X.] erfüllen. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung nur möglich, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.

a) § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] setzt voraus, dass die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall. Sämtliche Asylanträge der [X.] hatten keinen Erfolg. Hat das [X.] festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 [X.] nicht bestehen, ist sowohl die Ausländerbehörde im Aufenthaltserlaubnisverfahren wie auch das Gericht in einem sich daran anschließenden Prozess an diese Entscheidung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 14.05 - [X.]VerwGE 126, 192 Rn. 12 und 17). Die Verwaltungsgerichte haben gegenüber den [X.] mehrfach rechtskräftig festgestellt, dass ihrer Abschiebung nach [X.] keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Daher kann ihr Vorbringen, die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sei bislang nicht geprüft worden, ihrem [X.]egehren nicht zum Erfolg verhelfen.

Das [X.]erufungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen. Entgegen dem Vorbringen der Revision lässt sich im vorliegenden Fall aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 [X.] kein Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin zu 2 ableiten. Das von diesen [X.]estimmungen u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären [X.]ezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen [X.]eziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen [X.]edeutung dieser [X.]indungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende [X.]edeutung zukommt (Urteil vom 27. Januar 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 40.07 - [X.]VerwGE 133, 72 Rn. 21; [X.], [X.] vom 10. Mai 2007 - 2 [X.]vR 304/07 - NVwZ 2007, 946 <947>; [X.], Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - [X.] - [X.] 2008, 333). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 [X.], das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in [X.]etracht (Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.08 - NVwZ 2009, 1239 Rn. 20; offengelassen in: [X.], Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046 und vom 8. April 2008 - 21878/06 - Nnyanzi - ZAR 2010, 189 <190 f.>). Da der Klägerin zu 2 - wie ihrer Mutter - ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen und Duldungen erteilt worden sind, wurde ihr zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können. Der [X.]eklagte hat den [X.] nie eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Aussicht gestellt; vielmehr hat er seit Abschluss des ersten Asylverfahrens konsequent auf die [X.]eendigung ihres Aufenthalts hingewirkt.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 2 unterstellt, dass die [X.]eendigung des Aufenthalts in ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 [X.] eingreifen würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 [X.]). Die Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 2 steht in Einklang mit geltendem Recht und dient einem legitimen Ziel, nämlich der Steuerung und [X.]egrenzung des Zuzugs von Ausländern in die [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie erweist sich mit [X.]lick darauf als "in einer [X.] Gesellschaft notwendig" und verhältnismäßig. Zwar ist die im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] neun Jahre alte Klägerin zu 2 in [X.] geboren und hier aufgewachsen. Aber auch wenn die [X.] die Persönlichkeit in besonderer Weise prägen, kann in diesem Alter angesichts des fortschreitenden Sozialisationsprozesses noch nicht von einer irreversiblen Verwurzelung in die [X.] Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Insoweit räumt die Revision selbst ein, dass die Klägerin zu 2 rudimentär [X.] spricht; zudem lässt sich in ihrem Alter Sprachkompetenz gut erwerben. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 [X.] geschützte [X.]eziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären [X.] grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. In aller Regel - und so auch hier - erscheint es selbst einem in [X.] geborenen ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem asylverfahrensbedingtem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil wieder zu verlassen und sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren. Dabei kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung auf der mangelnden Mitwirkung der Klägerin zu 1 bei der [X.] beruht; dieses Verhalten ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin muss sich die Klägerin zu 2 zurechnen lassen.

b) Der objektive Tatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] knüpft an aufenthaltsbeendende Maßnahmen an. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Vorschrift nicht voraus, dass eine behördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits konkret eingeleitet worden war (so aber [X.], in: HK-AuslR, § 104a [X.] Rn. 13). Andernfalls würde dieser Ausschlussgrund in besonders qualifizierten Fällen, wenn der ausreisepflichtige Ausländer z.[X.]. noch vor der Möglichkeit einer Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen untergetaucht ist, nicht greifen. Diese Auffassung verfehlt den Zweck der Vorschrift, aufenthaltsrechtliche Pflichtverletzungen des Ausländers nicht durch die Gewährung eines [X.]leiberechts zu honorieren.

c) Hinauszögern oder [X.]ehindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] setzt [X.] des Ausländers voraus. Vielmehr greift der [X.] grundsätzlich auch dann, wenn die Erfüllung von Mitwirkungspflichten verweigert wird und die mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreicht, sodass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein [X.]leiberecht zu versagen. Allerdings muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten z.[X.]. zur [X.]eschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 [X.]) konkret gegenüber dem [X.]etroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Das [X.]erufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ([X.] f.) festgestellt, dass die Klägerin zu 1 seitens des [X.]eklagten aufgefordert worden ist, [X.] bzw. Passersatzpapieranträge zu unterschreiben und ihre Mitwirkung andauernd verletzt hat. An diese tatsächliche Feststellung ist das [X.] gebunden, da die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit ihrem Vorbringen, der [X.]eklagte habe nicht vorgetragen, wann konkret er die Klägerin zur Unterschrift aufgefordert habe, vermag die Revision die [X.]eweiswürdigung des [X.] nicht erfolgreich infrage zu stellen.

Die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung muss rechtmäßig, insbesondere dem [X.]etroffenen zumutbar gewesen sein (Urteil vom 10. November 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 19.08 - [X.]VerwGE 135, 219 Rn. 20). Der Umstand, dass die [X.] sich auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berufen, stellt die Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkungshandlungen nicht infrage. Denn insoweit sind die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Feststellungsbescheide des [X.]es gebunden.

d) Die Revision wendet ein, dass auch dann, wenn die Klägerin zu 1 das Antragsformular unterschrieben hätte, zumindest für die Klägerin zu 2 keine Papiere ausgestellt worden wären. Die gegenteilige Annahme des [X.] erweise sich als nicht verifizierbare Annahme. Mit diesem Vorbringen stellt die Revision infrage, dass die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung auf dem Verhalten der Klägerin zu 1 beruht; sie verfehlt jedoch den Maßstab, nach dem sich die Kausalität beurteilt.

Im Ansatz trifft es zu, dass die Tatbestandsmerkmale "hinauszögern" und "behindern" eine Kausalbeziehung zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Misserfolg der behördlichen Aufenthaltsbeendigung voraussetzen. Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Aufenthaltsbeendigung möglich ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen ([X.]A S. 8). Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, derzufolge dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden dürfen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind ([X.]eschlüsse vom 3. Juni 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 132.05 - und vom 10. März 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 4.09 - [X.]uchholz 402.242 § 25 [X.] Nr. 3 und 11 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 [X.]). Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (vgl. auch Urteil vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 20).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist das [X.]erufungsgericht im Rahmen seiner [X.]eweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise zu der Feststellung gelangt, dass die [X.] die tatsächliche Kausalitätsvermutung nicht widerlegt haben. Ihre Einwände, die sie gegen die ausführliche Würdigung des [X.] zum Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 ([X.]A S. 19 ff.) erheben, greifen nicht durch. Zum einen wiederholt die Revision nur ihr [X.]erufungsvorbringen, ohne sich mit der [X.]egründung der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Zum anderen übersieht sie, dass die Anwendung ausländischen Rechts zur Tatsachenfeststellung zählt (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO), an die das [X.] gebunden ist, wenn keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

e) § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] setzt subjektiv ein vorsätzliches Verhalten des Ausländers voraus. Eine wissentliche und willentliche [X.]ehinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen liegt jedenfalls dann vor, wenn der [X.]etroffene von der Ausländerbehörde ausdrücklich zur (zumutbaren und erheblichen) Mitwirkung angehalten wird und sich der Mitwirkung verweigert (Urteil vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat das [X.]erufungsgericht - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass der [X.]eklagte die Klägerin zu 1 aufgefordert hat, das Antragsformular zur Ausstellung von [X.] zu unterschreiben. Dem hat sich die Klägerin zu 1 verweigert. Ihre Motive sind, da sie sich auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beruft, aufenthaltsrechtlich unbeachtlich, da (mehrfach) rechtskräftig festgestellt worden ist, dass keines der in § 60 [X.] geregelten Abschiebungsverbote greift. Im Übrigen schließt die gesetzliche Ausreisepflicht die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist ein ausreisepflichtiger Ausländer gehalten, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern auch an darauf zielenden Maßnahmen mitzuwirken (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 14). Mit ihrem Verhalten, das sich die Klägerin zu 2 als gesetzlich Vertretene zurechnen lassen muss, hat die Klägerin zu 1 die Ausstellung von [X.] vorsätzlich vereitelt.

f) Da bereits § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, wie sich die Regelung des § 104a Abs. 5 Satz 1 [X.] auf den Prüfungsmaßstab für das streitgegenständliche [X.]egehren auswirkt. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden. Diese Vorschrift schließt die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a [X.] für einen nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Zeitraum aus. Die Konsequenzen aus der zeitlichen [X.]eschränkung der erstrebten Rechtsfolge, die während des Revisionsverfahrens aktuell geworden ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen (vgl. aber Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 19.09 -).

2. Ein Anspruch der [X.] nach § 25 Abs. 5 [X.] scheidet aus, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der [X.]estimmung nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 [X.] eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der [X.] in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Gemäß Satz 3 der Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur [X.]eseitigung der [X.] nicht erfüllt.

Die [X.] sind vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 [X.]). Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich auch aus zielstaatsbezogenen [X.] ergeben, weil dann eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich unzumutbar ist. Aber auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] ist die Ausländerbehörde bei ehemaligen Asylbewerbern gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des [X.]es gebunden (Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.[X.] Rn. 17). Demzufolge kann die [X.]erufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote auch insoweit der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die [X.] tatsächlich nicht über gültige Reisedokumente verfügen (§ 25 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Damit erscheint ihre Ausreise derzeit und auf absehbare Zeit unmöglich.

Die [X.] sind allerdings nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, da die [X.] zumutbare Anforderungen zur [X.]eseitigung des [X.]s vorsätzlich nicht erfüllt haben (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 [X.]). Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] verwiesen werden.

Meta

1 C 18/09

26.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. August 2009, Az: 18 A 3049/08, Beschluss

§ 42 S 1 AsylVfG 1992, § 1 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 104a Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 104a Abs 5 AufenthG 2004, Art 8 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 137 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 293 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2010, Az. 1 C 18/09 (REWIS RS 2010, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2041

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