Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 447/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 591

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[X.]/00vom8. November 2000in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2000 wird mit der Maßgabe [X.], daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:Die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentzie-hung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die aufgrund der [X.] gebotene Nachprüfung desangefochtenen Urteils führt zur Nachholung des Ausspruchs über die Anrech-nung der in [X.] vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung und [X.] des Maßstabes hierfür; im übrigen läßt das Urteil einen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Senat bemerkt [X.] Der Schuldspruch nach § 92b Abs. 1 (i.V.m. § 92a Abs. 1, 4) [X.] istvon Rechts wegen nicht zu beanstanden.a) Die Erstreckung des Schutzbereichs des Tatbestandes des Ein-schleusens von Ausländern auf die Vertragsstaaten des Schengener Überein-kommens vom 19. Juni 1990 (§ 92a Abs. 4 [X.]) hat zur Folge, daß die [X.] 3 -vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn Asylbewerber, die sich in der [X.] legal aufhalten, von hier "ausgeschleust" und in einenanderen Vertragsstaat des [X.] unter Zuwiderhand-lung gegen dessen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eingeschleustwerden. Der Tatbestand stellt seinem Wortlaut nach auf Zuwiderhandlungengegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern "in das [X.] einer der Vertragsstaaten des Schengener [X.]" und den Aufenthalt dort ab. Damit ist nicht nur das Einschleusen vonaußerhalb des sog. [X.] erfaßt, sondern auch das Schleusenüber die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der sog. [X.]. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der [X.]. Mit ihr sollte der Verpflichtung der [X.] ausArt. 27 Abs. 1 des [X.] genügt werden ([X.] [X.]. 1010, 1027; vgl. [X.] OLGSt [X.] § 92a [X.]; [X.] in GK-AuslR § 92a [X.] Rn. 18). Danach hat jede Vertragspartei des [X.] nach weiteren Maßgaben Sanktionen für den Fall der Schleusung [X.] "in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verlet-zung ihrer Rechtsvorschriften" vorzusehen. Deshalb kommt es nicht darauf an,ob sich der geschleuste Drittausländer zuvor in einem anderen [X.] aufgehalten hat. Dieses Verständnis des Tatbestandes entsprichtzudem der Zwecksetzung, mit dem Abbau der Grenzkontrollen an den gemein-samen Grenzen der sog. [X.] (Binnengrenzen) Ausgleichsmaß-nahmen greifen zu lassen, um jedem Vertragsstaat einen gewissen Sicher-heitsstandard zu erhalten (siehe auch den Gesetzentwurf zum [X.] vom 19. Juni 1990, BT-Drucks. 12/2453, Begründung S. 9 zuArt. 4 Nr. 3).- 4 -b) Zu Recht hat das [X.] den Angeklagten auch wegen gewerbs-und bandenmäßigen Einschleusens verurteilt. Während nach § 92a Abs. 4[X.] nur die gewerbsmäßige Tatbegehung, nicht aber die bandenmäßige [X.] wird, erhebt § 92b Abs. 1 [X.] das gewerbs- und bandenmäßige Ein-schleusen in einen sog. Schengen-Staat zum [X.]) Die Strafvorschrift erfordert schließlich nicht, daß die Einreise nach[X.] und der Aufenthalt dort nach [X.] Recht ebenfalls strafbar sind;es genügt, daß sich der Sachverhalt als Zuwiderhandlung gegen [X.] Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt darstellt, also nach derbelgischen Rechtsordnung unerlaubt ist. Das ergibt sich aus dem [X.] (§ 92a Abs. 4 [X.]; so auch [X.] in [X.]/[X.], § 92a[X.] Rn. 21; anders [X.] in GK-AuslR § 92a [X.] Rn. 20). Die Feststel-lung des [X.]s, die geschleusten Personen hätten nicht die für die [X.] nach [X.] erforderlichen "Papiere" gehabt ([X.]), trägt hier im Zu-sammenhang der Urteilsgründe den Schuldspruch noch.2. Der Senat holt den nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB ge-botenen Ausspruch über die Anrechnung der vom Angeklagten in [X.] [X.] Freiheitsentziehung und die Festsetzung des Maßstabes hierfür nach.Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur [X.]St 27, 287,288). Das Anrechnungsverhältnis wird auf eins zu eins festgesetzt, weil keineAnhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen in dem [X.], zur [X.] gehörenden Staat ersichtlich sind (vgl. für[X.] auch [X.], Urteil vom 30. März 1994 - 2 [X.]; Beschluß vom24. Februar 1995 - 2 StR 2/95). Der Senat schließt aus, daß ein neuerTatrichter hierzu eine andere Entscheidung hätte treffen [X.] 5 -3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. [X.] nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigenTeilerfolges hinsichtlich der Anrechnung in [X.] erlittener Freiheitsentzie-hung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-lasten. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Die Anrechnung der in[X.] erlittenen Haft von etwa zwei Monaten und zwei Wochen auf die ver-hängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat im [X.] die vorzunehmende umfassende Nachprüfung des Urteils für die Ko-stenentscheidung kein erhebliches Gewicht.Schäfer [X.]Wahl Schluckebier Schaal

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1 StR 447/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 447/00 (REWIS RS 2000, 591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 591

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