Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 1 StR 433/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 433/14

vom
22. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechung u.a.

hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Verurteilten H.

gegen den Be-schluss des [X.]s vom 23. Juni 2015 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013
mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete [X.] erhoben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des
Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen des
Verurteilten übergangen oder in [X.] dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Be-gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu [X.],
NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl.
auch [X.], [X.], 95, 102 m.
Anm. Allgayer [X.], 64).

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2
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3
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Der [X.] hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip"
besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausge-staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des [X.] dem [X.] (vgl. [X.], NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 1994

5 StR 15/92, [X.], 353, 354; vom 14. März 2013

2 StR 534/12, [X.], 214;
vom 26. März 2014

5 [X.] und vom 10. Februar 2015

1 [X.]; [X.] NJW 2014, 124 ff. mwN).
Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013

1 StR 81/13).
Graf Jäger

Cirener

Radtke [X.]

4
5
6

Meta

1 StR 433/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 1 StR 433/14 (REWIS RS 2015, 7795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7795

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