Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. II ZR 202/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 829

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[X.]/03
vom 8. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 8. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 31.955,74 •

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ist durch die Rechtsprechung des [X.]ats bereits dahin geklärt, daß bei - 3 - unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der [X.] der [X.] (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die [X.] gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen ([X.].Urt. v. 3. Dezember 1990 - [X.], [X.], 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemein-schuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie [X.] gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon bei einer Überzie-hung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. [X.]at aaO).

b) Soweit das Berufungsgericht - ebenso wie das [X.] - aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungs-gerichts, daß es seinerzeit - vor ca. 20 Jahren - im eigenen Interesse des [X.] als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesell-schaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist - 4 - eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 202/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. II ZR 202/03 (REWIS RS 2004, 829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 829

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